Elektronische Signaturen Recht - SigG und SigV Dr. Christoph Brenn OLG Wien, Universität Wien christoph.brenn@justiz.gv.at christoph.brenn@univie.ac.at
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Übersicht Werkzeug Schlüssel Zertifikat Viewer ZDA Begriffe Definitionen Technik Anhang I, II, III Recht Wirkungen Anwendungen Karten und Applikationen andere Gesetze © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Rechtlicher Rahmen Signatur-Richtlinie 99/93/EG, ABl L 13 vom 19.1.2000, Seite 12 EC-Richtlinie 2000/31/EG, ABl L 178 vom 17.7.2000, Seite 1 BGBl I 190/1999 137/2000 32/2001 (Komm Austria) 152/2001 (ECG) 164/2005 (BRÄG 2006) 8/2008 BGBl II 30/2000 31/2000 (A-SIT) 117/2002 (Bestätigungsstellen) 527/2004 3/2008 © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Elektronische Signaturen eigenhändige Unterschrift persönliches Merkmal einer natürlichen Person Identitätsfunktion, Zuordnung (Echtheit) elektronische Signaturen technische Verfahren, mit denen die Zuordnung elektronischer Daten zum Signator (berechtigter Inhaber) sichergestellt werden soll Technologieneutralität Authentizität, Integrität © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Digitale Signaturen asymmetrische Verschlüsselung Hash privater und öffentlicher Signatur-Schlüssel Signaturschlüssel-Zertifikat © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Signaturerstellung Signiertes Dokument Dokument Hash Funktion h = H(M) h signieren Privater Schlüssel © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Signaturprüfung Signiertes Dokument Hash Funktion h = H(M) h = ???? h‘ Öffentlicher Schlüssel © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Zertifikat ZDA: Name,Land... Signator: Name, Attribute Gültigkeitszeitraum Signaturprüfdaten Da man bei der Kommunikation mit einer großen Zahl von Partnern nicht eine riesige Datenbank von öffentlichen Schlüssel bei jedem potentiellen Überprüfer von elektronischen Signaturen halten kann, benötigt man ein sogenanntes Zertifikat. Ein derartiges Zertifikat baut auf einer vertrauenswürdigen Stelle auf – dem Anbieter von Zertifizierungsdiensten -, so dass man sich nur mehr dem öffentlichen Schlüssel dieser vertrauenswürdigen Stelle merken muss. Ein Zertifikat ist ein elektronisch signiertes Dokument - nach einer speziellen Norm kodiert – unter enthält den Namen des Anbieters des Zertifikates das Land, in dem dieser Anbieter tätig ist, den Namen des Signators und eventuelle weitere Merkmale des Signators. Dies wird nun mit dem öffentlichen Schlüssel des Signators ergänzt und um Veränderung zu verhindern und Authentizität zu garantieren durch den Anbieter von Zertifikaten elektronisch signiert. Im allgemeinen wird ein Signator Sein Zertifikat gleich mit dem signierten Dokument mitsenden, so dass der Empfänger die Prüfung vornehmen. Die Signatur des ZDA Kryptographie-Basistechnologie © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Unterscheidungen einfache elektronische Signaturen qualifizierte [sichere] elektronische Signaturen rechtlich: Unterschrift technisch: Sicherheit nicht Inhaltsverschlüsselung unterschiedliche Schlüssel unterschiedliche Autorisierungscodes ??? zuerst elektronische Signatur, dann Inhaltsverschlüsselung © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 3: Allgemeine Rechtswirkungen Rechts- und Geschäftsverkehr verwendbar 95%: §§ 863, 883 ABGB stillschweigend, mündlich soweit nicht qualifizierte Signatur vorgeschrieben Gesetz oder Parteienvereinbarung Zulässigkeit der elektronischen Kommunikation unterschiedliche Sicherheitsstufen und Zertifikatsklassen Sicherheits- und Zertifizierungskonzept für Aufsicht Nichtdiskriminierung Beweismittel (§ 7 Abs 6) © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 4: Besondere Rechtswirkungen qualifizierte elektronische Signaturen Unterschrift, insbesondere Schriftlichkeit § 886 ABGB - elektronische Form gesetzliche Schriftform SigG ausschließbar gesetzlich bei Verträgen nur eingeschränkt Parteienvereinbarung gewillkürte Schriftform Vereinbarung möglich © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 4: Besondere Rechtswirkungen Ausnahmen (§ 4 Abs 2 SigG = Art 9 EC-RL) Schriftform im Erb- und Familienrecht Erklärung Notar oder Rechtsanwalt, dass aufgeklärt nicht aber Testament öffentliche Form soweit wirksam zustande gekommen signaturrechtlich berufsrechtlich = NO zuständig Register Bürgschaft – Verbraucher (§ 1346 ABGB) HGB: Minderkaufmann schriftlich UGB: auch Unternehmer schriftlich © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 4: Besondere Rechtswirkungen § 294 ZPO - Vermutung der Echtheit des Inhalts einer unterschriebenen Privaturkunde Gleichstellung elektronisches Dokument - Urkundenbeweis Echtheit Unterschrift gilt als unbestritten, wenn Bestreitung unterlässt (§ 312) nicht: Vermutung, dass Signator verwendet wohl in Liechtenstein Elektronische Urkunde ? BRÄG 2006: auf Papier oder elektronisch errichtete Privaturkunden … Sicherheitsvermutung: Nachweis - Anforderungen nicht eingehalten oder Vorkehrungen kompromittiert Sicherheitsmaßnahmen Sicherheitstechnik © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien § 2: Definitionen Signaturerstellungsdaten/Einheiten Sichere Signaturerstellungseinheit: § 2 Z 5 Signaturprüfdaten/Einheiten Signator eine [natürliche] Person, der Signaturerstellungsdaten und die entsprechenden Prüfdaten zugeordnet sind ZDA: Zertifikate für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten nur mehr in § 6 Abs 7 vorgesehen nicht aber in § 2 Z 2 Liechtenstein: einfaches Zertifikat für bestimmten Verwendungszweck – auch juristischen Person automatische Signatur nicht aber Serversignatur © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien § 2: Definitionen Qualifiziertes Zertifikat eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer Person zuordnet werden und deren Identität bestätigt wird einer natürlichen Person [Zertifikat für ZDA ?] die Angaben des § 5 (Anhang I) enthält und von einem ZDA ausgestellt wird, der den Anforderungen des § 7 (Anhang II) entspricht Zertifizierungsdiensteanbieter Signatur- und Zertifizierungsdienste Signaturprodukte (Hard- und Software) Zertifikate – Ausstellung und Erneuerung Verzeichnis- und Widerrufsdienste; Signaturprüfung Zeitstempel © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 5: Qualifizierte Zertifikate Bezeichnung als qualifiziertes Zertifikat Haftung Bezeichnung des ZDA und Staat/Niederlassung Name des Signators oder Pseudonym – kenntlich machen spezifische Eigenschaft des Inhabers Befugnisse Vertretungsmacht Zulassungen Geburtsdatum Signaturprüfdaten (öffentlicher Schlüssel), die mit Signaturerstellungsdaten korrespondieren © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 5: Qualifizierte Zertifikate Gültigkeitsdauer des Zertifikats maximal 5 Jahre [bisher 3 Jahre] § 12 Abs 3 SigV Beschränkungen Verwendung Zertifikat (Anwendungsbereich) Transaktionswert (Haftung) Identitätscode des Zertifikats elektronische Signatur des ZDA (§ 5 Abs 3) fortgeschrittene Signatur - dadurch Zertifikat § 5 Abs 1 SigV: Signaturerstellungsdaten des ZDA in geprüften Signaturerstellungseinheit erzeugt Angabe, dass qualifizierte e-Signatur (§ 7 Abs 5) aus Zertifikat, aus Signatur oder aus Konzept, auf das im Zertifikat Bezug genommen wird Angabe, dass akkreditiert (§ 17 Abs 2) oder sonst in geeigneter Weise zugänglich zu machen © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 7 Abs 1: Qualifizierte ZDA Zuverlässigkeit der beschäftigten Personen Fachkenntnisse des technischen Personals Finanzmittel, finanzielle Ausstattung Mindestkapital von 300.000 Euro tatsächlich und regelmäßig zur Verfügung sofort liquidierbar Haftpflichtversicherung EUR 700.000,-- § 2 Abs 1 SigV [bisher 1 Mio] mindestens 3 Versicherungsfälle im Jahr [je Versicherungsfall, Schadensereignis] © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 7 Abs 2: Signaturprodukte bei ZDA Vertrauenswürdige Systeme und Produkte für Zertifizierungsdienste Geheimhaltung der Signaturerstellungsdaten Daten für Zertifikate nicht gefälscht Erstellung und Speicherung von Zertifikaten Erzeugung/Speicherung von Signaturerstellungsdaten technische Komponenten und Verfahren Anforderungen nach § 18 Fälschung/Verfälschung von Signaturen erkennbar machen unbefugte Verwendung von Signaturerstellungsdaten verhindern © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Signaturprodukte bei ZDA Geräte zur Erzeugung von Signaturerstellungsdaten Sicherheitsbescheinigung ??? nur mehr sichere Signaturerstellungseinheit Signaturerstellung durch ZDA fortgeschrittene elektronische Signatur § 5 Abs 1 SigV: Signaturerstellungsdaten des ZDA in geprüfter Signaturerstellungseinheit erzeugt © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 18 Abs 1 - 2: Sichere Signaturerstellungseinheiten Signaturerstellungsdaten: praktisch nur 1x Geheimhaltung sichergestellt ausschließlich zugeordnet vergewissern, dass im Besitz; Übergabe komplementär anwendbar nicht ableitbar Signatur nicht fälschbar und verfälschbar Authentizität und Integrität Schutz vor unbefugter Verwendung PIN © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 18 Abs 2: Sichere Signaturerstellungseinheiten verändern zu signierende Daten nicht verhindern nicht, dass Daten vor dem Signaturvorgang dargestellt werden Viewer Anzeige: signierte Daten müssen angezeigten entsprechen Verwendung ist Pflicht bei Bedarf, Verantwortung, Empfehlung ? keine Bescheinigung mehr In D: Signaturanwendungskomponenten Signaturvorgang bewusst Chipkarten © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 18 Abs 2: Sichere Signaturerstellungseinheiten technische Komponenten und Verfahren Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen laufend geprüft Sicherheitsbescheinigung § 18 Abs 5: Sicherheitsanforderungen an sichere Signaturerstellungseinheiten SigV: „Prüfung nach § 18 Abs 5 SigG“ § 3 Abs 1 SigV: Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten [§ 3 Abs 1 SigV alt: Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten] § 11 Abs 1 SigV: Zeitstempel in geprüfter Signaturerstellungseinheit erzeugt § 6 Abs 1 [§ 9 SigV alt]: Erzeugung qualifizierter Signaturen Sicherheitsprofile VfGH vom 11.10.2006, V11/05 Bestätigungsstelle: A-SIT (BGBl II Nr 31/2000) © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 2 Z 3 a - d: Fortgeschrittene elektronische Signaturen ausschließlich dem Signator zugeordnet nur 1x und Geheimhaltung des privaten Schlüssels mit Mitteln erstellt, die der Signator unter alleiniger Kontrolle halten kann Verwendung muss alleiniger Kontrolle unterstehen müssen sich die Signaturerstellungsdaten bei Signator befinden PIN Authentizität der Nachricht Echtheit - Herkunft der Daten ermöglicht Identifizierung des Signators Integrität der Nachricht nachträgliche Veränderung erkennbar Unverfälschtheit des Inhalts entspricht den Anforderungen einer sicheren Signaturerstellungseinheit fortgeschrittene Signatur des ZDA kein Viewer nicht unbedingt (qualifiziertes) Zertifikat © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Systemumgebung geeignete, „gängige“ Datenformate Spezifikation allgemein verfügbar dynamische Veränderungen [oder Unsichtbarkeiten] dürfen nicht verwendet werden Empfehlungen und Anweisungen durch den ZDA zB Codefilter Auslösung der Signaturfunktion Autorisierungscodes Anzahl der Signaturen bei 1 Autorisierung bekannt § 18 Abs 2 SigG; nicht § 4 Abs 2 SigV kein unbefugtes Erfahren: Gestaltung und Sperre nicht mehr Zweckbindung unterschiedliche Anwendungen: nicht mit denselben Codes [nicht zugänglich – keine Offenlegung] © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Prüfung e-Signaturen Zertifikat - Verzeichnisse Widerruflisten Viewer qualifizierte Signaturprüfung Empfehlung § 7 Abs 6 ??? „Prüfung von qualifiziert signierten Daten“ Widerruf bzw Sperre: Signator oder Machtgeber dies verlangt ZDA Kenntnis von Änderungen erlangt Zeitpunkt Wirksamkeit angeben nicht später als 1 Stunde nach Eintragung nicht rückwirkend © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Verzeichnis- und Widerrufsdienste Aktualisierung der Widerrufsdienste - Listen während der Geschäftszeiten: innerhalb 3 Stunden außerhalb Geschäftszeiten: innerhalb 6 Stunden automatisierte Sperre ??? Zeitraum der Sperre höchstens 10 [früher 3] Werktage § 10 Abs 7 SigV Verfügbarkeit Widerrufsdienste ständig, rund um die Uhr Verzeichnisdienste zumindest während Geschäftszeiten Unterbrechung mehr als 30 Min Störfall-Ersatzsystem Widerrufsdienste allgemein frei zugänglich unentgeltlich und ohne Identifikation LDAP © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 21: Pflichten des Signators Signaturerstellungsdaten sorgfältig verwahren Zugriffe verhindern Weitergabe unterlassen Widerruf Zertifikat Signaturerstellungsdaten abhanden kommen Anhaltspunkte für Kompromittierung Umstände ändern Schutzgesetz Umkehr der Beweislast Sorgfaltswidrigkeit und Kausalität Empfehlungen Viewer - Verwendung qualifizierte Signaturprüfung Signaturerstellungsdaten nicht zugänglich machen - Strafverfolgung Erklärung, wenn keine sichere elektronische Signatur © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien § 23: Haftung Zertifikat als qualifiziertes ausstellt gegenüber Person, die auf Zertifikat vertraut Angaben im Zeitpunkt der Ausstellung richtig und vollständig Signator im Besitz der korrespondierenden Signaturerstellungsdaten Signaturerstellungsdaten und Prüfdaten in komplementärer Weise anwendbar Zuordnung © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien § 23: Haftung unverzüglicher Widerruf und Widerrufsdienst verfügbar Anforderungen des § 7 erfüllt Zertifizierungsdienste vertrauenswürdige Systeme und Produkte für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten für Erstellung und Speicherung von Zertifikaten Komponenten nach § 18 fortgeschrittene Signatur des ZDA Signaturerstellungsdaten in geprüfter Signaturerstellungseinheit Erstellung elektronischer Signaturen und Darstellung zu signierender Daten © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien § 23: Haftung Haftungsbefreiung wenn nachweist, dass ihn und seine Leute kein Verschulden trifft Verursachungsvermutung Schutzgesetz Pflichtverletzung als wahrscheinlich dartun Kompromittierung der Sicherheitsvorkehrungen Einschränkungen Anwendungsbereichs bestimmter Transaktionswert ABGB, andere Rechtsvorschriften unberührt © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 8: Ausstellung qualifizierter Zertifikate Identität zuverlässig feststellen amtlicher Lichtbildausweis gleichwertiger Nachweis § 8 Abs 1 SigV: zumindest mit jener Verlässlichkeit, wie bei eigenhändigen Zustellung Zuordnung bestimmter Signaturprüfdaten § 7 Abs 6 SigV: Komplementär anwendbar nur an Signator aushändigen, vergewissern, dass im Besitz © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 8: Ausstellung qualifizierter Zertifikate Vertretungsmacht oder andere Eigenschaft Attribute: Befugnisse, Eigenschaften zuverlässig nachgewiesen Machtgeber einwilligen und unterrichtet berufsrechtliche Aufsicht - unterrichtet Pseudonym nicht anstößig oder Verwechslung © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 24: Gegenseitige Anerkennung EU-Bereich volle Anerkennung - Aufsicht für qualifizierte Zertifikate Drittstaaten Zertifikate rechtlich gleichgestellt Qualifizierte Zertifikate fremder ZDA Anforderungen der RL erfüllt und freiwillig akkreditiert ist (EWR) Haftung eines EWR-ZDA, der Anhang II erfüllt bi- oder multilaterale Vereinbarung zwischen EG (einem EWR-Staat) und Drittländern bzw internationalen Organisationen Anerkennung von Sicherheitsbescheinigungen Anerkennung sicherer elektronischer Signaturen Anerkanntes qualifiziertes Zertifikat und anerkannte Sicherheitsbescheinigung Problem: Zertifikat ist ausgestellt auf eine juristische Person © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
§ 6: Aufnahme der Tätigkeit eines ZDA und Aufsicht keine gesonderte Genehmigung Anzeige der Aufnahme und Änderung der Tätigkeit Sicherheits- und Zertifizierungskonzept Finanzmittel, Fachwissen Anzeige der Umstände, die ordnungsgemäße Tätigkeit nicht mehr ermöglichen sicherheitsrelevante Veränderungen Untersagung der Tätigkeit Widerruf der Zertifikate des ZDA und der Signatoren oder Übernahme der Verzeichnis- und Widerrufsdienste (§ 14Abs 5) auch bei Widerruf jedenfalls Fortführung der Widerrufsdienste gelindere Mittel Auflagen © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Qualifizierte elektronische Signatur technische Sicherheitsanforderungen Prüfung der Identität Belehrung Sozialversicherungskarte, Bürgerkarte Ausweise Register Formulare Applikationen Verweis in Gesetzen reine praktische Anwendungen © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Signaturfähige Chipkarten Bankomatkarte - 4,5 Mio. - 6/2004 Personalausweis - 1,8 Mio. - 6/2002 Mitgliederkarte der WKÖ - 300.000 - 4/2002 Studentenausweis - 200.000 - 2/2001 Dienstausweis für Beamte - 150.000 - 12/2002 Qualitätsgeflügelverband - 2.500 - 3/2002 Notarausweis - 1.000 - 3/2001 Arztausweis - 20.000 - 10/2002 Apothekerausweis - 15.000 - 6/2003 SV-Karte (eCard) - 8 Mio. - 2005 © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Chipkarten Update Maestro Karte (Bankomat) seit Februar 2005 Gratis-Tauschangebot aller Banken Mastercard seit Juni 2005 bereits aktivierbar alle Europay Produkte amtliche Ausweise Rechtsanwälte, Sachverständige, Dolmetscher, Wirtschaftsuniversität, BMF Dienstausweis Mitarbeiterkarten Wirtschaftskammer, Banken © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Urkundenarchiv der ÖNK Ein zentrales, elektronisch geführtes Archiv für alle (notariellen) Urkunden Zentraler Urkundenserver für eine dauerhafte Datenhaltung und schnellen und einfachen Zugriff Sicherheit durch Technologiepartnerschaft Archivierung nur durch Notare. Notare und berechtigten Dritten wird das Abrufen von Urkunden ermöglicht (zB Rechtsanwälte, Gerichte, weitere Behörden, ...) Fertig entwickeltes System bietet die Plattform für eine Verwaltungsvereinfachung in modernster Form © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Neue Archivanwendung cyberDOC 07 auf Basis BRÄG 2006 GOG - Archiv entsprechend dem BRÄG 2006 Entsprechend dem GerichtsOrganisationsGesetz (GOG) -Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts (§91c) Sichere Beurkundungs- und Archivsignatur Originalfiktion Die im GOG-Archiv gespeicherten Daten gelten bis zum Beweis des Gegenteils als Originalurkunden Elektronisches Original Elektronische Ausfertigung in Form einer verkehrsfähigen elektronischen Urkunde mit zusätzlicher Archivsignatur - beglaubigte Ausfertigung auf Papier Original in Form einer Papierurkunde Elektronische Ausfertigung im Archiv - Verkehrsfähige elektronische Ausfertigung mit zusätzlicher Archivsignatur © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Der Weg einer Urkunde durch das Archiv Urkunde Scannen oder Importieren der elektronischen Urkunde Attributieren bzw. Beschlagworten der Urkunde Vergeben von Einsichtsberechtigten (z. B. Klienten, BMJ, BMF) Signieren der Urkunde Verschlüsseln der Urkunde Signieren des Auftrages Einleiten der Archivierung Laden der Urkunde durch erstellendes Notariat Laden der Urkunde durch Einsichts-berechtigte (z.B. Klienten, BMJ, BMF) Signatur- und Archivierungsberechtigte (Notar, Substitut) Externe Einsichtsberechtigte z.B. Klienten, BMJ, BMF Lese- u. Eingabe- Berechtigte im Notariat © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Die Nutzung durch BMF und BMJ (Überblick – Variante 2) cyberDOC Client - SW Notariat „s(*§“7> $%}]³e§$ r%&u7(/& Urkunde Einsichtsberechtigte Web Server LAN N100307 2 Archivierungs- und Freigabeauftrag Der Notar erstellt die Urkunde und archiviert sie mit einer Freigabe für das BMF bzw. das BMJ. Die Übertragung des Ur- kundenidentbegriffes erfolgt mittels Selbstberechnung (BMF) Anzeige (BMF) Antrages an das Firmen- bzw. Grundbuch (BMJ) Die Einsichtsberechtigten im BMF bzw. BMJ greifen bei Bedarf mit Hilfe des Urkunden-identbegriffes auf die Urkunde in der cyberDOC-Dokumenten- zentrale zu. BMF / BMJ Einsichtnahme durch die Berechtigten Gezielte Frei- gabe in der Dokumenten- zentrale Geschl. Netz Internet Urkunden- archiv © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Personenbindung © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
ZMR – Stammzahl – ber.sp.PK © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Bürgerkarte © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Gesetzliche Regelungen E-Government-Gesetz Verwaltungssignatur Bürgerkarte light Zustellgesetz § 13 Abs 4a AVG Einsatz von Personenbindung - bPK § 39 StudienförderungsG sichere elektronische Signaturen für elektronische Anträge § 34 HochschülerschaftsG sichere elektronische Signatur für E-Voting § 74 Wirtschaftskammergesetz 1998 E-Voting © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Gesetzliche Regelungen Elektronische Meldebestätigung 2003 E-GovG Vereinsregister (ZVR) Elektronische Zustellung 2004 Online-Gebühren-Zahlung 2004 Schnittstelle für den Behördenbereich Strafregister © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Gesetzliche Regelung § 5 Datenverarbeitungsregister Verordnung 2002 BGBlG-Novelle E-Recht § 9 Meldepflicht-Verordnung § 3 Rezeptpflichtgesetz §§ 31 ff ASVG nicht expressis verbis, aber Chipkarten sind bundesweit einheitlich und als Schlüsselkarten zu gestalten Gesundheitstelematikgesetz Entwurf 2003 © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Gesetzliche Regelungen öffentliche Auftragsvergabe §§ 22 Abs 2, 82, 89, 102 BundesvergabeG E-billing Rechnungslegung ab 1.1.2003 § 11 Abs 2 UStG (BGBl I 132/2002) - Vorsteuerabzug Verordnung zur elektronischen Rechnungslegung Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts sichere elektronische Signatur fortgeschrittene elektronische Signatur (Automatisierung) Gewerbeordnung § 365o – Identitätsfeststellung (Geldwäsche) 15.6.2003 © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Gesetzliche Regelungen § 40 BWG (Geldwäsche) Sorgfaltspflichtverordnung (Liechtenstein) § 18a VAG (Geldwäsche) Notare Berufssignatur Beurkundungssignatur, Amtssignatur Rechtsanwälte Anwaltssignatur StGB ? elektronische Daten elektronische Urkunde ? © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
RL über den e-Geschäftsverkehr 18.11.98: Vorlage (Ö Präsidentschaft) 28.2.00: Gemeinsamer Standpunkt 4.5.00: Annahme (Rat und EP) RL 2000/31/EG, ABl L 178/1 vom 17.7.2000 EC-G: 1.1.2002 (BGBl I 152/2001) © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Elektronische Kommunikation Vorfrage Zulässigkeit e-Kommunikation Zulassungserklärung (Unternehmen; Privater) auch stillschweigend welche E-Mail-Adresse zulässig Vereinbarung (Bedingungen) Unmissverständlich lesbar, darstellbar Mittel tatsächlich vorhanden Zugang einer Erklärung Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen zu erwarten noch keine Verkehrssitte ECG: abrufbar öffentlicher Bereich Verfahrensgesetze © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Vertrag – Abschluss + Gestaltung Zulässigkeit elektronischer Kommunikation mehrere E-Mail-Adressen keine Verkehrssitte, dass Annahme erfolgt ausdrückliche Ablehnung möglich Frage: Ist die Erklärung wirksam ? Zustimmung zur Teilnahme am E-Commerce stillschweigend Geschäftspapier im Geschäftsverkehr üblich Verbraucher: E-Mail-Adresse im Geschäftsverkehr nachweislich, mühelos und unmissverständlich lesbar Datenformate © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
E-Commerce Richtlinie - Vertrag Ermöglichung elektronischer Verträge (Art 9) elektronische Signaturen Informationspflichten (Art 10 EC-RL; § 9 ECG) bei Verbrauchern zwingend nicht E-Mail klar und verständlich Zustandekommen des Vertrags – technische Abläufe ob Speicherung beim Diensteanbieter wie Korrektur von Eingabefehlern Sprachen allfällige Verhaltenskodizes © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
E-Commerce Richtlinie - Vertrag Einräumung von Korrekturmöglichkeiten (Art 11; § 10) zwingend bei Verbrauchern nicht bei E-Mail Bestellung und Empfangsbestätigung (Art 11; § 10) Bestätigung auf elektronischem Weg Zugang mit Abrufbarkeit bei Verbrauchern zwingend Speicherung und Wiedergabe Vertragstext und AGB (Art 10 EC-RL; § 11 ECG) Download, Ausdruck © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Vertrag – Zugang einer WE Zugang elektronischer Erklärungen RL 2000/31/EG, ABl L 178/1 vom 17.7.2000 EC-G: 1.1.2002 (BGBl I 152/2001) Art 11 EC-RL: Abgabe einer Bestellung und Bestätigung des Empfangs der Bestellung auf elektronischem Weg Zugang: wenn für den anderen abrufbar Mailbox nicht abdingbar zu Lasten von Verbrauchern © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Vertrag – Zugang einer WE § 12 ECG: elektronische Vertragserklärungen andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen Zugang wenn Partei unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann Geschäftszeiten ? Zugang elektronisch signierter Erklärungen Mangel der Form für Zugang unerheblich Möglichkeit der Signaturprüfung unerheblich Beweislast für Zugang – Absender Anscheinsbeweis bei Beweis des Absendens © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Vertrag – Homepage als Angebot? Anpreisung von Waren und DL Text, Bilder Musik, Videos Bindungswille ? Angebot zielgerichtet und bestimmt wesentliche Vertragspunkte Annahme durch einfache Zustimmung Warenkataloge, Prospekte, Preislisten invitatio ad offerendum © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Vertrag – Homepage als Angebot? Webseiten ohne Bestellfunktion invitatio ad offerendum Webseiten mit Bestellfunktion Bindungswille Anpreisung konkretisiert, individualisiert bestimmter, eingeschränkter Personenkreis bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis virtuelle Produkte und online-Informationen Software, Bilder, Musik, Texte sofort mit Anforderung bezogen © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Vertrag – Widerruf einer WE Bis Zugang Risiko einer Veränderung bei Erklärenden außer: erkennbar, dass nicht vollständig Zugang nicht wirksam Widerruf Zugang Widerruf vor oder spätestens gleichzeitig mit Erklärung Telefonanruf besondere Rücktrittsrechte © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Vertragsabschluss Ab dem Zugang Bindungswirkung sofern kein Unverbindlichkeitszusatz beigefügt Erklärung kann nicht mehr widerrufen werden angemessene Bindungsfrist (Annahmefrist) Vertragsabschluss durch Annahme des Angebots Antwortmail, Warenlieferung Download von Software oder Informationen © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Vertrag - AGB Art 10 EC-RL (§ 11 ECG) Vertragsbestimmungen und AGB speicherbar und wiedergebbar elektronisch wiedergeben oder ausdrucken Download und Ausdrucken nicht abdingbar zu Lasten von Verbrauchern © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Vertrag - AGB Einbeziehungskontrolle vor Vertragsabschluss ausdrücklich oder stillschweigend erkennbar, dass AGB deutlicher Hinweis leicht und unmittelbar zugänglich auf Startseite oder den Bestellseiten leicht sichtbar [Handelsbrauch] © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
© Dr. Christoph Brenn OLG Wien Vertrag - AGB Möglichkeit, Kenntnis zu nehmen klar und leicht verständlich ständig und leicht zugänglich Link (1 Klick) speichern und wiedergeben elektronisch wiedergeben oder ausdrucken Sprache wie Vertragstext Geltungskontrolle überraschend (§ 864a ABGB) Inhaltskontrolle gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018
Rücktrittsrecht: § 5e KSchG ohne Angabe von Gründen und Strafzahlung allgemein Grund: Verleitung durch Werbemaßnahmen trotz Anbahnung und ohne Besprechung (§ 3 KSchG) [mindestens] 7 Werktage [höchstens 3 Monate] Abschluss Vertrag - DL Eingang Ware Gleichklang mit § 5f Z 1 KSchG Finanz-DL: 14 Tage [30 Tage] ab Übermittlung der Vertragsbestimmungen und Infos, frühestens mit Vertragsabschluss nur Kosten für Rücksendung der Ware erlaubt § 5g (2) KSchG © Dr. Christoph Brenn OLG Wien 9/18/2018