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Veröffentlicht von:Charlotte Frei Geändert vor über 8 Jahren
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(c) 2008 - Schramm Öhler Rechtsanwälte1 Die neuen EU-Richtlinien Highlights / Pflicht zur elektronischen Vergabe RA Dr. Matthias Öhler
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2 Neue Vergaberichtlinien Beschluss vom 17.7.2013 im „Trilog“-Verfahren Neu gefasste „klassische“ Richtlinie Neu gefasste Sektorenrichtlinie ohne Post Neue Konzessionsrichtlinie Def. der Daseinsvorsorge ohne „Wasserversorgung“
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3 Neue Vergaberichtlinien Beschlussfassung / Umsetzung dzt. Übersetzung der (nur in engl. Sprache vorliegenden) Richtlinien Beschlussfassung Parlament / Rat Anfang 2014 Publikation im ABlEU Ende 1. Quartal 2014 allgem. Umsetzungsfrist 24 Monate Umsetzungsfrist für elektron. Vergabe + 30 Monate
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4 Wichtige Neuerungen I der klassischen Richtlinie Wegfall der Unterscheidung zwischen prioritären und nicht-prioritären DL: Regime light für soziale DL (Gesundheits- und Sozialwesen, gemeinschaftl. und soziale DL, Kommunale DL, Rettungsdienste etc.) Berechnung des geschätzten Auftragswertes: keine Zusammenrechnung von „selbständigen operationellen Einheiten“
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5 Wichtige Neuerungen II der klassischen Richtlinie Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Bekanntm. Anpassung an bereits vorhandene Lösungen nötig konzeptionelle oder innovative Lösungen Verhandlungen aufgrund Komplexität oder rechtlichen oder finanziellen Risiken Kein Verweis auf Norm, europäische techn. Bewertung, gemeinsame techn. Spezifikation etc möglich Prozedurale Sicherheiten im Verhandlungsverf. Angabe (nicht verhandelbarer) Mindestanforderungen Mindestfristen etc.
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6 Wichtige Neuerungen III der klassischen Richtlinie Verhandlungsverfahren ohne Bekanntm. mit nur 1 Bieter aufgrund techn. Ausschließlichkeit: Definition „künstl. herbeigeführten Marktverengung“ Rahmenvereinbarungen Kombination von Abrufmodalitäten: mit oder ohne Wettbewerb in 2. Stufe
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7 Elektronische Vergabe I der klassischen Richtlinie Ausschließliche elektronische Kommunikation in allen Verfahrenstufen: E-Bekanntmachung E-Kommunikation E-Angebote nicht: Pflicht zur elektron. Prüfung. interne Kommunikation oder nach Zuschlag Nicht-diskriminierende und offene („ allgemein zugängliche“) Technik
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8 Elektronische Vergabe II der klassischen Richtlinie Ausnahmen von E-Vergabe: wenn der Rückgriff auf elektronische Mittel besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern wurde, die nicht allgemein verfügbar sind Kommunikation kann nur mit spezieller Büro- ausstattung verarbeitet werden, die AG nicht generell zur Verfügung steht (z.B. Großformatdrucker) Vorlage materieller Gegenstande (z.B. Modelle), die nicht elektronisch übermittelt werden können Geheimnisschutz -> Post oder Kombination Post /elektron. Medium
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9 Elektronische Vergabe IV der klassischen Richtlinie Pflicht zur E-Vergabe für zentrale Beschaffungsstellen: spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten der RL Alle sonstigen AG: spätestens 4,5 Jahre nach Inkrafttreten der RL Gilt nicht für DBS, e-Auktionen und e-Kataloge
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(c) 2008 - Schramm Öhler Rechtsanwälte10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: RA Dr. Matthias Öhler kanzlei@schramm-oehler.at Bartensteingasse 2, A 1010 Wien Tel. +43/1/409 76 09, Fax +43/1/409 76 09-30
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