… mehr als Recht Dr. Arne Löser Fachanwalt für Insolvenzrecht

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… mehr als Recht Dr. Arne Löser Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht … mehr als Recht

Vermögensschutz für Unternehmer Wie man es nicht machen sollte Haftungsrisiken für Unternehmer Wege zur Haftungsbegrenzung Haftungsvermeidende Vermögensgestaltung Rechtliche Grenzen des Vermögensschutzes www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 2

WIE MAN ES NICHT MACHEN SOLLTE www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 3

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser WIE MAN ES NICHT MACHEN SOLLTE Beispiel: Schlecker „ […] Was genau wird Schlecker vorgeworfen? Im Kern geht es darum, ob Anton Schlecker die Insolvenzseiner Drogeriekette erwartete und deshalb Geld beiseite geschafft hat, mit dem er als „eingetragener Kaufmann“ hätte haften müssen. Schlecker ging 2012 in die Insolvenz. Die Staatsanwaltschaft meint aber, dass schon Ende 2009 die Zahlungsunfähigkeit drohte und der Gründer das gewusst hat. Sie wirft dem 72-Jährigen Bankrott vor. Er soll außerdem mehr als 25 Millionen Euro Firmengeld an seine Kinder verschoben haben, die wegen Beihilfe angeklagt sind. Im Konzernabschluss soll er den Zustand des Unternehmens falsch dargestellt und vor dem Insolvenzgericht falsche Angaben gemacht haben.[…]“ Focus online vom 11.08.2017 www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 4

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser WIE MAN ES NICHT MACHEN SOLLTE Beispiel: Schmid (ex mobilcom-Chef) „[…] Der einst milliardenschwere Mobilcom-Chef hatte von der SachsenLB einen Großkredit über rund 100 Millionen Euro für das Bauprojekt erhalten. Das Darlehen war ursprünglich nur mit Mobilcom-Aktien gesichert. Als der Aktienwert zunehmend verfiel, verlangte die Bank Nachsicherungen, die Schmid nicht leistete. Als die SachsenLB daraufhin das Darlehen kündigte und Schmid verklagte, überwies er 2002 rund 1,2 Millionen aus seinem Vermögen in mehreren Tranchen nach Liechtenstein. Von dort aus ging das Geld teilweise auf ein Konto seiner Frau. Schmid begründet das damit, dass er gegenüber seiner Ehefrau Zahlungsverpflichtungen erfüllen musste und verweist auf eine entsprechende schriftliche Vereinbarung. Allerdings ist diese Vereinbarung nicht Bestandteil des späteren Ehevertrags geworden.[…]“ Spiegel online vom 29.04.2010 www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 5

HAFTUNGSRISIKEN FÜR UNTERNEHMER www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 6

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser HAFTUNGSRISIKEN FÜR UNTERNEHMER 1. Risiko: Persönliche Haftung für betriebliche Schulden kraft Rechtsform Einzelkaufmann GbR, oHG, KG (Komplementär), PartG www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 7

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser HAFTUNGSRISIKEN FÜR UNTERNEHMER 2. Risiko: Mithaft für betriebliche Schulden Bürgschaft, Garantie Grundschuld Anfechtung bei Doppelbesicherung www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 8

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser HAFTUNGSRISIKEN FÜR UNTERNEHMER Beispiel: Der B ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B-GmbH. Zur Sicherung von Krediten, welche die Sparkasse (fortan: S.) der B-GmbH gewährte, bestellte er an in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücken Grundschulden im Nennwert von insgesamt EUR 977.389. Die Kredite, die zuletzt iHv EUR 500.000,00 valutierten, waren außerdem durch Sicherungseigentum an Fahrzeugen der B-GmbH gesichert. Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der B-GmbH verwertete der Insolvenzverwalter die sicherungsübereigneten Fahrzeuge und zahlte an die S. einen Betrag von EUR 500.000,00. Anschließend verlangt er von B wegen des an die S. ausgekehrten Verwertungserlöses Zahlung von EUR 500.000,00. Zu Recht? www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 9

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser HAFTUNGSRISIKEN FÜR UNTERNEHMER Lösung: § 135 Abs. 2 InsO: „Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.“ § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO: „Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten.“ www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 10

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser HAFTUNGSRISIKEN FÜR UNTERNEHMER 3. Risiko: Pflichtverletzung als Geschäftsführer  Innenhaftung ggü Gesellschaft v.a. §§ 43, 64 GmbHG; 823 BGB  Direkthaftung ggü Gläubigern §§ 823 BGB iVm 15a InsO, 263 StGB, 266a StGB; 34, 69 AO www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 11

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser HAFTUNGSRISIKEN FÜR UNTERNEHMER Beispiel: Seit dem 02.05.2014 weist die A-GmbH permanent eine Liquiditätslücke von 12% auf. Gesellschafter-Geschäftsführer A hofft, die Liquiditätslücke durch neue Aufträge und weiteren Bankkredit schließen zu können. Eine Verbesserung der Situation tritt jedoch nicht ein. Schließlich kündigen die Banken im September 2014 sämtliche Linien. Darauf stellt A am 30.09.2014 Insolvenzantrag. Zwischen dem 02.05. und dem 30.09.2014 hat A Zahlungen von den und auf die Konten der A-GmbH in Höhe von gesamt EUR 9Mio veranlasst. www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 12

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser HAFTUNGSRISIKEN FÜR UNTERNEHMER Beispiel: Die Beklagte war Alleingeschäftsführerin der klagenden GmbH, die an zwei benachbarten Standorten Maschinen produziert. Die GmbH verlangt von der Beklagten Zahlung von EUR 740.524,60, gestützt auf ein betriebswirtschaftliches Gutachten, wonach die Beklagte auf die ungenügende Auslastung der Fertigungskapazitäten beider Betriebsstätten pflichtwidrig nicht rechtzeitig reagiert und es versäumt habe, im Zeitraum von August 1995 bis August 1996 Kurzarbeit anzumelden. Dadurch sei der Klägerin ein Schaden in Form unnötiger Lohnkosten von EUR 740.524,60 entstanden. www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 13

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser HAFTUNGSRISIKEN FÜR UNTERNEHMER Beispiel: Die Z.-GmbH bezog von der Klägerin, einer Baustoffgroßhandlung, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsehen, Baumaterialien. Die Lieferungen erfolgten für das Bauvorhaben der GAG. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GAG, welche den Bauaufträgen zugrunde lagen, war der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Nachfolgend wird über das Vermögen der Z.-GmbH Insolvenzantrag gestellt und die Eröffnung mangels Masse abgewiesen. Von der Z.-GmbH konnte die Klägerin Zahlung aus offenen Rechnungen über insgesamt 190.935,99 DM nicht erlangen. Mit ihrer Klage verlangt sie von dem Beklagten Erstattung dieses Betrages. www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 14

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser WEGE ZUR HAFTUNGSBEGRENZUNG www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 15

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser WEGE ZUR HAFTUNGSBEGRENZUNG 1. Möglichkeit: Wahl haftungsbeschränkter Rechtsformen GmbH / UG (haftungsbeschränkt) AG GmbH & Co. KG PartGmbB (Haftungsbegrenzung nur bzgl. Ansprüchen wegen fehlerhafter Berufsausübung) www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 16

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser WEGE ZUR HAFTUNGSBEGRENZUNG 2. Möglichkeit: Trennung in Betriebs- und Besitzgesellschaft Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind, sollten aus der Haftungsmasse für Betriebsschulden herausgehalten / herausgelöst, in Besitzgesellschaft transferiert und an Betriebsgesellschaft vermietet werden: (i) Grundstücke, (ii) Maschinen, (iii) immaterielle Wirtschaftsgüter www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 17

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser WEGE ZUR HAFTUNGSBEGRENZUNG 2. Möglichkeit: Trennung in Betriebs- und Besitzgesellschaft Beispiel 1: A ist Gesellschafter der A GmbH, die Maschinen plant und herstellt. Wesentliche Assets der A GmbH sind das Betriebsgrundstück, Bearbeitungsmaschinen sowie die Pläne und das Know-How zur Herstellung der Maschinen. Aufgrund eines unerwarteten Auftragsrückgangs gerät die A GmbH in Liquiditätsschwierigkeiten. A fragt, ob er die Assets aus der A GmbH herauslösen kann. Beispiel 2: B ist Gesellschafter der B GmbH, die ein Bauunternehmen betreibt. Die Maschinen und das Werkzeug stehen im Eigentum der „Besitzgesellschaft“, die aus B „besteht“. Zwischen der B GmbH und der „Besitzgesellschaft“ besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die B GmbH „zieht“ in den letzten beiden Monaten vor Insolvenzantragstellung Vorsteuer aus Rechnungen iHv rund 700TEUR, ohne die Rechnungen bis zum Insolvenzantrag zu begleichen. www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 18

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser WEGE ZUR HAFTUNGSBEGRENZUNG 3. Möglichkeit: Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Gesellschafterfinanzierung nutzen Achtung, (i) dieser Themenkreis ist im Fluss! (ii) In der Krise nur iR eines Sanierungskonzepts gem. BGH-Anforderungen. Sind Gesellschafterdarlehen besicherbar? Str., mE eher (-) Sale-Lease-Back anstatt besichertem Gesellschafterdarlehen? Gesellschaftersicherheiten subsidiär ausgestalten (Ankaufsverpflichtung, Ausfallbürgschaft)? www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 19

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser WEGE ZUR HAFTUNGSBEGRENZUNG 4. Möglichkeit: Weisung, Vereinbarung, Entlastung, Verzicht Weisung der Gesellschafter einholen, § 37 GmbHG Haftungsbeschränkung im Anstellungsvertrag vereinbaren Regelmäßig Entlastung erteilen lassen Generalbereinigung Achtung: Entlastung und Generalbereinigung können der Schenkungsanfechtung unterliegen (Anfechtungszeitraum 4 Jahre, zurückgerechnet vom Insolvenzantrag) www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 20

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser WEGE ZUR HAFTUNGSBEGRENZUNG 5. Möglichkeit: Versicherung von Schäden aus Managementfehlern D&O (Directors and Officers)-Versicherung = versichert Ansprüche des Unternehmens gegen seinen Geschäftsführer www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 21

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser WEGE ZUR HAFTUNGSBEGRENZUNG 6. Möglichkeit: Haftungsvermeidende Vermögensgestaltung   Zwei Grundmodelle: (1) Vollstreckungsfestes Vermögen bilden (2) Vermögensübertragung = Haftungsrisiko und Vermögen trennen www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 22

Haftungsvermeidende Vermögensgestaltung 1. Vollstreckungsfestes Vermögen bilden www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 23

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser VOLLSTRECKUNGSFESTES VERMÖGEN BILDEN Basisabsicherung: Unpfändbares Vermögen unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung Unpfändbares Vermögen fällt nicht in die Insolvenzmasse www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 24

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser VOLLSTRECKUNGSFESTES VERMÖGEN BILDEN Abschluss eines pfändungsgeschützten Rentenversicherungsvertrages, § 851c ZPO Angespartes Vermögen unpfändbar (zB iR einer Privatinsolvenz vor Erreichen des Rentenalters relevant) Spätere Rentenzahlungen nur wie Arbeitseinkommen pfändbar www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 25

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser VOLLSTRECKUNGSFESTES VERMÖGEN BILDEN „(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn 1.die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, 2.über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, 3.die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und 4.die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. (2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 256 000 Euro ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4 500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr 9 000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.“ www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 26

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser VOLLSTRECKUNGSFESTES VERMÖGEN BILDEN § 167 VVG: Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung nach § 851c ZPO möglich Anfechtbarkeit der Umwandlung in der Krise? Str. (gegen Anfechtbarkeit OLG Stuttgart; für Anfechtbarkeit OLG Naumburg, LG München I) www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 27

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser VOLLSTRECKUNGSFESTES VERMÖGEN BILDEN Wohnungsrecht für den Eigentümer, § 1093 Abs. 1 BGB www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 28

Haftungsvermeidende Vermögensgestaltung 2. Vermögenszuordnung an Dritte www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 29

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser VERMÖGENSZUORDNUNG AN DRITTE Mögliche Dritte: Ehegatte, Lebensgefährte, Kinder, andere nahestehende Personen Gesellschaft, Stiftung www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 30

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser VERMÖGENSZUORDNUNG AN DRITTE Einzelheiten zur Übertragung an nahestehende Personen: ggf. Kombination mit steuerlichen Vorteilen einer vorweggenommenen Erbfolge bei Schenkung grds. notarielle Form erforderlich, § 518 BGB Abs. 1 BGB, aber Heilung durch Vollzug, § 518 Abs. 2 BGB Prinzip des sichersten Weges: im Zweifel Weg der notariellen Beurkundung wählen Übertragung des Familienwohnheims, §§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, 3 Nr. 4 GrEStG Wohnungsrecht für den Schenker, § 1093 Abs. 1 BGB Widerrufsvorbehalte unpfändbar ausgestalten (bei freier Ausübbarkeit Pfändung mgl.) Beispiele: (i) Vollstreckung in / Insolvenz über das Vermögen des Beschenkten; (ii) Scheidung www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 31

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser VERMÖGENSZUORDNUNG AN DRITTE Sonderfall Güterstandsschaukel: = Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung (theoret. auch Gütergemeinschaft); mit Hilfe des hieraus resultierenden Zugewinnausgleichsanspruch wird SCHENKUNGSFREI Vermögen transferiert Beachte: schenkungsteuerliche Freibeträge bleiben daneben voll erhalten Vermeidung der Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO / § 4 AnfG Achtung, Anfechtung gem. § 133 InsO / § 3 AnfG bleibt möglich! www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 32

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser VERMÖGENSZUORDNUNG AN DRITTE Beispiel: Die Eheleute A und B gehen ohne nennenswertes Vermögen in die Ehe und leben im gesetzlichen Güterstand. A ist Unternehmer, während B sich um Haus und Kindererziehung kümmert. A erwirtschaftet während der Ehe ein Vermögen von 10MioEUR, ist aber als Geschäftsführer latent haftungsgefährdet. Um einen Teil des Vermögens von A aus dem Haftungsrisiko zu nehmen, beenden die Eheleute die Zugewinngemeinschaft und wechseln in den Güterstand der Gütertrennung. B erhält hierdurch im Wege des Zugewinnausgleich 5MioEUR aus dem Vermögen des A. www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 33

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser VERMÖGENSZUORDNUNG AN DRITTE Einzelheiten zur Gründung einer Familiengesellschaft („Familienpool“): Unternehmer überträgt Vermögen(steile) auf Gesellschaft, Übertragung von Gesellschaftsanteilen an nahestehende Personen (z.B. Ehepartner und/oder Kinder), ggf. schrittweise zur Nutzung der schenkungssteuerlichen Freibeträge Widerrufsvorbehalte bei der Übertragung vereinbaren Unternehmer behält geringe Beteiligung (3-5%) Disproportionale Zuteilung von Stimmrechten und Vermögensrechten zugunsten des Unternehmers Vinkulierung der Gesellschaftsanteile Ausscheidens-/ Einziehungs-/ Zwangsabtretungsklausel iVm vertraglicher Beschränkung der Abfindung auf den geringstmöglichen Betrag www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 34

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser VERMÖGENSZUORDNUNG AN DRITTE Einräumung eines Wohnrechts an Dritte, § 1093 Abs. 1 BGB Gläubigerzugriff infolge Belastung wirtschaftlich uninteressant Eigentümer kann als Mitberechtigter vorgesehen werden Achtung, Verwertung der Immobilie evt. blockiert (zB Scheidung, familiäre Spannungen)! www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 35

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser GRENZEN DES VERMÖGENSSCHUTZES www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 36

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser INSOLVENZ- UND STRAFRECHTLICHE GRENZEN DER VERMÖGENSÜBERTRAGUNG 1. Anfechtung Insolvenzanfechtung, §§ 129 ff. InsO Gläubigeranfechtung, AnfG Duldungsbescheid des FA gem. § 191 AO 2. Strafrecht, §§ 283 ff. StGB www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 37

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser ANFECHTUNG ● Im Bereich Vermögenschutz praktisch relevant: Vorsatzanfechtung § 133 InsO / § 3 AnfG Schenkungsanfechtung, § 134 InsO / § 4 AnfG www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 38

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser ANFECHTUNG § 133 Vorsätzliche Benachteiligung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 39

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser ANFECHTUNG Anfechtungs-VSS somit Eine Rechtshandlung in den letzten zehn Jahren vor Insolvenzantrag Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners Kenntnis des Empfängers vom Benachteiligungsvorsatz Achtung: (3) und (4) werden vermutet, wenn (a) eine inkongruente Leistung vorliegt oder (b) der Empfänger Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit hat www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 40

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser ANFECHTUNG ● Mögliche Indizien für eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit (Rechtsprechung): eigene Erklärung des Schuldners, er könne eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen, auch wenn der Schuldner um Stundung bittet Nichtzahlung / schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten, auch wenn noch einzelne beträchtliche Zahlungen geleistet werden Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen Nichtzahlen von Verbindlichkeiten, deren Ausgleich für das Fortbestehen des Unternehmens existenznotwendig ist, wie bspw. Löhne und Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Mietzinsen, Energiekosten, Telefonkosten, Versicherungsprämien etc. Herausgabe von unter Eigentumsvorbehalt erworbener Ware in großem Umfang an mehrere Lieferanten Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen mehrere gescheiterte Vollstreckungsversuche www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 41

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser ANFECHTUNG ● Mögliche Indizien für eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit (Rechtsprechung): Häufung von Wechselprotesten, Nichteinlösen von Schecks, Häufung von Rücklastschriften Wechseln der Hausbank Häufiger Lieferantenwechsel (Lieferantenreiterei) Lieferanten bestehen auf Vorkasse „Umleiten“ von Einzahlungen auf unternehmensexterne Konten Einseitige Bevorzugung einzelner Gläubiger Kunden werden um hohe Anzahlungen / Zahlungen vor Fälligkeit gebeten, dafür werden hohe Preisnachlässe gewährt (Liquidität vor Ertrag) Akzeptanz von Verlustgeschäften / Verkauf unter Einstandspreisen, um Zahlungsmittel zu erhalten (Liquidität vor Ertrag) Versprechen, sofort zu zahlen, wenn ein Kunde offene Rechnungen beglichen hat (Domino-Effekt) Inkongruente Leistungen = Abweichung von ursprünglicher Vereinbarung www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 42

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser ANFECHTUNG Faustregel: Bei Zweifeln des Empfängers an der Liquidität des Schuldners droht Insolvenzanfechtung www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 43

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser ANFECHTUNG Ausschluss des Benachteiligungsvorsatzes durch Sanierungskonzept: Prüfung der Sanierungsfähigkeit objektiv und durch branchenkundigen Wirtschaftsfachmann Analyse der Krisen- u. Verlustursachen und hieraus abgeleitet die Entwicklung von Maßnahmen zu deren künftiger Vermeidung Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen mit Blick auf die Wiederherstellung der Rentabilität und die Vermeidung der Insolvenzreife durch Ertrags- und Finanzplanung geprüft und dokumentiert (1)-(3) rechtfertigen aus Sicht eines objektiven Dritten auf Basis einer Ex-ante-Prognose die nachvollziehbare und vertretbare Annahme, die Sanierung werde gelingen Umsetzung eingeleitet www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 44

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser ANFECHTUNG § 133 Abs. 4 InsO: „Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.“ www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 45

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser ANFECHTUNG Beispiel : Der Schuldner war mit der Beklagten verheiratet. Er lebte mit ihr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 5. Januar 2004 schlossen die Eheleute zur Urkunde eines Dortmunder Notars einen Vertrag. Darin erklärten sie, dass sie seit dem 2. Januar 2004 getrennt lebten und sich einverständlich scheiden lassen wollten. Sie vereinbarten Gütertrennung und nahmen einen auf den Stichtag 27. Dezember 2003 bezogenen Zugewinnausgleich vor. In Vollzug dieser Vereinbarung zahlte der Schuldner einen Betrag von 150.000 € an die Beklagte und übertrug ihr ein unbelastetes Grundstück, verschiedene Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen aus Wertpapieren sowie Bezugsrechte aus einer Lebensversicherung. Hinsichtlich weiterer Beteiligungen und Wertpapiere, welche die Beklagte nach der Vereinbarung ebenfalls erhalten sollte, steht der Vollzug des Vertrages noch aus. Im Juli 2004 stellt der Schuldner Insolvenzantrag. www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 46

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser ANFECHTUNG § 134 Unentgeltliche Leistung (1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar. www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 47

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser ANFECHTUNG ● § 191 Abs. 1 Satz 2 AO „[…] Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; […]“ www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 48

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser ANFECHTUNG Art. 13 EuInsVO, § 339 InsO: Durch Auslandsbezug kann Anfechtbarkeit ggf. eingeschränkt werden, weil in Deutschland Anfechtung nur insoweit stattfindet, als Handlung auch nach dem sog Wirkungsstatut anfechtbar ist   Beispiel: Grundstück oder Depot im Ausland wird übertragen www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 49

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser STRAFRECHT   1. Strafbarkeit des (späteren) Schuldners 2. Strafbarkeit des Empfängers Beachte: Zugleich droht zivilrechtliche Haftung aller Beteiligten gemäß §§ 823, 826 BGB Achtung, persönliche Haftung des Beraters als Teilnehmer möglich!  kein Versicherungsschutz! www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 50

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser STRAFBARKEIT DES SCHULDNERS 1. Bankrott, § 283 StGB in Form des Beiseiteschaffens von Vermögen Voraussetzungen: (1) Überschuldung oder (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (2) Beiseiteschaffen = Entzug oder wesentliche Erschwerung des Zugriffs    (3) auch fahrlässige Begehung möglich   www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 51

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser STRAFBARKEIT DES SCHULDNERS Beispiele: Übertragung von Vermögen auf Dritte, Verschiebung von Vermögen in vollstreckungssichere Jurisdiktion   www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 52

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser STRAFBARKEIT DES SCHULDNERS 2. Gläubigerbegünstigung, 283c StGB Privilegierung ggü Bankrott, § 283 StGB Setzt Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus Inkongruente Sicherung oder Befriedigung www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 53

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser STRAFBARKEIT DES SCHULDNERS 2. Gläubigerbegünstigung, 283c StGB Beispiel: Schuldner überträgt in Kenntnis eigener Zahlungsunfähigkeit Vermögen auf Ehegatten, um hierdurch bereits entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch zu erfüllen www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 54

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser STRAFBARKEIT DES SCHULDNERS Achtung: Straftat gem. § 283 oder § 283c StGB zugleich Versagungsgrund für Restschuldbefreiung bei Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe, § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO     www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 55

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser STRAFBARKEIT DES SCHULDNERS 3. Vollstreckungsvereitelung, § 288 StGB   Beispiel: Übertragung von Vermögen, Bestellung einer Grundschuld, einer Dienstbarkeit, Verzicht auf Forderungen und sonstige Rechte, auch tatsächliche Entziehung durch Verstecken sowie Scheinveräußerung Ausgenommen: kongruente Deckungen www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 56

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser STRAFBARKEIT DES EMPFÄNGERS 1. Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB durch Beiseiteschaffen:   „[…] Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder 2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft […]“ www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 57

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser STRAFBARKEIT DES EMPFÄNGERS 2. Anstiftung oder Beihilfe zum Bankrottdelikt des Schuldners     Hervorrufen oder Verstärken des Tatentschlusses beim Schuldner Nicht ausreichend: Bloße Entgegenahme der Leistung   www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 58

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser Fazit: Maßnahmen des Vermögensschutzes rechtzeitig ergreifen!   www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 59

www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Arne Löser Rechtsanwalt . Geschäftsführender Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht a.loeser@mmv-koblenz.de Telefon: 0261/8844627 Telefax: 0261/800801 Mobil: 0178/1311211 www.mmv-koblenz.de Dr. Arne Löser 60