Inventar-Pflicht der Gemeinden Umweltdelikte verhindern Mathias Villiger, Projektleiter Delegiertenversammlung, 4. November 2017
Herleitung Inventar-Pflicht für Gebäudebrüter: Gesetzliche Grundlagen zum Schutz der Gebäudebrüter vorhanden Kantonale Gesetze sind klar Umsetzung nötig Rolle als Vereine und als Verband?
Argumentationskette in Etappen: 1 GJV 2 KNHV 3 KNHV 4 KNHV 8 PBG 7 PBG 6 KNHV 5 KNHV
Etappe 1: Kant. Gesetz über Jagd und Vogelschutz § 27: Es gelten als geschützte Tiere, sämtliche nicht jagdbaren Vogelarten, die in der Schweiz frei vorkommen. (Jagdbar sind: Fasanenhähne, Ringel- und Türkentauben, Stockenten, Haubentaucher, Blässhühner, Raben-, Saat- und Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher). Folgerung: Segler / Schwalben sind geschützt.
Etappe 2: Kant. Natur- u. Heimatschutzverordnung § 13: „Naturschutzobjekte sind Lebensräume für seltene oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten..., ferner Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie als Lebensraum für geschützte Tiere bedeutsam sind.“ Folgerung: Hauswände mit Gebäudebrütern sind Naturschutz-Objekte.
Etappe 3: Kant. Natur- u. Heimatschutzverordnung § 7: „Für folgende Sachgebiete werden je separate Inventare erstellt: a. Objekte des Naturschutzes ...“ Folgerung: Für Nistplätze von Gebäudebrütern sind Inventare zu erstellen.
Etappe 4: Kant. Natur- u. Heimatschutzverordnung § 4: „Das ALN und das ARE setzen die überkommunalen, die Gemeinden setzen die kommunalen Inventare fest.“ Folgerungen: Gemeinden sind zuständig für Gebäudebrüter-Inventare und Mehlschwalben-Offensive der Vogelwarte deckt Aufgabe ab!
Etappen 5 und 6: Kant. Natur- u. Heimatschutzverordnung § 6: „Die Inventare enthalten wenigstens folgende Angaben: knappe Umschreibung/Wertung, bestehende Schutzmassnahmen, Schutzzweck.“ § 9: „Schutzmassnahmen gemäss § 205 PBG sind anzuordnen, wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen.“ Querverweis aufs Planungs- und Baugesetz
Etappen 7 und 8: Kant. Planungs- und Baugesetz § 205: „Der Schutz erfolgt durch: Massnahmen des Planungsrechts; Verordnung (b. Schutzmassnahmen über ein grösseres Gebiet); Verfügung; Vertrag.“ § 209: „Die schriftliche Mitteilung an den Grundeigentümer über die Aufnahme seines Grundstücks in ein Inventar bewirkt das Verbot, am bezeichneten Objekt ohne Bewilligung der anordnenden Behörde tatsächliche Veränderungen vorzunehmen.“ Folgerungen: Gemeinden informieren Gebäudeeigentümer Erlass Schutz-Vorschriften Die Gemeinden informieren die Gebäudeeigentümer über das Inventar und erlassen Vorschriften, um den Schutz zu gewährleisten.
Fazit aus den gesetzlichen Grundlagen: Nistplätze von Gebäudebrütern = Naturschutzobjekte Gemeinden sind verpflichtet zu: Inventaren Information Gebäudeeigentümer Umsetzung Schutz mit geeigneten Massnahmen
Wie handhaben wir diese Ausgangslage? Rechtlich klar: Nistplätze haben Anspruch auf Schutz! Unsere Rolle: Aufklärung, Information, Sensibilisierung und Schutz durch Gemeinden veranlassen Daten / Inventare vorhanden: Umsetzung gefordert! Schutz nicht 100% – Interessenabwägung: Zumutbarkeit, Eigentumsrechte Wir müssen die Gemeinden dazu bringen, mit den vorhandenen Grundlagen den Schutz zu gewährleisten
Weiteres Vorgehen: BirdLife Zürich: Brief an die Gemeinden Verwaltungs- und politische Ebene ansprechen Sektionen werden über Versand informiert Parallel dazu: Weiterbildungsanlass der Aktionsgruppe Segler & Schwalben im Frühjahr 2018 BirdLife Zürich wird seinerseits mit einem Brief an die Gemeinden gelangen (entspricht der ursprünglichen Absicht): Gelegenheit, um auf die Umsetzung der Inventardaten im Rahmen der Vogelwarte-Versands zu pochen! Verwaltungs- und politische Ebene ansprechen: Bausekretariat und zuständige Gemeinderäte
© Beat Walser