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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache.

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Präsentation zum Thema: "Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache."—  Präsentation transkript:

1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache 30. Oktober 2008 Konsequenzen für Arbeitgebende

2 2 Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache | Konsequenzen für Arbeitgebende Dr. Karine Lempen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Rechtsgrundlagen Gleichstellungsgesetz (GlG) Diskriminierungsverbot: Art. 4; Rechtsansprüche: Art. 5 Obligationenrecht (OR) Persönlichkeitsschutz: Art. 328 OR Arbeitsgesetz (ArG) Gesundheitsschutz: Art. 6 Personalgesetzte von Bund, Kantonen oder Gemeinden Strafgesetzbuch (StGB) Ausnützung der Notlage: Art. 193; sexuelle Belästigungen: Art. 198

3 3 Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache | Konsequenzen für Arbeitgebende Dr. Karine Lempen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Wie ist die sexuelle Belästigung im Gleichstellungsgesetz definiert? Artikel 4 jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art

4 4 Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache | Konsequenzen für Arbeitgebende Dr. Karine Lempen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Belästigendes Verhalten Artikel 4 GlG Unerwünscht unabhängig von der Absicht des Täters/der Täterin Durchschnittsempfinden einer Person gleichen Geschlechts auch wenn andere Personen das Arbeitsklima nicht als belästigend empfunden haben Beispiel: Feindseliges Arbeitsklima in einer Genfer Uhrenfirma Bundesgericht, 5. Februar 2007, 4C.298/2006 (www.leg.ch N° GE/13)www.leg.ch

5 5 Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache | Konsequenzen für Arbeitgebende Dr. Karine Lempen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Sexueller Natur oder aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit Sexistische Witze fallen unter den Begriff der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 4 GlG Beispiel: Quartierbeiz im Kanton Waadt, Bundesgericht, 6. April 2001, 4C.187/2000 (www.leg.ch N°VD/3)www.leg.ch

6 6 Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache | Konsequenzen für Arbeitgebende Dr. Karine Lempen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Verpflichtungen für die Arbeitgebenden Art. 328 Abs. 1 OR / Persönlichkeitsschutz Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Vorgesetzen, Arbeitskollegen oder Dritten (z. B. Klienten, Patienten) nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.

7 7 Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache | Konsequenzen für Arbeitgebende Dr. Karine Lempen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Verpflichtungen für die Arbeitgebenden Art. 5 Abs. 3 GlG Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss beweisen können, dass er/sie Massnahmen getroffen hat, die zur Verhinderung sexueller Belästigung nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können. Die Gerichte prüfen bei jedem Fall neu, ob die unternommenen Schritte wirklich geeignet waren, um sexuelle Belästigung zu verhindern oder zu beseitigen

8 8 Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache | Konsequenzen für Arbeitgebende Dr. Karine Lempen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Pflicht zur Prävention Welche Massnahmen genügen nicht? Arbeitsgericht Genf, 20. Oktober 2005 Überreichen einer Dokumentation über sexuelle Belästigung und Mobbing im Zeitpunkt der Anstellung ohne regelmässige Hinweise darauf Arbeitsgericht Zürich, 30. September 1998 Einrichtung einer internen Ansprechstelle ohne das Personal zu informieren, dass die sexuelle Belästigung im Unternehmen nicht toleriert wird www.gleichstellungsgesetz.chwww.gleichstellungsgesetz.ch Zürich Fall 12

9 9 Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache | Konsequenzen für Arbeitgebende Dr. Karine Lempen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Pflicht zur Beseitigung der sexuellen Belästigung Durchführung einer Untersuchung Bundesgericht, 4. Juli 2000, BGE 126 III 398 Fristlose Entlassung des Täters Bezirksgericht Schwyz, 6. November 2000 Der Arbeitgeber konnte nicht einfach davon ausgehen, dass eine Wiederholung ausgeschlossen ist. Sonst hätte ihm eine schwere Verletzung seiner Fürsorgepflicht vorgeworfen werden können, www.gleichstellungsgesetz.ch Schwyz Fall 2 www.gleichstellungsgesetz.ch

10 10 Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache | Konsequenzen für Arbeitgebende Dr. Karine Lempen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Entschädigungskosten der Arbeitgebenden im Fall von sexueller Belästigung Beispiel: Sexuelle Belästigung von Hotelfachschülerinnen, Arbeitsgericht Zürich, 30. September 1998 Lohnachzahlung Entschädigung wegen ungenügender Schutzmassnahmen vor sexueller Belästigung gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG (max. 6 Schweizer Durchschnittsmonatslöhne ) Entschädigung wegen diskriminierender Entlassung gemäss Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG oder wegen fristloser Entlassung gemäss Art. 337c OR (max. 6 effektive Monatslöhne) Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 5 Abs. 5 GlG Prozessentschädigung


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