Steuern sparen durch familienfreundliche Unternehmenspolitik

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Steuern sparen durch familienfreundliche Unternehmenspolitik

Gliederung Vorbemerkungen Direkte Unterstützungen Indirekte Unterstützungen Fazit 01. Oktober 2015

1. Vorbemerkungen Steuervorteile für Familien Kindergeld (188 EUR/194 EUR/219 EUR p.M.) - § 62 ff. EStG Kinderfreibetrag (2.256 EUR p.a. je Elternteil) - § 32 EStG Betreuungsfreibetrag (1.320 EUR p.a. je Elternteil) - § 32 EStG Steuerbefreites Elterngeld (300 EUR-1.800 EUR p.M., 65-67% des Nettoerwerbseinkommens) - § 3 Nr. 67 EStG; BEEG [Steuerbefreites Betreuungsgeld (150 EUR p.M.) - § 3 Nr. 67 EStG; §§ 4a – d BEEG] Kinderbetreuungskostenzuschuss - § 3 Nr. 33 EStG Sachbezüge - § 8 Abs. 2 EStG Aufmerksamkeiten R 19 Abs. 6 LohnStR …… Kindergeld: Ab VZ 2016 gilt: für 1. und 2. Kind jeweils EUR 190, für 3. Kind EUR 196 und für ab 4. Kind EUR 221 Kinderfreibetrag: Ab VZ 2016 gilt: EUR 2.304 Betreuungsgeld: mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt; Bezieher können sich auf Vertrauensschutz berufen; Neuanträge werden abgelehnt Kinderbetreuungskostenzuschuss: Begünstigt ist nur die Betreuung durch Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Nicht begünstigt sind die Betreuung im eigenen Haushalt des ArbN sowie Leistungen, die auch den Unterricht ermöglichen, sowie die Beförderung der Kinder. „Zweckgebundene“ Bar- oder Sachleistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn (Gehaltsumwandlung nicht möglich) Aufmerksamkeiten: Sachzuwendungen bis zu einem Wert von EUR 60, die der ArbG dem ArbN unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt 01. Oktober 2015

1. Vorbemerkungen Maßnahmen außerhalb der Unternehmenssphäre Kategorien von Steuervorteilen für Familien Kindergeld Kinderfreibetrag Familienlastenausgleich Steuerbefr. Elterngeld … Kinderbetreuungskostenzuschuss Erholungsbeihilfen Sachbezüge Aufmerksamkeiten Maßnahmen außerhalb der Unternehmenssphäre Maßnahmen innerhalb der Unternehmenssphäre Direkte Unterstützungen Indirekte Unterstützungen 01. Oktober 2015

Vorbemerkungen Direkte Unterstützungen 1. Kinderbetreuungskostenzuschuss 2. Gesundheitsförderung 3. Erholungsbeihilfen 4. Beratungsleistungen 5. Unterstützung in Notfällen 01. Oktober 2015

Vorbemerkungen Indirekte Unterstützungen 1. Sachbezüge 2. Aufmerksamkeiten und Geschenke 3. Firmenveranstaltungen 4. Flexible Arbeitszeitmodelle 01. Oktober 2015

Wirkungen direkter und indirekter Unterstützungen Der Unternehmer 1. Vorbemerkungen Wirkungen direkter und indirekter Unterstützungen Der Unternehmer mindert seine steuerliche Bemessungsgrundlage durch Betriebsausgabenabzug spart seinen Anteil an der Sozialversicherung Der Arbeitnehmer spart die Lohn- bzw. Einkommensteuer BA + SV - LS - 01. Oktober 2015

2. Direkte Unterstützungen 2.1. Kinderbetreuungskostenzuschuss Regelung: Sach- oder Barleistungen des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung (Unterbringung, Betreuung, Verpfl.) in Einrichtungen außer Haus für nicht schulpflichtige Kinder Folge: BA + SV - LS - Hinweise: Zusatz zum Arbeitslohn, keine Steuerbefreiung für Unterricht oder Beförderung zur Einrichtung, Verwendungsnachweis bei Barleistungen erforderlich, keine betragsmäßige Begrenzung, auch bei geringfügiger Beschäftigung mgl. (R 40a.1 Abs 4 LStR). Förderung der Errichtung eigener Betriebskita durch das Bundesfamilienministerium. 01. Oktober 2015 § 3 Nr. 33 EStG

2.2. Gesundheitsförderung Regelung: Sach- oder Barleistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung von qualifiziertem Anbieter durchgeführt je Arbeitnehmer bis zu 500 € jährlich (Freibetrag) Folge: BA + SV - LS - Hinweise: Zusatz zum Arbeitslohn, Verwendungsnachweis bei Barleistungen erforderlich, begünstigt sind auch Gesellschafter-Geschäftsführer oder Ehegatten von Arbeitnehmern, auch für Geringverdiener 01. Oktober 2015 § 3 Nr. 34 EStG

2.2. Gesundheitsförderung Begünstigte Maßnahmen (Leitfaden Prävention f. §§ 20, 20a SGB V): Massagen, Rückengymnastik Ernährungsschulungen (gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung) Kurse zur Stressbewältigung (Yoga, Burnout-Prophylaxe) Raucherentwöhnungsseminare ..... Nicht begünstigte Maßnahmen: Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine/Fitnessstudios 01. Oktober 2015 § 3 Nr. 34 EStG

BA + SV - LS - 2.3. Erholungsbeihilfen Regelung: Beihilfen an Arbeitnehmer bis zu einem Wert von 600 € im Jahr aufgrund typischer Berufskrankheiten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers; Gewährung auch für Kinder des AN bei medizinisch zwingenden Erholungen möglich Folge: BA + SV - LS - 01. Oktober 2015 R 3.11 LStR

Beihilfen für freiwillige Erholungen sind steuerpflichtig 2.3. Erholungsbeihilfen Hinweis: Beihilfen für freiwillige Erholungen sind steuerpflichtig Möglichkeit der pauschalen Versteuerung (25%), wenn Beihilfe 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für dessen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und 52 € für jedes Kind nicht übersteigt (Freigrenze). Sozialversicherungsfrei Gewährung pro Haushalt nur einmal jährlich (Absprache mit dem Ehepartner erforderlich) Umwandlung von Urlaubsgeld in freiwillige Erholungsbeihilfe möglich 01. Oktober 2015

2.4. Beratungsleistungen BA + SV - LS - Regelung: pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an externe Dienstleistungsunternehmen bzw. professionelle Beratungsstellen zur kostenlosen Beratung und Betreuung aller Beschäftigten in persönlichen und sozialen Angelegenheiten (z.B. psychische, soziale oder familiäre Probleme) Folge: BA + SV - LS - 01. Oktober 2015 R 19.3 (2) LStR

2.5. Unterstützung in Notfällen Regelung: Unterstützungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer in außerordentlichen Notlagen (z.B. Krankheits- oder Unglücksfälle, Tod naher Angehöriger, Vermögensverlust durch höhere Gewalt) bis zu einem Betrag von 600 € im Kalenderjahr. Folge: BA + SV - LS - Hinweis: laufende Zahlungen sind nicht begünstigt 01. Oktober 2015 R 3.11 (2) EStR

3. Indirekte Unterstützungen 3.1. Sachbezüge Regelung: Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die nicht in Geld bestehen (Sachleistungen) und Teil des Arbeitslohnes darstellen 01. Oktober 2015

BA + SV - LS - 3.1. Sachbezüge Möglichkeiten der Zuwendung: Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 44,- € inkl. USt monatlich - Freigrenze(z.B. Ausgabe von Benzingutscheinen, Warengutscheinen, Essensmarken zur Einlösung in Kantinen, Gaststätten oder Lebensmittelgeschäften oder im Form eines Wäscheservices) Abgabe von zum Verkauf bestimmten Waren / Dienstleistungen an den Arbeitnehmer bis zu einem Rabattfreibetrag von 1.080,- € im Jahr Folge: BA + SV - LS - 01. Oktober 2015 § 8 Abs. 2 und 3 EStG; R 8.1 LStR

3.1. Sachbezüge Hinweise: Gehaltsumwandlung möglich, z.B. Umwandlung von Barlohn in Essensgutscheine oder Tankgutscheine Ggf. Zuzahlungen der Mitarbeiter vereinbaren (z.B.: Jobticket) um unter der Freigrenze von 44 € bleiben zu können 01. Oktober 2015

3.2. Aufmerksamkeiten / Geschenke Regelung: Sachzuwendungen (keine Geldgeschenke) an Arbeitnehmer oder dessen Familienangehörige bis zu einem Wert von 60 € inkl. USt je Anlass aus besonderem persönlichen Anlass Folge: BA + SV - LS - Hinweis: mehrfache Nutzung des Freibetrags p.a. möglich; zusätzliche Förderung zur 44 € - Sachbezugsfreigrenze; 01. Oktober 2015 R 19.6 LStR

3.3. Firmenveranstaltungen Regelung: Bewirtung / Beköstigung von Arbeitnehmern und dessen Familienangehörigen im Rahmen üblicher Firmenveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) Kosten bis 110 € je Arbeitnehmer (inkl. Familienangehörige) und Veranstaltung inkl. USt Folge: BA + SV - LS - Hinweis: Kosten über 110 € je Arbeitnehmer sind steuerpflichtig (25% pauschale Besteuerung möglich), jedoch sozialversicherungsfrei; alle Betriebsangehörigen müssen teilnahmeberechtigt sein max. zwei Veranstaltungen pro Jahr 01. Oktober 2015 R 19.5 LStR

3.4. Flexible Arbeitszeitmodelle Regelung: Zeitwertkonten Arbeitszeitkonto als Zeitsparbuch Folge: Zeitunterschiede/Stundung der Besteuerung BA + durch Bildung von Rückstellungen SV erst bei Auszahlung LSt erst bei Auszahlung 01. Oktober 2015

4. Fazit Begünstigte direkte und indirekte Unterstützungen sind: echte Alternativen zu Lohnerhöhungen Vorteilhaft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv mit zunehmendem Lohn/Gehalt und ungünstigerer Steuerklasse (z.B. Steuerklasse V) flexibel nutzbar (zeitlich, Umfang, als Einzelmaßnahmen oder Kombinationen) 01. Oktober 2015

Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Möserstr. 8 49074 Osnabrück Vitalij Mierau, LL.M. Taxation, Rechtsanwalt Tel. 0541-331 510 mierau@kmp-osnabrueck.de 01. Oktober 2015