V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n

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 Präsentation transkript:

V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche (Ehrenamtsfreibetrag) § 3 Nr. 26a EStG Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Vereinsberatung : Steuern Voraussetzungen Freibetrag nach § 3 Nr.26 a EStG Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden Tätigkeit für eine gemeinnützige Körperschaft Tatsächlicher Aufwand muss vorliegen Ehrenamtliche Tätigkeit im Allgemeinen Freibetrag § 3 Nr.26a EStG von jährlich 720,-€ Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Voraussetzungen Freibetrag nach § 3 Nr.26a EStG Vereinsberatung : Steuern Voraussetzungen Freibetrag nach § 3 Nr.26a EStG Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden ( Tätigkeit darf nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen) Körperschaft für die die Tätigkeit ausgeübt wird muss gemeinnützig sein Tätigkeit muss ehrenamtlich ausgeübt werden eine tatsächlicher Aufwand muss vorliegen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Vereinsberatung : Steuern Hinweise zum § 3 Nr.26a EStG Freibetrag in Höhe von 720,- € jährlich Inanspruchnahme einmal im Kalenderjahr unabhängig von der Anzahl ehrenamtlicher Tätigkeiten Ausschluss gegenüber des Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG (Ausnahme: Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG werden dann nebeneinander gewährt, wenn Vergütungen für nach unterschiedlichen Befreiungsregelungen begünstigte Tätigkeiten vorhanden sind) Tätigkeit darf nicht im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäfts- betrieben ausgeübt werden Freibetrag kann nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden Bestätigung des ehrenamtlich Tätigen, dass Freibetrag nicht bereits bei einer anderen ehrenamtlichen Tätigkeit berücksichtigt wird Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Satzungsvoraussetzungen Vereinsberatung : Steuern Hinweise zum § 3 Nr.26a EStG Satzungsvoraussetzungen Die Satzung darf keine Aussage enthalten, dass der Vereinsvorstand ehrenamtlich und/oder unentgeltlich arbeitet. Folgende Aussage muss in die Vereinssatzung aufgenommen oder beinhaltet sein: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatz (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013

Vereinsberatung : Steuern Hinweise Nach dem Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz aus dem Februar 2013 wird die unentgeltliche Tätigkeit des Vereinsvorstandes im Sinne von § 26 BGB unterstellt. Daraus folgert, dass die Vereinssatzung die Möglichkeit einer Entgeltlichen Tätigkeit im Verein vorsieht. Für eine Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darf der Ehrenamtsfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Der Ehrenamtsfreibetrag kann auch über eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbe- scheinigung) einem ehrenamtlichen Mitarbeiter zugute kommen. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013