Garden Leave ALG1 Kürzung des Arbeitslosengeldes nach mehr als 24 Monaten Freistellung berechtigt?

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Tarifvertrag Land: Probleme
Advertisements

HARTZ IV und die Auswirkungen auf Migrant/innen und Flüchtlinge
Rechtsanwälte Salfeld & Kollegen
V. Unterteilung der Arbeitnehmer
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit IHK
XIII. Arbeitgeberpflichten
XII. Arbeitnehmerpflichten
Lohnformen.
Gleichbehandlungsgesetz
Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl.
Bundesagentur für Arbeit,
Informationen aus dem Fachbereich Personal 2014
Befristung von Arbeitsverträgen
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
Thema, Bereich, Autor, Version, Datum1 Herzlich willkommen! Alles rund ums Praktikum Anlass, Ort und Datum.
Individualarbeitsrecht Vertragsrecht. 2 Problemfelder Anbahnungsverhältnis »Auswahlverfahren („Fragerecht“ des AG) »Auswahlentscheidung (Diskriminierungsverbot!)
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Beschäftigungsformen im Verein.
Krankenstand – aber richtig! Arbeitsrechtliche Fragen Ass.-Prof. Dr. Andreas Mair.
Prof. em. Dr. Dirk Olzen, Direktor IMR Die haftungsrechtliche Bedeutung von Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen.
Ihr Name.  Übersicht  Ziele des Brainstormings  Regeln  Durchführung des Brainstormings  Zusammenfassung  Nächste Schritte.
5 Grundlagen des Arbeitsrechts 5.1 Einzelarbeitsvertrag  schrittweiser Aufbau des Tafelbildes schrittweiser Aufbau des Tafelbildes  vollständige Ansicht.
ARBEITEN OHNE PAPIERE, … ABER NICHT OHNE RECHTE!.
Abeitslosigkeit Seit Ende der 1970er-Jahre, spätestens seit Anfang der 1980er-Jahre, gehört die Arbeitslosigkeit zu den größten sozialen Problemen in.
Scheinselbständigkeit
IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht
Das Thema Behinderung ansprechen 1
Politik für Alle sicher, Gerecht und Selbstbestimmt
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung
Mitgliederversammlung
Einschaltung des MDK bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
versicherungen vergleichen
Diplomarbeit Max Mustermann
Österreichische Völkerstrafrechtsnovelle
IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht
Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte beim Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand Gabriele und Lorenz Himer ☎ 0151 /
Grundlagen der Sozial- und Konfliktberatung bei Schwangerschaft
Steuerrechtliche Behandlung der bKV
Allgemeines zur Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
Betriebliche Altersversorgung statt VL-Anlage
Die Ehegattenversorgung
Peer Coaching – Berater-Call
Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
Geringfügige Beschäftigung und Gleitzonenregelung
SchuldR AT 1 7. Woche.
Die Versorgungs-ordnung
Scheinselbständigkeit Risiken und Lösungsansätze
DIN 276-1, Ausgabe 2006 Udo Blecken
Elternabend der Klassen
Advigon Versicherung AG
Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Arbeitkräfteüberlassung
Scheinselbständigkeit
Die Ehegatten-versorgung
Gruppenvormerkungen mit Ihrem Gruppen-Login
Wir hoffen hiermit eine kleine Hilfestellung zu leisten.
Betriebliche Altersversorgung (bAV)
AN AV = € § 3 I TVG Abschluss des TV Entgelt: 3000 €
Öffnungsaktionen für Beamte
Die Versorgungs-ordnung
Verkürzung der Ausbildungszeit vs
Beschäftigungsformen im Verein
Wir hoffen hiermit eine kleine Hilfestellung zu leisten.
Bestandteile und Inhalte von Lohnkonten
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten im Kv-freien Raum
Informationen für Arbeitgeber
Sozialversicherungsrecht
Familie und Beruf Teilzeitmodelle während und Rückkehrmöglichkeiten nach der Elternzeit.
Verantwortungspoker Wie wird es gespielt?.
FRAGE FÜR PRÜFUNG. ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT UNTER ARBEITSRECHT VERSTEHT MAN DIE GESAMTHEIT DER BESTIMMUNGEN, DIE DIE BEZIEHUNGEN DER AN EINEM ABHÄNGIGEN.
 Präsentation transkript:

Garden Leave ALG1 Kürzung des Arbeitslosengeldes nach mehr als 24 Monaten Freistellung berechtigt?

Besprechung des GKV-Spitenverbandes 2009 Problem: Viele Kollegen haben nach Beendigung ihres Garden Leave nach über 24 Monaten Kürzung beim ALG1 bekommen. Dies ist nach unserer Meining nicht berechtigt, da: Besprechung des GKV-Spitzenverbandes*, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.03.2009 Kapitel 2: Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Vollständiges Dokument in future@hp * GKV = Gesetzliche Krankenversicherung 2

Ergebnisse future@hp - Verbundpartnermodell Vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist demnach auch dann auszugehen, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichten (z. B. durch einen Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag). Auch in diesen Fällen ist das sozialversicherungsrechtliche Schutzbedürfnis wie in allen sonstigen Zeiten, für die gesetzliche oder vertragliche Regelun-gen Rechtsfolgen gerade hinsichtlich einer als bestehend vorausgesetzten Arbeitspflicht begründen und Entgelt auf besonderer Grundlage gezahlt wird, nicht geringer als bei tat-sächlicher Erfüllung der arbeitsrechtlichen Hauptpflichten. Ebenso finden die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und dessen Eingliederung in einen ihm vorgegebenen Arbeitsablauf auch in einer derartigen Lage noch hinreichend Ausdruck und sind nicht stärker reduziert als in sonstigen Fällen der fortbestehenden Beschäftigung bei unterbrochener Arbeitsleistung. 3

Besprechung des GKV-Spitenverbandes 2009 Die Besprechungsteilnehmer halten daher an ihrem Besprechungsergebnis vom 05./06.07.2005 nicht weiter fest. Das durch nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis, das tatsächlich vollzogen wurde, begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverhältnisses demnach nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird. Hiernach ist spätestens für Zeiträume ab 01.07.2009 zu verfahren. Da es sich um eine gemeinsame Besprechung der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit (BfA)handelt sollte die BfA auch in diesem Sinne handeln. Schließlich zahlen die betroffenen KollegInnen gleichermaßen länger in die Arbeitslosen/Rentenversicherungen ein. Eine Kürzung trotz Einzahlen ist unlogisch. 4

Garden Leave - ALG 1 Wer ist telefonisch Ansprechpartner? Udo Verzagt 0170 3333 372 Ingo Sturm 0176 47971047 Lorenz Himer 0151 405 13738 per mail: extern.udo.verzagt@igmetall.de 5