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Österreichische Völkerstrafrechtsnovelle

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Präsentation zum Thema: "Österreichische Völkerstrafrechtsnovelle"—  Präsentation transkript:

1 Österreichische Völkerstrafrechtsnovelle

2 Es galt, die im Römer Statut (RS) des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) normierten völkerrechtlichen Verbrechen (Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) speziell in das ö. Strafrecht zu übernehmen. Lediglich der Tatbestand des Völkermords iSv Art. 6 RS existierte bereits in Form des § 321 StGB.

3 Zudem sollte auch das Zweite Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und das Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen durch Einfügen entsprechender Tatbestände in das StGB umgesetzt werden.

4 Warum das alles und warum so spät?

5 Das RS kennt das sog. Komplimentaritätsprinzip, verankert in Artikel 17 Abs.1 lit. a RS. Demnach soll ein Staat, der Gerichtsbarkeit über eine Sache hat, Ermittlungen oder eine Strafverfolgung grundsätzlich selbst durchführen, es sei denn, der Staat ist nicht willens oder nicht in der Lage, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen.

6 Nicht ausreichende Verjährung mancher Verbrechen
Tatsächlich wären wir in Ö nach damaliger Gesetzeslage nicht immer in der Lage gewesen, eine derartige Strafverfolgung durchzuführen. Dem standen v.a. zwei Hindernisse im Weg: Nicht ausreichende Verjährung mancher Verbrechen Beschränkter Geltungsbereich mancher der existierenden Bestimmungen.

7 Legistische Maßnahmen erforderlich:
Eine interministerielle Arbeitsgruppe (ff. BMJ; BMeiA u. BMLVS) entwarf den Gesetzestext für ein neues Kapitel über Völkerstrafrecht im StGB. Dabei ging man, ebenso wie die Schweiz, den Weg der Novellierung bestehender Gesetze, wohingegen Deutschland bereits am 30. Juni 2002 ein eigenes Völkerstrafgesetzbuch erlassen hat.

8 Am 1. Jänner 2015 trat die österr
Am 1. Jänner 2015 trat die österr. Völkerstrafrechtsnovelle am in Kraft (BGBl. I Nr. 106/2014).

9 Die wichtigsten Neuerungen der Völkerstrafrechtsnovelle

10 Angleichung der Verjährungsbestimmungen: § 57 Abs. 1 ……………
Angleichung der Verjährungsbestimmungen: § 57 Abs.1 …………….. strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt (das sind Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) verjähren nicht. Diese Tatbestände werden in den neuen Bestimmungen §321 a – j normiert, wobei der Gesetzeswortlaut weitgehend den entsprechenden Bestimmungen des Römer Statuts bzw. jenen der anderen zuvor genannten Abkommen folgt.

11 Geltungsbereich: § 64. Abs. 1 ……………………
Geltungsbereich: § 64. Abs.1 …………………….. Strafbare Handlungen im Ausland nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt werden ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft.

12 Im Rahmen der Überprüfungskonferenz des RS vom 31. Mai bis 11
Im Rahmen der Überprüfungskonferenz des RS vom 31. Mai bis 11. Juni 2010 in Kampala war eine Änderung des RS beschlossen worden, mit der eine Definition des Verbrechens der Aggression in das RS aufgenommen und Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über dieses Verbrechen festgelegt wurden (Resolution RC/Res. 6 vom 11.Juni 2010).

13 Diese Änderung wurde von Österreich am 14
Diese Änderung wurde von Österreich am 14. Juli 2014 ratifiziert (28 BlgNR.XXV. GP), kann aber völkerrechtlich nicht vor 2017 in Kraft treten. Inzwischen ist das völkerrechtliche Wirksamwerden in realistische Nähe gerückt. Daher hat Österreich durch Aufnahme des Verbrechens der Aggression in das StGB am 1. Jänner 2016 (BGbl. I Nr.112/2015) einen weiteren Schritt zur Umsetzung des Völkerstrafrechts gesetzt.

14 Verbrechen der Aggression
§ 321k. (1) Wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken, und eine Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Satzung der Vereinten Nationen darstellt, einleitet oder ausführt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. (2) Wer unter den in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen eine solche Angriffshandlung plant oder vorbereitet, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (3) Im Sinne des Abs. 1 bedeutet „Angriffshandlung“ eine gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Satzung der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat.


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