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Individualarbeitsrecht Vertragsrecht. 2 Problemfelder Anbahnungsverhältnis »Auswahlverfahren („Fragerecht“ des AG) »Auswahlentscheidung (Diskriminierungsverbot!)

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Präsentation zum Thema: "Individualarbeitsrecht Vertragsrecht. 2 Problemfelder Anbahnungsverhältnis »Auswahlverfahren („Fragerecht“ des AG) »Auswahlentscheidung (Diskriminierungsverbot!)"—  Präsentation transkript:

1 Individualarbeitsrecht Vertragsrecht

2 2 Problemfelder Anbahnungsverhältnis »Auswahlverfahren („Fragerecht“ des AG) »Auswahlentscheidung (Diskriminierungsverbot!) Abschluss des Arbeitsvertrags »Karenzierung oder Unterbrechung Inhalt der Arbeitspflicht »Ort, Zeit, Art der Arbeit »Dauer des Arbeitsvertrags (Probe-DV, Kettenarbeitsverträge) »Vertragsklauseln (gesetzwidrige) Anpassung des Arbeitsvertrags »Gestaltungsvorbehalte »Versetzung Sanktionen bei Verletzung des Arbeitsvertrags

3 3 Fall Bewerbungsgespräch Bei einem Bewerbungsgespräch für einen Posten als Büroaushilfskraft, erkundigt sich der Arbeitgeber nach ihrem gesundheitlichen Zustand, wobei auch die Frage aufkommt, ob die Bewerberin in nächster Zeit Nachwuchs erwartet. Die Bewerberin beantwortet diese Frage wahrheitswidrig mit nein. In Wirklichkeit ist sie im 2 Monat schwanger. Wie beurteilen Sie das Verhalten der Bewerberin?

4 4 Abschluss des Arbeitsvertrags Angebot und Annahme »Bestimmtheit des Anbotes »§ 1152 ABGB „Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.“ »§ 1153 ABGB Soweit über Art und Umfang der Dienste nichts vereinbart ist, sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten.“ Sonderfall: Wiedereinstellungszusagen/-vereinbarungen Formgebote? - Dienstzettel

5 5 Karenzierung oder Unterbrechung? Begriffsbestimmung »Verträge („Aussetzungsvereinbarung“) »Gesetz (MSchG, VKG, AVRAG – Bildungskarenz, Pflegekarenz…) »Judikatur des OGH und VwGH („Aussetzung“ = „Karenzierung“ ≠ „Unterbrechung“) Literatur: Spezifische Problematik »Insb. in Saisonbetrieben »Das wirtschaftliche Risiko des Betriebsausfalles soll auf die Versichertengemeinschaft ausgelagert werden

6 6 Karenzierung Ruhen der Hauptpflichten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnis Karenzierung Fortsetzung - Karenzierungsvereinbarung (auch Bildungskarenz, Pflegekarenz) -Einseitige Bekanntgabe (MSchG, VKG, APSG) -Durchsetzbarkeit der Vereinbarung (Familienhospizkarenz)

7 7 Auswirkungen der Karenzierung auf arbeitsrechtliche Ansprüche Kein Entgeltanspruch Nebenpflichten bleiben aufrecht Anrechnung auf dienstzeitabhängige Ansprüche? Grundsätzlich ja, außer Elternkarenz – MSchG, VKG Bildungskarenz - § 11/2 AVRAG Pflegekarenz - § 14c AVRAG

8 8 Sozialrechtliche Absicherung während der Karenz Versicherungspflicht erlischt »Gem § 4 Abs 2 ASVG sind Dienstnehmer versichert, die gegen Entgelt beschäftigt werden Kein Arbeitslosengeld »Anspruchsberechtigt ist, wer arbeitsfähig, arbeitswillig, arbeitslos ist »VwGH: keine Arbeitslosigkeit bei Karenzierung Entgeltersatz aus sozialpolitischen Gründen »Kinderbetreuungsgeld ( + KV, PV) »Weiterbildungsgeld ( + KV, PV) »Pflegekarenzgeld ( + KV, PV)

9 9 Sonderfall „Aussetzungsvereinbarung“ Karenzierung ist keine Lösung, wenn Arbeitslosengeld bezogen werden soll Arbeitsverhältnis Unterbrechung Neues AV Beendigung (AG-Kündigung, einvernehmliche) + Wiedereinstellungszusage oder Wiedereinstellungsvereinbarung Auslegung

10 10 Dauer des Arbeitsvertrages Dauer des AV BefristetZeitablauf Entlassung/ Austritt unbefristetKündigung Entlassung/ Austritt Immer möglich: einvernehmliche Beendigung

11 11 Befristete Arbeitsverträge Arten »Echte Befristung – kalendermäßig fixiert »Unechte Befristung – objektiv bestimmbar § 21 AngG - Befristung auf länger als 5 Jahre »Begünstigtes Kündigungsrecht für den AG Kündigungsvereinbarung?

12 12 Kettenarbeitsvertrag 1.1.2013- 30.9.2013 1.1.2014- 30.9.2014 1.12.2014- 2.5.2015 = unmittelbar aneinander gereihte befristete Arbeitsverhältnisse Bsp: Ersatzkraft Drittmittelprojekte Tourismus

13 13 Problematik und Lösung Zeitabhängige Ansprüche Kündigungsschutz gem § 105 ArbVG Befristungs-RL 1999/70/EG OGH: »Nichtigkeit der 2. Befristungsvereinbarung, es sei denn »Sachliche Rechtfertigung Variante: »Mehrfach befristete Vertragsklauseln

14 14 Bedingte Auflösung des Arbeitsvertrags Unzumutbar, wenn Ereignis ungewiss (sonst unechte Befristung) Zumutbar, wenn vom Willen des AN abhängig Nichtige Bedingungen gem § 879 ABGB »Schwangerschaft, Präsenzdienst »Gg. Persönlichkeitsrechte

15 15 Probearbeitsvertrag § 19 AngG → DV auf Probe: 1 Monat Bsp: Vertragsklausel: „Das AV wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, beginnend mit 1.3. 2014. Es wird vereinbart, dass das DV innerhalb der 1. drei Monate ohne Angabe von Gründen jederzeit sowohl vom AG als auch vom AG gelöst werden kann.“

16 16 Gesetzwidrige Vertragsklauseln § 879 ABGB »„Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“ Total nichtig oder teilnichtig? »Gesetzeszweck »Geltungserhaltende Reduktion + Umdeutung Orientierung am hypothetischen Parteiwillen

17 17 Versetzung: 2-Ebenen-Theorie Vertragsrecht »Weisung »Vertragsänderung Betriebsverfassungsrecht (§ 101 ArbVG) »Information »Zustimmung Fall: Der Arbeitgeber A möchte seinen Arbeitnehmer B nach mehreren Jahren Verwendung in verschiedenen Filialen in Wien in eine Filiale in St. Pölten versetzen. Im Arbeitsvertrag wurde als Arbeitsort Wien (Variante: Österreich) vereinbart.

18 18 Einseitige Änderung des Arbeitsvertrages Unverbindlichkeitsvorbehalt Widerrufsvorbehalt »Einräumung ≠ Ausübung Prüfung bzgl § 879 ABGB Billigkeitskontrolle der Ausübung Teilkündigung Änderungskündigung = bedingte Kündigung

19 19 Recht auf Beschäftigung? AG im Annahmeverzug EFZ gem § 1155 ABGB → grds kein Recht auf tatsächliche Beschäftigung Ausnahmen: »Vertragliche Vereinbarung (evtl konkludent -> Qualitätsverlust) »Gesetzliche Regelungen: § 115 ArbVG – Betriebsrat; BAG, TAG

20 20 Sanktionen bei Verletzung der Arbeitspflicht Abmahnung Disziplinarstrafen (Disziplinarordnung gem § 96 ArbVG) Entlassungsgrund Schadenersatz gem § 1162a ABGB, § 28 AngG

21 21 Zurückbehaltung der Arbeitsleistung Bei Verletzung der Vertragspflichten durch den AG §§ 1052 und 1062 ABGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags Grenze der Sittenwidrigkeit Verletzung von Nebenpflichten? EFZ gem § 1155 ABGB

22 Arbeitskräfteüberlassung ≠ Arbeitsvermittlung


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