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Arbeitkräfteüberlassung

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Präsentation zum Thema: "Arbeitkräfteüberlassung"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitkräfteüberlassung
Autor: Andrea Komposch Arbeitkräfteüberlassung Datum/Ort:

2 Arbeitskräfteüberlassung
Arbeitskräfteüberlassungs-gesetz (kurz AÜG) in Kraft getreten regelt die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte „überlassen“ werden Arbeitskräfteüberlassung/Komposch

3 Arbeitskräfteüberlassung
Arbeitsrechtliches „Dreiecksverhältnis“: Überlasser, der die Arbeitskraft zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet Beschäftiger, der Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt und die Arbeitskraft Arbeitskräfteüberlassung/Komposch

4 Definition gem. § 4 AÜG Arbeitskräfteüberlassung liegt insb vor, wenn Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet Maßgeblich ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die formale (vertragliche) Gestaltung! Arbeitskräfteüberlassung/Komposch

5 Grenzüberschreitende AÜG
Arbeitgeber (Überlasser) ohne Betriebsstätte iSd § 81 EStG in Österreich und ohne freiwilligen „befugten Vertreter“ Spezielle Haftungsbestimmungen bei AÜG nach Österreich bei pauschalem Steuerabzug iHv 20% gem. § 99 Abs. 1 Z 5 EStG DBA-EntlastungsVO kommt nicht zur Anwendung Ausnahme: Freistellungsbescheid gem. § 5 Abs. 3 der VO durch FA Bruck Eisenstadt Oberwart liegt vor Arbeitskräfteüberlassung/Komposch

6 Beispiel: Ausl. AÜG iVm Abzugsteuer gem. § 99 EStG
VwGH , 2009/15/0175 Die Beschwerdeführerin war als Subunternehmerin für diverse Baugesellschaften im Baunebengewerbe (vorwiegend Eisenbiegertätigkeiten) tätig. Die Arbeiten wurden zum Großteil von ausländischen Arbeitskräften durchgeführt, welche von ausländischen (portugiesischen) Unternehmen zur Arbeitsverrichtung nach Österreich entsandt worden waren. Die in Rechnung gestellten Fremdleistungen wurden vom Finanzamt gem. § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 der 20%igen Abzugsteuer unterworfen. Arbeitskräfteüberlassung/Komposch

7 Beispiel: Ausl. AÜG iVm Abzugsteuer gem. § 99 EStG
Entscheidungsgründe: Eine Gestellung von Arbeitskräften liegt vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller) seine Dienstnehmer einem anderen Unternehmer (Gestellungsnehmer) zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Gestellungsnehmer und den Arbeitnehmern des Gestellers ein Dienstverhältnis begründet wird (VwGH , 96/14/0126). Arbeitskräfteüberlassung/Komposch

8 Beispiel: Ausl. AÜG iVm Abzugsteuer gem. § 99 EStG
Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag, die Lohnzahlung und -verrechnung sowie die Verantwortung für die Sozialversicherungsbelange des Arbeitnehmers liegen dabei typischer Weise weiter beim Gesteller. Bei der Prüfung des Vertragscharakters ist zu beachten, dass gemäß § 21 BAO im Steuerrecht nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt ausschlaggebend ist. Dabei sind alle Umstände maßgeblich, die die Vertragsbeziehung zwischen den beteiligten Unternehmern charakterisieren (VwGH , 96/14/0126). Arbeitskräfteüberlassung/Komposch

9 Beispiel: Ausl. AÜG iVm Abzugsteuer gem. § 99 EStG
Entscheidend waren letztlich die von der belangten Behörde festgestellte intensive Anleitung und Aufsicht ("Dienst- und Fachaufsicht") durch die Vorarbeiter der Beschwerdeführerin, das Ausmaß der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf der Beschwerdeführerin und die nicht abgegrenzten Bauleistungen der Arbeitnehmer (keine selbständig übertragenen Bauabschnitte) und somit das fehlende eigenständige, gewährleistungsfähige Werk. Arbeitskräfteüberlassung/Komposch

10 Beispiel: Ausl. AÜG iVm Abzugsteuer gem. § 99 EStG
Ist nach originär-innerstaatlichem Recht eine Abfuhrpflicht gegeben, kann eine Abfuhr der Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 nur mehr dann unterbleiben, wenn alle Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung für eine Entlastung an der Quelle in unmittelbarer Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2009/15/0090). Arbeitskräfteüberlassung/Komposch

11 Beispiel: Ausl. AÜG iVm Abzugsteuer gem. § 99 EStG
Eine unmittelbare Entlastung an der Quelle für Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung ist nach § 5 Abs. 1 Z 4 der Verordnung grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegt ein Freistellungsbescheid gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung idF BGBl. II Nr. 44/2006 vor. Arbeitskräfteüberlassung/Komposch

12 Geänderte Judikatur: grenzüberschreitende AÜ
Bislang war zum Nachweis der AÜ notwendig, dass Entweder ein Kriterium des § 4 Abs. 2 AÜG voll erfüllt war, oder Bei Nichtvollerfüllen eine dieser Kriterien eine Gesamtbetrachtung aller Umstände auf AÜ hindeutet. Ra 2017/11/0068 und 2017/11/0016: Klarstellung durch VwGH, dass infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die bisherige Rechtssprechung zu § 4 Abs. 2 AÜG im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (C-586/13 Martin Meat Kft) zu lesen sei, weshalb es einer Gesamtbeurteilung aller für die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und AÜ maßgebenden Umstände bedarf und nicht mehr allein auf das Vorliegen einer der in § 4 Abs. 2 AÜG genannten Parameter abgestellt werden darf Arbeitskräfteüberlassung/Komposch

13 Abzugsteuer gem. § 99 Abs. 1 Z 5 EStG
Beschränkt steuerpflichtiger Überlasser unterliegt mit seinen Einkünften (idR Gestellungsvergütung) der beschränkten Steuerpflicht im Inland - § 98 Abs. 1 Z 3 TS 5 EStG Besteuerung mittels Steuerabzug (Abzugsteuer) - § 99 Abs. 1 Z 5 EStG Abzugsteuer beträgt 20 % auf das Bruttoentgelt - § 100 Abs. 1 EStG Arbeitskräfteüberlassung/Komposch

14 Abzugsteuer gem. § 99 Abs. 1 Z 5 EStG
Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Gestellungseinkünfte, der Schuldner der Gestellungseinkünfte (inländ. Beschäftiger) haftet nach § 100 Abs. 2 EStG für den Einbehalt und die Abfuhr der Abzugsteuer Die Abzugsteuer ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Einbehalt erfolgte, fällig und vom Beschäftiger an das Finanzamt abzuführen Arbeitskräfteüberlassung/Komposch

15 Danke für die Aufmerksamkeit!
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