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V. Unterteilung der Arbeitnehmer

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Präsentation zum Thema: "V. Unterteilung der Arbeitnehmer"—  Präsentation transkript:

1 V. Unterteilung der Arbeitnehmer
a) Angestellte vorwiegend im AngG geregelt Angestellte (§ 1 AngG): kaufmännische Dienste höhere, nichtkaufmännische Dienste Kanzleiarbeit Angesteller ex contractu fehlen von körperlicher Arbeit die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist maßgebend WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

2 V. Unterteilung der Arbeitnehmer
b) Arbeiter vorwiegend in §§72 ff GewO 1859 geregelt hauptsächlich körperliche Arbeit Hilfsarbeiterbegriff der GewO 1859 Gewerbearbeiter einschließlich Facharbeiter c) arbeitnehmerähnliche Person Mittelstellung zwischen AN und AG  keine bis wenig persönliche Abhängigkeit analoge Anwendung einiger Normen des ABGB WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

3 V. Unterteilung der Arbeitnehmer
d) Beschäftigung mit Ausbildungscharakter Lehrlinge Berufsausbildungsgesetz BAG arbeitsrechtliche Vorschriften subsidiär anwendbar Ausbildungsverhältnis Volontäre kein Entgeltanspruch keine Arbeitspflicht Ausbildungszweck WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

4 VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages
a) Befristete Arbeitsverhältnisse Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf Endzeitpunkt der Befristung: Eintritt des Ereignisses muss sicher sein objektiv bestimmbar dem Parteiwillen entzogen Grundsätzlich nicht kündbar  Auflösung aus wichtigen Grund möglich WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

5 VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages
Kettenarbeitsverhältnisse befristete Arbeitsverhältnisse können zum Verlust bzw. zur Verhinderung des Entstehens von Ansprüchen führen  Umgehung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch kein Kündigungsschutz bei befristeten Verträgen nach § 105 ff ArbVG die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ist nur bei besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen zulässig  ohne sachlichen Grund ist die Befristung teilnichtig WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

6 VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages
Arbeitsverhältnisse auf Lebenszeit Kündigung nach Ablauf von 5 Jahren mit 6 - monatiger Kündigungsfrist (§§ 1158 (3) ABGB, 21 AngG)  kündigen kann nur der AN Arbeitsverhältnisse auf Probe Probemonat  bedarf ausdrücklicher Vereinbarung Arbeitsverhältnis kann im Probemonat jederzeit ohne Grund gelöst werden §§1158 (2) ABGB, 19 (2) AngG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

7 VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages
Arbeitsverhältnisse zur Erprobung befristetes Arbeitsverhältnis das Probemonat kann aber trotzdem vereinbart werden Auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse auflösende Bedingungen grundsätzlich nicht zulässig  Bedingunsfeindlichkeit des Arbeitsrechts, doch es gibt Ausnahmen: Potestativbedingungen Eintritt der Bedingung ist in der Sphäre des AN Beeinflussung des AG entzogen WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

8 VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages
reduziert unsichere Bedingungen unsicher ob Bedingung eintritt bei Eintritt aber sicher wann z.B.: Arbeitsverhältnis des Trainers endet, wenn das Fußballteam am Ende der Saison absteigt Arbeitsverhältnisse für vorübergehenden Bedarf innerhalb des ersten Monats vereinfachte Lösungsmöglichkeiten wenig praktische Bedeutung  meistens wird ein Probemonat vereinbart WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold


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