Klausur S 701 SS 2017 Friedrich Toepel.

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Klausur S 701 SS 2017 Friedrich Toepel

0-3 4-6 7-9 10-12 13 37 58 25 12 1 133 Teiln. Unter 4: 27,82% Æ 5,5

1. Teil: Der Schnitt mit dem Küchenmesser A. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB Durch Schneiden mit einem Küchenmesser in die linke Wange I. Tatbestand 1. Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB a) Objektiver Tatbestand Unproblematisch + b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz: dolus directus ersten Grades

2. Tatbestand des § 224 Abs. 1 StGB a) Nr. 2 (mittels eines gefährlichen Werkzeugs) +, Küchenmesser nach seiner Verwendungsweise im konkreten Fall geeignet, erhebliche Verletzungen zu bewirken b) Nr. 3 (mittels eines hinterlistigen Überfalls) Hinterlistig = planmäßig berechnende Verdeckung der Verletzungsabsicht Hier: -

c) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB? -, und mangels hinreichender (objektiver) Anhaltspunkte für eine das Leben (konkret oder auch abstrakt) gefährdende Behandlung (Gegenteil vertretbar: beabsichtigte Verletzung des Auges! = drohende Kopfverletzung) II. Rechtswidrigkeit und Schuld + III. Ergebnis §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB + 

B. Schwere Körperverletzung, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB Durch dasselbe Verhalten I. Tatbestand dauernde Entstellung der verletzten Person in erheblicher Weise im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB? in erheblicher Weise dauernd entstellt = Verunstaltung der Gesamterscheinung, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt

deutlich sichtbare Narbe reicht dabei aber noch nicht hier: dauerhaft nur schmale Narbe von etwa 3 cm Länge (Abwägung unter Heranziehung der Angaben im Sachverhalt) II. Ergebnis § 226 StGB vollendet - C. Versuchte schwere Körperverletzung, §§ 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB?

Durch dasselebe Verhalten I. Tatbestand Tat ist nicht vollendet (s.o.); Strafbarkeit des Versuchs: §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. 1. Tatentschluss dolus directus ersten Grades sowohl betreffend die Herbeiführung des Verlusts der Sehfähigkeit auf einem Auge (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2)

dauerhafter Entstellung in erheblicher Weise (Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2) 2. Unmittelbares Ansetzen: + II. Rechtswidrigkeit und Schuld + A handelte rechtswidrig und schuldhaft. III. Rücktritt, § 24 Abs. 1 StGB? 1. Fehlschlag Fehlgeschlagen = wenn die Tat nach Vorstellung des Täters mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln nicht mehr vollendet werden kann

. Hier ging A nach Durchführung des Schnitts davon aus, dass B nicht dauerhaft entstellt sei („kleiner Kratzer“) wusste, dass er das Sehvermögen des Auges nicht beeinträchtigt hatte trotzdem von B abgelassen Fehlschlag - Gegenteil vertretbar nach der älteren Einzelaktstheorie: Fehlschlag, wenn der Täter einen für selbständig erfolgstauglich gehaltenen Akt durchführt und dieser den tatbestandlichen Erfolg nicht herbeiführt.

Nach einer von einer Minderheit der Lehre vertretenen Ansicht: Fehlschlag, weil der von A durchgeführte Schnitt aus seiner Sicht selbständig erfolgstauglich Hinsichtlich dauerhafter Entstellun: Fehlschlag, wenn man annimmt, dass dies für A zunächst nicht (genau) erkennbar, nicht vorhandene Dauerhaftigkeit der Entstellung erst später im Krankenhaus herausgestellt

2. Freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung unbeendeter Versuch § 24 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB: durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung A + freiwillig + Umstände oder wenigstens Anhaltspunkte, die einer Freiwilligkeit des Rücktritts entgegenstehen könnten, nicht erkennbar

Rücktritt + Vertretbar anzusprechen: Freiwilligkeit eines Rücktritts bei außertatbestandlicher Zielerreichung? Aber hier Tatfrage IV. Ergebnis §§ 226, 22 StGB ebenfalls -

2. Teil: Ansichnehmen und Verschenken des Diamantenkolliers seitens des A A. Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB (Ansichnehmen des Colliers) indem A das der B zuvor geschenkte Diamantencollier aus der Schublade des Nachttischs seines Hauses an sich nahm. I. Tatbestand 1. Fremde Sache +, „geschenkt“

§ 959 BGB -, B hatte beim Zurücklassen des Colliers keinen Willen zur Eigentumsaufgabe; vergaß lediglich 2. Wegnahme Hier: B vergaß Collier in der Schublade des Nachttischs im Schlafzimmer des Hauses des A beim Verlassen des Hauses Absicht,nicht zurückzukehren Collier verblieb damit in einem Bereich, auf welchen B keinen Zugriff mehr hatte

= Alleiniger Gewahrsamsinhaber wurde A objektiver Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB - III. Ergebnis § 242 StGB - B. Unterschlagung, § 246 Abs. 1 StGB (Verschenken des Colliers) aufgrund desselben Verhaltens I. Objektiver Tatbestand 1. Fremde Sache +, (siehe oben). 2. Zueignung Manifestation der Zueignungsabsicht

, d. h. der Betätigung eines Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise +, A schenkte das Collier als eigenes seiner Mutter 3. Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung und diesbezüglicher Vorsatz Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung entfällt, bei fälligem und einredefreiem Anspruch auf Übereignung der Sache Nach § 1301 S. 1 BGB Herausgabeanspruch Aber:

§ 815 BGB analog oder § 242 BGB: A hat selbst den „Eintritt des Erfolges“ (Eheschließung) „wider Treu und Glauben“ verhindert, Anspruch auf Übereignung – II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz + Auch in Bezug auf Rechtswidrigkeit der Zueignung? +, dolus eventualis („letztlich war es ihm auch egal“). III. Rechtswidrigkeit und Schuld + IV. Ergebnis: § 246 StGB +

3. Teil: Das Autorennen zwischen M und A Strafbarkeit des M A. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB indem M nach einem abrupten Bremsvorgang ins Schleudern geriet, so dass der Wagen sich überschlug und von der Fahrbahn abkam/mit der F kollidierte 

I. Tatbestandsmäßigkeit einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff wie die in Nr. 2 und Nr. 3 genannten vorgenommen? Vorausgesetzt ist verkehrsfremder Eingriff auch als „Inneneingriff“ aus dem fließenden Verkehr, wenn dabei ein Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsvorgang pervertiert, indem der Täter sein Fahrzeug z.B. als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht

fehlt hier: Ein Tötungs-, Körperverletzungs- oder sonstiger Verletzungserfolgsvorsatz des M ist nicht gegeben, zumal sich auf der Straße kein sonstiger Verkehr befunden hat. II. Ergebnis § 315 b StGB - B. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB Aufgrund desselben Verhaltens I. Tatbestandsmäßigkeit

I. Tatbestandsmäßigkeit 1. § 315c Abs. 1 Nr. 2d) StGB an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell? erheblich zu schnell (mindestens 120 km/h) + Aber: dadurch herbeigeführte und sich realisierende Gefahr für das Leben der F nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Örtlichkeit (Kreuzung)

Gefahrzusammenhang – Gegenteil vertretbar: der Unfall gerade (an der Haltelinie) in einem Kreuzungsbereich 2. § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB falsch überholte oder sonst bei Überholvorgängen falsch fuhr und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdete. bei dem Rennen zwischen M und A wurde überholt

Fraglich ist aber, ob hier ein falsches Überholen im Sinne des § 315c StGB vorliegt: Regelwidrigkeit des Fahrzeugführers muss wiederum in einem inneren Zusammenhang mit dem Überholvorgang stehen; bloße Geschwindigkeitsübertretung oder falsches Bremsen gelegentlich des Überholens reichen nicht, § 5 StVO.

Hier: Verstoß gegen § 5 Abs Hier: Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO , da M den A – jedenfalls kurz vor der Vollbremsung – rechts überholte. Gegenteil vertretbar Wird ein falsches Überholen bejaht: dadurch geschaffene Gefahr im Tod der F realisiert? -. Gegenteil wiederum vertretbar

Wird aber der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr Wird aber der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB bejaht, ist Vorsatz des M hinsichtlich der Gefahrherbeiführung zu verneinen; Daher Strafbarkeit des M dann nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 3 Nr. 1 StGB gegeben. C. Fahrlässige Tötung, § 222 StGB Aufgrund desselben Verhaltens  I. Tatbestandsmäßigkeit kausal für den Eintritt des Todes der F +

M verletzte mehrere Sorgfaltsnormen: Geschwindigkeitsüberschreitungen, §§ 3 Abs. 1, 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zurechnungszusammenhang zwischen den Sorgfaltsnormübertretungen und dem Eintritt des Todes der F. +, bei sorgfaltsgemäßem Verhalten des M hätte dieser von der Durchführung des Autorennens abgesehen und der Tod der F wäre ausgeblieben Schutzzweck ebenfalls +

Geschwindigkeitsbegrenzung dient dazu, Außerkontrollegeraten eines Pkw zu verhindern Gleiches für das Verbot, Straßenrennen durchzuführen Tatbestand + II. Rechtswidrigkeit und Schuld (subjektive Vorwerfbarkeit!) + III. Ergebnis: § 222 StGB +

Strafbarkeit des A, § 229 StGB indem er mit M die Durchführung eines Autorennens vereinbarte und dieses fuhr, I. Tatbestand kausal für den Eintritt der Stirnverletzung des M + 1. Sorgfaltspflichtverletzung Geschwindigkeitsüberschreitung Verstöße gegen §§ 3 Abs. 1, 41 Abs. 1 StVO i.V.m. dem entsprechenden Verkehrsschild – Zeichen 274 – (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) +

2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang / Objektive Erfolgszurechnung Unfall ereignete sich nämlich unmittelbar aufgrund eines Fahrfehlers des M A = Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, (welche die Zurechnung ausschließt) oder ob eine (ggf. einverständliche) Fremdgefährdung, (zurechenbar)

vorliegend jeder der Rennteilnehmer seinen Pkw selbst steuerte, wäre eine Handlungsherrschaft des A über das spezifische (Unfall-)Geschehen nur dann, wenn der Unfall des M, weil A dessen Pkw etwa zu nahe kam hier jedoch nicht der Fall: A blieb in seiner Fahrspur/seinem Fahrstreifen Beteiligung des A am Verletzungsgeschehen in Bezug auf M beschränkte sich auf eine bloße Vereinbarung und Durchführung eines Rennens

= bloße Förderung einer (bis zum Verlust der Kontrolle über den Pkw) eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des M objektiv zurechenbar – (Gegenteil gerade noch vertretbar). II. Ergebnis § 229 StGB - B. § 222 StGB, fahrlässige Tötung zum Nachteil der F Aufgrund desselben Verhaltens

I. Tatbestand kausal für den Eintritt des Todes der F.+ 1. Sorgfaltspflichtverletzung Sorgfaltspflichtverletzung +, gilt das oben Gesagte. 2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang / Objektive Erfolgszurechnung beide Lösungen vertretbar a) Vertretbar: Zurechnung eines Unfallerfolges an den mittelbaren Verursacher ausgeschlossen ist, wenn der unmittelbare Verursacher eigenverantwortlich

eigenen verbotenen Gefahrschaffung durch A verneint werden. b) Zurechnungszusammenhang auch zu bejahen: Fahrverhalten des A hat sich hier auf das Fahrverhalten des M ausgewirkt Risiko verwirklicht, welches die einschlägige Sorgfaltsnorm des Rennverbots (§ 29 Abs. 1 StVO) verhindern solle

Vereinbarung zum Rennen, versucht, schneller als ein anderer (A) eine bestimmte Wegstrecke im öffentlichen Verkehr zurückzulegen und hierbei sein Fahrverhalten an dem zeitgleichen Fahrverhalten des anderen orientiert Verhalten des anderen (hier A) jedenfalls im Verhältnis zu einem externen Dritten eine mitbeherrschende Stellung zu c) BGH hat entschieden, dass sich die Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdgefährdung bei Fahrlässigkeits-delikten nach der Herrschaft über den

unmittelbar der Rechtsgutsbeeinträchtigung vorhergehenden Geschehensablauf richte und dies nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickelten objektiven Kriterien festgestellt werden solle. Im vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte jedoch die Fahrbahn für die später Verletzten physisch verengt (zwei Fahrzeuge in einer Fahrspur). Diese physische Bedrängung begründet eine Mitbeherrschung

Anders ist das jedoch, wenn sich der Beitrag lediglich in einer psychisch vermittelten Beteiligung (Vereinbarung zum Fahren eines Rennens / Konkurrieren um die schnellere Geschwindigkeit während des Rennens) erschöpft II. Ergebnis: § 222 StGB +/-

Gesamtergebnis M = § 222 StGB (ggf. in Tateinheit, § 52 StGB, mit Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB).  A = § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Real-konkurrenz mit Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB (betreffend letztgenannter Norm sind andere Ergebnisse vertretbar, siehe oben) Mögliche Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung/Beihilfe Straßenverkehrsgef.,§ 53