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STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.

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1 STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 Raub 2 Prof. Dr. H. Vest Raub (Art. 140 StGB) - Allgemein > Kombination eines Diebstahls mit einer qualifizierten Nötigung > Zusammengesetztes zweiaktiges Delikt > Geschützte Rechtsgüter: Vermögen (primär) und persön- liche Freiheit > Eingriff in die Freiheit zwecks Diebstahls

3 Raub 3 Prof. Dr. H. Vest Grundtatbestand (Art. 140 Ziff. 1) - Arten > Arten des Raubes: — „Klassischer“ bzw. „einfacher“ Raub (Ziff. 1 Abs. 1): Qualifi- zierte Nötigung soll Diebstahl ermöglichen —Räuberischer Diebstahl (Ziff. 1 Abs. 2): Qualifizierte Nötigung dient der Sicherung der Beute

4 Raub 4 Prof. Dr. H. Vest Grundtatbestand (Art. 140 Ziff.1) > Tatbestandsvoraussetzungen: —Objektiv: - Nötigungsmittel bzw. Nötigungshandlung - Diebstahl = Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache —Subjektiv: – Vorsatz – Aneignungswille = zur Aneignung – Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern

5 Raub 5 Prof. Dr. H. Vest Grundtatbestand – Nötigungsmittel bzw.- handlungen > „Gewalt gegen eine Person“ (oder) > „Androhung gegenwärtiger Gefahr“ (oder) > „zum Widerstand unfähig machen“

6 Raub 6 Prof. Dr. H. Vest Nötigungsmittel bzw. Nötigungshandlung > Gewalt gegen eine Person —physische Einwirkung auf den Körper (Stratenwerth/Jenny § 5 N 6: physischer Eingriff in die Rechtssphäre des Opfers) —Minimale Erheblichkeitsschwelle: Anrempeln genügt nicht —Gewalt kann sich auch gegen den Gewahrsamsdiener oder Nothelfer richten; notwendig ist somit eine faktische Schutzposition bzgl. der geraubten Sache (BGE 113 IV 63; Bspr. Stratenwerth, recht 1988, 97 ff.) —Gewalt gegen sonstige Dritte, sog. Sympathiepersonen wird beim Raub nicht erfasst; ggf. Nötigung (Art. 181), Erpressung (Art. 156) oder Geiselnahme (Art. 185)

7 Raub 7 Prof. Dr. H. Vest Nötigungsmittel bzw. Nötigungshandlung > Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben —Drohung = In Aussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig ausgibt —Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit durch die angedrohte Handlung muss erheblich sein: Drohung mit Ohrfeige genügt nicht, wohl aber die, jmd. Zusammenzuschlagen —Muss ernstgemeint erscheinen; Willen und/oder Fähigkeit zur Verwirklichung irrelevant —ggü. Person mit mind. faktischer Schutzposition bzgl. der Sache

8 Raub 8 Prof. Dr. H. Vest Nötigungsmittel bzw. Nötigungshandlung > Widerstandsunfähig machen —Generalklausel —Betäubung und Schrecklähmung sind Fälle von Gewalt —Widerstand muss durch eine qualifizierte Nötigung gebrochen werden, z.B. überraschendes Einsperren, Einflössen von Drogen oder Alkohol (BGE 116 IV 312: Rohypnol) —Täuschung, List und Überraschung als solche erfüllen den Tatbestand nicht

9 Raub 9 Prof. Dr. H. Vest OBJ. TB - Tatbestandsvoraussetzungen > Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache  vgl. Diebstahl

10 Raub 10 Prof. Dr. H. Vest SUBJEKTIVER TATBESTAND > Vorsatz bezüglich allen objektiven TB-Elementen > Aneignungswille  vgl. Aneignungsdelikte > Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern  vgl. Aneignungsdelikte

11 Raub 11 Prof. Dr. H. Vest SUBJEKTIVER TATBESTAND - VORSATZ > Eventualvorsatz genügt > Der Vorsatz muss sich auch auf den deliktsspezifischen Zusammenhang zw. Nötigungshandlung und Wegnahme beziehen —einfacher Raub: Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen —räuberischer Diebstahl: Nötigung, um die gestohlene Sache behalten zu können (dolus directus 1. Grades; wird i.d.R. ver- mutet, wenn Täter nach Drohung bzw. Gewaltanwendung mit Beute flieht (BSK-Niggli/Riedo, Art. 140 N 50)

12 Raub 12 Prof. Dr. H. Vest QUALIFIZIERTE FORMEN DES RAUBES (Art. 140 Ziff. 2-4) > Stufenfolge sich erhöhender Gefährlichkeit: Versuchter qualifiz. Raub beim Überschreiten des qualifiz. Delikts, BGE 120 IV 115 f. > Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe Art. 140 Ziff. 2 > Mitgliedschaft in einer Bande Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2  vgl. die qualifizierten Formen des Diebstahls > Besondere Gefährlichkeit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 > Lebensgefahr, schwere Körperverletzung und grausame Behandlung Art. 140 Ziff. 4

13 Raub 13 Prof. Dr. H. Vest BESONDERE GEFÄHRLICHKEIT (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3) > Generalklausel: „sonstwie“ > Drohung mit Schusswaffe (geladen, aber gesichert; nicht durchgeladen) > Erhebliche Verletzung des Opfers (aber nicht i.S. von Art. 122) > Zufügen von erheblichen Schmerzen, die aber keine grausame Behandlung gem. Ziff. 4 konstituieren > Niederschlagen und fesseln, nachdem Täterschaft durch Trick in Wohnung des älteren Ehepaars eingedrungen (BGE 109 IV 161)

14 Raub 14 Prof. Dr. H. Vest Lebensgefahr, schwere Körperverletzung und grausame Behandlung (Art. 140 Ziff. 4) > Lebensgefahr, insb. Gefahr von Kurzschlussreaktionen —Lebensgefahr muss Opfer —Früher gem. Bger: jede Bedrohung, die objektiv unmittelbar verwirklicht werden könnte (z.B. mittels eines Revolvers, bei dem die Schussabgabe mehrmaliges Abdrücken erfordert, BGE 112 IV 16; vgl. BSK-Niggli/Riedo, Art. 140 N 120 m.w.H.) —Die Lehre und verschiedene kantonale Instanzen sind für eine engere Interpretation eingetreten —Ihrer Forderung, dass die vom Täter verwirklichte Handlung als solche eine unmittelbare Lebensgefahr setzen müsse, hat sich das Bger angeschlossen (vgl. BGE 117 IV 419 und 427) —Wille, die Drohung ggf. auch zu verwirklichen? (BSK-Niggli/ Riedo, Art. 140 N 128 f.)

15 Raub 15 Prof. Dr. H. Vest Lebensgefahr, schwere Körperverletzung und grausame Behandlung (Art. 140 Ziff. 4) > Praxisbeispiele für Lebensgefahr: —Drohung mit durchgeladener und entsicherter oder nicht sicherbaren Schusswaffe (ZR 1992, Nr. 20) —Ist die Schusswaffe gesichert, bedarf es weiterer besonderer Umstände, wie z.B. ein Handgemenge (BGE 120 IV 115) —An den Hals Halten der scharfen Klinge eines Messers —Würgegriff bei gleichzeitigem Ansetzen der Messerklinge an die Kehle (SJZ 2004, 472)

16 Raub 16 Prof. Dr. H. Vest Lebensgefahr, schwere Körperverletzung und grausame Behandlung (Art. 140 Ziff. 4) > Schwere Körperverletzung —gegenüber dem Opfer des Raubes —entspricht den Anforderungen gem. Art. 122 —Fahrlässigkeit genügt nicht

17 Raub 17 Prof. Dr. H. Vest Lebensgefahr, schwere Körperverletzung und grausame Behandlung (Art. 140 Ziff. 4) > Grausame Behandlung —dem Täter Qualen zufügen, die über das hinausgehen, was zur Bewirkung von dessen Widerstandsunfähigkeit erforderlich ist (vgl. Ausführungen zu Art. 184 Abs. 3; BGer 6P.106/2004)

18 Raub 18 Prof. Dr. H. Vest KONKURRENZEN > Art. 140 konsumiert Art. 139, 180, 181 > Raubmord: grds. echte Konkurrenz zw. Art. 112/111 und Art. 140 Ziff. 1 (vgl. BSK-Niggli/Riedo, Art. 140 N 138, 165 f.) > Ebenfalls echte Konkurrenz mit fahrlässiger Tötung (Art. 117) oder fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2) > Tätlichkeiten sowie vorsätzliche und fahrlässige einfache Körperverletzungen werden konsumiert > Sofern in engem zeitlichen Zusammenhang wird auch eine mit dem Raub verbundene Freiheitsberaubung gem. Art. 183 konsumiert (BGE 98 IV 314; 129 IV 63 f.)


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