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AG 9 Irrtümer.

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Wiederholung AG StrR I. Fallbearbeitung Bearbeitervermerk lesen Sachverhalt lesen Aufteilung Tatkomplexe / Personen Gliederung anlegen Sachverhalt in.

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Präsentation zum Thema: "AG 9 Irrtümer."—  Präsentation transkript:

1 AG 9 Irrtümer

2 Tatumstandsirrtum Täter kennt eine Tatsache nicht, die zum Tatbestand gehört § 16 StGB:Der Vorsatz entfällt Prüfung ob Fahrlässigkeit strafbar

3 Behandlung im Gutachten
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Tatumstandsirrtum, § 16 Fahrlässigkeit prüfen

4 Subsumtionsfehler Bei normativen Tatbestandsmerkmalen
Täter kennt sozialen Sinngehalt Täter ordnet aber Sachverhalt falsch unter Fehler ist unbeachtlich was den Vorsatz betrifft § 17 im Bereich der Schuld prüfen

5 Behandlung im Gutachten
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Subsumtionsfehler § 17 StGB Verbotsirrtum § 49 StGB Strafmilderung

6 Error in Persona Täter verwechselt sein Angriffsziel
Unbeachtlich (allg. Meinung) Argument: Generalvorsatz (eine andere Person) Identität ist nicht Teil des Tatbestandes  lediglich Motivirrtum

7 Behandlung im Gutachten
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Error in persona

8 Error in Objekto Täter irrt über sein Angriffsziel
Tatsächliches und gewolltes Angriffsziel sind nicht gleichwertig Irrtum beachtlich, es fehlt die Kenntnis über die Natur des Angriffsziels (= Tatbestandsmerkmal) Fahrlässigkeit prüfen (bzgl. getroffenes Z.) Versuch prüfen (bzgl. beabsichtigtes Z.)

9 Behandlung im Gutachten
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Error in objekto Versuch d. beabs. und Fahrlässigkeit d. getr.

10 Aberratio ictus Täter verfehlt sein Ziel und trifft ein anderes (keine Verwechslung beim Zielen, sondern danebenschießen) Str.: Vollendungslösung (Erfolg da, Vorsatz da) Versuchslösung (Vorsatz ist konkretisiert, Erfolg trat nur fahrlässig ein)

11 Behandlung im Gutachten
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Aberratio ictus Versuch d. beabs. und Fahrlässigkeit d. getr.

12 Fehlen des Rettungswillens
Täter weiß nicht, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist Tatsächlich liegt ein Rechtfertigungsgrund vor Str.: subj. Element nicht erforderlich Rechtfertigung nicht gegeben nur nach Versuch bestrafen

13 Behandlung im Gutachten
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Fehlen des subj. Elements Versuch prüfen

14 Erlaubnistatumstandsirrtum
Täter glaubt an eine Rechtfertigung Tatsächlich liegt keine vor Wäre es so wie der Täter glaubt, läge eine Rechtfertigung vor (sonst § 17 StGB) Behandlung sehr strittig Relevanz beachten! Eigener Gliederungspunkt

15 Theorien zum ETUI Modifizierte Vorsatztheorie (dolus malus fehlt  § 16 StGB direkt) Neg. TBM  § 16 StGB direkt Eingeschr. Schuldtheorie  § 16 StGB analog ReFoVerw. Eingeschr. Schuldtheorie nur Rechtsfolge, Tat bleibt vorsätzlich und rechtswidrig Strenge Schuldtheorie  § 17 StGB

16 Relevanz Grundsätzlich immer relevant ist die Unterscheidung nach § 16 oder 17 StGB Bei § 16 StGB ist direkt oder analog immer egal Teilnahme ist nur bei Rechtsfolgenverweisung nach § 16 StGB oder bei § 17 StGB möglich!

17 Behandlung im Gutachten
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) III. Erlaubnistatumstandsirrtum a) Läge Rechtfertigung vor? b) Behandlung nach § 16 StGB oder § 17 StGB Liegt nicht vor! Wenn nicht: § 17 in IV. Schuld prüfen Fahrlässigkeit prüfen


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