Konventionalstrafe.

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 Präsentation transkript:

Konventionalstrafe

Definition Die Konventionalstrafe ist ein dem Vertragspartner fix versprochener Geldbetrag für den Fall, dass der Versprechende seine Vertragspflichten nicht oder nicht richtig erfüllt.

Synonyme Vertragsstrafe Strafabrede Pönale (die Pönale oder das Pönale) poena (lateinisch: Strafe) Penalty (englisch: Strafe)

Abgrenzung Kaution = Sicherstellung allfälliger Schadenersatzansprüche Erfüllungsgarantie / Erfüllungsbürgschaft =   Personalsicherheit eines Dritten, zB einer Bank oder eines Versicherers, einen Geldbetrag zu leisten Wandelpön =   Parteivereinbarung, die es dem Schuldner erlaubt, gegen Erstattung der Strafe vom Vertrag zurückzutreten; es handelt sich eher um ein Reugeld als um eine Konventionalstrafe (vgl. OR 160 Abs. 3). Break-up Fee =   Instrument zur Schadenspauschalierung und vereinfachte Schadenersatz-Durchsetzung in Fällen von Unternehmensfusionen, zB für den Fall, dass die Generalversammlung des einen Fusionspartners den Unternehmenszusammenschluss ablehnt

Gesetzliche Grundlagen Obligationenrecht Art. 160 Art. 161 Art. 162 Art. 163

OR Art. 160 C. Konventionalstrafe I. Recht des Gläubigers 1. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung 1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern. 2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt. 3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.

OR Art. 161 2. Verhältnis der Strafe zum Schaden 1 Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist. 2 Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.

OR Art. 162 3. Verfall von Teilzahlungen 1 Die Abrede, dass Teilzahlungen im Falle des Rücktrittes dem Gläubiger verbleiben sollen, ist nach den Vorschriften über die Konventionalstrafe zu beurteilen. 2 …1 1 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

OR Art. 163 II. Höhe, Ungültigkeit und Herabsetzung der Strafe 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. 2 Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist. 3 Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.

Ziele Bessere Gläubigerstellung durch Befreiung vom Schadensnachweis Schnellere Geltendmachung des Schadenersatzes Druckmittel für die Abschreckung von Pflichtverletzungen

Ausnahmen Unzulässig sind Konventionalstrafen für folgende Anlässe: bei widerrechtlichen oder unsittlichen Verpflichtungen zur Erzwingung von Spiel- und Wett-Schulden zur Umgehung des jederzeitigen auftrags-rechtlichen Widerrufsrecht (OR 404 Abs. 1)

Höhe der Konventionalstrafe Der Grundsatz der Vertragsfreiheit lässt es zu, dass die Parteien die Konventionalstrafe (in beliebiger Höhe) bestimmen können. Gestützt auf OR 163 Abs. 3 besteht aber ein Einbruch in die Vertragsfreiheit bei übermässiger Höhe der Konventionalstrafe: Herabsetzung der Konventionalstrafe. OR 163 Abs. 3 Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.