Jugendamtsleitertagung 2017

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 Präsentation transkript:

Jugendamtsleitertagung 2017 Aktuelle Informationen aus dem Referat 41

Aktuelle Themen Kostenbeteiligung Sonderaufwendungen Fortbildung WJH Schulbegleitung Reform Unterhaltsvorschussgesetz Vereinbarungen § 72a SGB VIII Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder

Kostenbeteiligung Die geplante Reform des SGB VIII beinhaltete auch einige Änderungen im 8. Kapitel SGB VIII. Aufgrund der Verschiebung der Reform konnten die angekündigten Änderungen der Vorschriften zur Kostenbeteiligung am 1.1.2017 NICHT in Kraft treten. Der für das Frühjahr 2017 angekündigte Referentenentwurf bleibt abzuwarten.

Kostenbeteiligung Die bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) neu eingerichtete AG „Kostenheranziehung“ trifft sich am 23.03.2017 in Mainz. Geplant ist die Entwicklung von bundesweit einheitlichen Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII unter Federführung der BAGLJÄ.

Sonderaufwendungen Mit Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) wurden die Ziffern 2 und 6 der Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen mit Wirkung ab 01.01.2017 fortgeschrieben: Ziffer 2: Erhöhung Barbetrag für junge Volljährige auf monatlich 110,43 Euro Ziffer 6: Erhöhung Regelsatz für junge Menschen im BJW auf monatlich 409 Euro (siehe auch KVJS RS Dez.4-31/2016 vom 13.12.2016)

Fortbildung WJH 2017 Arbeitstagungen für WJH Fachkräfte 14.03. – 15.03.2017, BZ Flehingen 18.10. – 19.10.2017, TZ Gültstein Jahrestagung für WJH-Leiter/innen 19.07. – 20.07.2017, BZ Gültstein Einführungskurs – Kostenbeteiligung 06.07. – 07.07.2017, TZ Flehingen

Fortbildung WJH 2017 Einführungskurs Kostenerstattung, örtliche und sachliche Zuständigkeit 04.04. – 05.04.2017, TZ Gültstein 26.09. – 27.09.2017, BZ Flehingen Praxisorientierte Arbeitstagung zur örtl. und sachl. Zuständigkeit, Kostenerstattung 20.11. – 21.11.2017, Gültstein

Schulbegleitung „Musterverfahren“ des Landkreises Tübingen Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 2016 (schriftliches Urteil steht noch aus) Beauftragt waren die Professoren Kepert und Pattar von der Hochschule Kehl Es ging um die Frage, ob ein Schüler gegenüber dem Sozial- bzw. Jugendhilfeträger einen Anspruch („Primäranspruch“) auf Schulbegleitung hat. Es ging nicht um die Frage, ob der Landkreis bei Leistung einen Kostenerstattungsanspruch („Sekundäranspruch“) gegenüber dem Land hat.

Schulbegleitung Einschätzungen zum Urteil von Prof. Kepert und Prof. Pattar Das BSG hat die Sache ans LSG BW zurückverwiesen. Es hat betont, dass der Kernbereich schulischer Verantwortung eng zu bestimmen ist. Der Landkreis Tübingen wird voraussichtlich vom LSG BW zur Leistungserbringung verurteilt werden. Abgrenzung der Aufgabenbereiche von Schule und Sozial-/Jugendhilfeträger Aufgabenbereich 1 – „Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule“ (BSG) bzw. „der Lehrer in der Schule“ (BVerwG) Aufgabenbereich 2 – Bereich schulischer Aufgaben, in welchem auch eine Verantwortlichkeit des Sozial-/Jugendhilfeträgers besteht Aufgabenbereich 3 – Alleinige Verantwortlichkeit des Sozial-/Jugendhilfeträgers

Schulbegleitung Kepert/Pattar: „BSG ist dem Vortrag, dass sich Schule nicht zurückziehen kann und die Aufgabe der schulischen Inklusion nicht der Sozial- und Jugendhilfe alleine überlassen kann, ein ganzes Stück weit gefolgt .“ Keine „Ausfallbürgschaft“ des Sozialhilfeträgers/Jugendhilfeträgers im Kernbereich (Aufgabenbereich 1). Zum Kernbereich zählen Tätigkeiten, die über unterstützende Handlungen beim Schulbesuch hinausgehen Außerhalb des Kernbereichs sind die Sozialhilfeträger/Jugendhilfe-träger hingegen (zunächst) zur Leistung verpflichtet.

Schulbegleitung Kepert/Pattar: „Für die Aufgaben des Aufgabenbereichs 2 ist der Sozial-/ Jugendhilfeträger wohl nur als sogenannter „Ausfallbürge“ im Vorgriff auf die eigentlich verantwortliche Schule verpflichtet.“ Es muss deshalb geklärt werden, ob hierfür ein Kostenerstattungs-anspruch („Sekundäranspruch“) des Sozial-/Jugendhilfeträgers besteht. Der Landkreis Tübingen muss zu gegebener Zeit klären, ob er diesen (gerichtlich) geltend macht Dafür ist nicht die Sozialgerichtsbarkeit sondern die Verwaltungs-gerichtsbarkeit zuständig.

Schulbegleitung Projekt Schulbegleitung der Baden-Württemberg-Stiftung Beauftragt: Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Uniklinikums Ulm Beirat u. a. mit: KM, SM, DIJUF, Hochschulen, GEW, Behindertenverbänden, Städtetag und KVJS (Dez. 2 und 4) Ergebnis: Curriculum, bestehend aus 12 Modulen, die an 3 Schulungstagen abgearbeitet werden sollen. Erprobung 2016 verlief positiv Aktuell : Suche nach geeigneten Partnern zu Umsetzung des Curriculums. (KVJS hat Bereitschaft signalisiert). Ob und wie sich BW-Stiftung bei der Umsetzung engagiert ist noch unklar.

Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes Geplante Zeitschiene 10.02.2017: Bundesrats-Plenum. 12.-13. KW: Sachverständigenanhörungen. 28.04.2017: 2.u 3. Lesung im Bundestag. 12.05.2017: 2. Durchgang im Bundesrat. Vermutlich wird es noch Änderungen am Gesetzestext im Laufe des Verfahrens geben. Inkrafttreten bleibt 01.07.17.

Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes Geplante Inhalte Höchstbezugsdauer von 72 Monaten soll für alle Kinder bis 12 Jahre aufgehoben werden. Höchstaltersgrenze soll von 12 Jahre auf 18 Jahre angehoben werden. Kein UV wenn das Kind auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn alleinerziehender Elternteil weniger als 600 €/Monat an Einkommen hat. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll 268 Euro monatlich betragen (0 bis 5 Jahre: 150 Euro; 6 bis 11 Jahre: 201 Euro).

Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes Auswirkungen Bund und Länder rechnen mit rd. 350 Mio. € Mehrkosten. Bund will seine Beteiligung an den Kosten von 33,5 % auf 40 % erhöhen. Personeller Aufwand bei den Jugendämtern wird sich erhöhen.

Vereinbarungen nach § 72a Abs. 4 SGB VIII „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat……“ Arbeitshilfe zur Umsetzung des § 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII (Stand: Januar 2014) Erarbeitet im Auftrag der kommunalen AG zum BKiSchG durch UAG mit kommunalen Vertretern und Vertretern der freien Jugendhilfe und der Jugendarbeit http://www.kvjs.de/jugend/kinderschutz/schutzauftrag-materialpool.html

Vereinbarungen nach § 72a Abs. 4 SGB VIII Aus der Arbeitshilfe: „Gemäß der Gesetzesbegründung zum Bundeskinderschutzgesetz (Drucksache 17/6256) werden bei den zu schließenden Vereinbarungen im Sinne von § 72a Abs. 4 SGB VIII nur Leistungen erfasst, die auch von der öffentlichen Jugendhilfe finanziert werden.“ „Wenn keine Finanzierung durch die öffentliche Jugendhilfe erfolgt, kommt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner Verpflichtung nach, indem er den ihn bekannten Trägern anbietet, eine Vereinbarung gemäß § 72a Abs. 4 SGB VIII für den Bereich der Kinder- und Jugendarbeit abzuschließen bzw. auf Anfragen eines Trägers eine Vereinbarung mit diesem abschließt.

Vereinbarungen nach § 72a Abs. 4 SGB VIII Einwände der freien Träger der Jugendarbeit: Hoher Aufwand für Logistik und Verwaltung Hohe Verantwortung Datenschutz („Vorstand erfährt alle Straftaten der neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen“) >>> „Regensburger Modell“ Bei Weigerung des freien Trägers eine Vereinbarung abzuschließen: „Soll“ bedeutet, dass der öff. Träger das Erforderliche veranlasst, um zu einer Vereinbarung zu kommen. „Goldener Zügel“, d. h. evtl. Konsequenzen für Förderung des Trägers Wichtig: Dokumentation der Verweigerung durch das Jugendamt Im „Schadensfall“ muss freier Träger vor Gericht ggf. nachweisen, warum er keine Vereinbarung abgeschlossen hat. Größeres Haftungsrisiko!

Anlauf- und Beratungsstelle Heimerziehung (ABH-BW) Für die Finanzierung der Schlussphase 2017-2018 hat der KVJS den Finanzvorgaben des Sozialministeriums im September 2016 zugestimmt. Das zuletzt strittige Finanzierungssaldo wird durch Personaleinsparungen in der ABH-BW aufgefangen. Nach dem langsamen Personalaufbau der ersten 5 Jahre erfolgt nun der Personalabbau innerhalb von 2 Jahren parallel zum bundesweiten Aussteuerungskonzept.

Personelle Besetzung der ABH-BW, Aussteuerungskonzept Fonds Heimerziehung BRD-West

Daten zur ABH-BW Bis zum Ablauf der Meldefrist am 31.12.2014 haben sich insgesamt 2.191 Personen an die ABH-BW gewandt. Nach bisheriger Datenlage können für Baden-Württemberg 1.848 Betroffene Fondsleistungen erhalten. Davon sind 1.273 (rund 69 %) abgeschlossen und ausbezahlt, 575 noch in Bearbeitung. Bislang wurden für Baden-Württemberg 18.797.980,77 Euro ausbezahlt. (Vom Land BW wurden ca. 15,4 Mio. Euro in den Fond einbezahlt)