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Sonderpädagogische Bildungsangebote/ Inklusion

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Präsentation zum Thema: "Sonderpädagogische Bildungsangebote/ Inklusion"—  Präsentation transkript:

1 Sonderpädagogische Bildungsangebote/ Inklusion
Grundlegende Informationen zu den Bildungsangeboten für Kinder und Jugendliche mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot* in der Schule *In Abgrenzung zu einem einfachen sonderpädagogischen Unterstützungsangebot durch den „Sonderpädagogischen Dienst“ (Meldung durch die allgemeine Schule)

2 Folgende Bereiche für ein individuelles sonderpädagogisches Bildungsangebot werden unterschieden:
Sprache Lernen Geistige Entwicklung Emotionale und soziale Entwicklung Körperliche und motorische Entwicklung Hören Sehen

3 Wie wird geklärt, ob ein Kind Anspruch auf ein Sonderpädagogisches Bildungsangebot hat?
 Die Eltern stellen einen Antrag (Link) Bei Schulkindern: in Zusammenarbeit mit der Schule (KlassenlehrerIn/Schulleitung)  Die Schule fügt einen Pädagogischen Bericht bei (Link) Bei Kindern vor der Einschulung : in Zusammenarbeit mit der zuständigen Grundschule (Schulleitung/Kooperationslehrkraft) Die Einbeziehung folgender Einrichtungen ist ebenfalls hilfreich: Kindertageseinrichtung Frühförderstelle  Therapeutische und medizinische Berichte erleichtern eine zügige Bearbeitung!

4 Nach Antragstellung Sonderpädagogen eines SBBZ (Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum, früher Sonderschule) führen eine Diagnostik durch und stellen die Ergebnisse in einem Gutachten dar. Das Gutachten wird den Eltern in einem Gespräch mit dem Sonderpädagogen/der Sonderpädagogin erklärt und ausgehändigt. Der aktuelle elterliche Erziehungsplan wird in einem Protokoll festgehalten. Das SBBZ leitet beides dem Staatlichen Schulamt weiter. Das Staatliche Schulamt stellt gegebenenfalls den Anspruch fest und schickt den Eltern/der Schule einen Bescheid über diesen Anspruch in einem bestimmten Förderschwerpunkt.

5 Schulische Möglichkeiten für Kinder mit einem festgestellten Anspruch auf ein Sonderpädagogisches Bildungsangebot Eltern haben folgendes Wahlrecht, wo ihr Kind zur Schule gehen soll: Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ, früher Sonderschule) Allgemeine Schule (GS und Sek I)  Inklusion Das Wahlrecht erstreckt sich jedoch nicht darauf, welche allgemeine Schule besucht wird

6 Was ist der Unterschied zwischen dem Unterricht an einem SBBZ und an einer allgemeinen Schule (Inklusion)? Unterricht an einem SBBZ Unterricht an der allgemeinen Schule (inklusiver Unterricht) Das Kind ist Schüler der allgemeinen Schule (Grundschule, weiterführende Schule) und wird von den dort tätigen Lehrkräften unterrichtet. Sonderpädagogen und Lehrer der allgemeinen Schule erstellen gemeinsam die individuelle Förderplanung. Der Umfang der sonderpädagogischen Unterstützungsstunden obliegt dem Staatlichen Schulamt. Das Kind besucht das SBBZ. Sonderpädagogen erstellen die individuelle Förderplanung und unterrichten das Kind. Zum Profil der SBBZ gehören unterschiedliche Unterstützungsangebote an der Schule, z.B. Bewegungsbildung.

7 Elternwunsch: Inklusion Wie wird die richtige Schule gefunden?
Es findet eine Bildungswegeplanung statt Bei Bedarf gibt es eine Bildungswegekonferenz mit allen einzubeziehenden Stellen. Eltern können eine zusätzliche Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Hierbei wird angestrebt, dass eine einvernehmliche Lösung für alle Beteiligten gefunden wird. Es wird versucht, ein gruppenbezogenes Bildungsangebot zu finden, da jedes einzelne Kind mit einem Anspruch auf ein Sonderpädagogisches Bildungsangebot somit mehr Förderung erhalten kann. Nach Festlegung durch das Staatliche Schulamts, auf welche Schule das Kind gehen soll, erhalten die Eltern und die zukünftige Schule einen Brief, der den Förderort bestätigt.

8 Schulbegleitung Falls das Kind über die pädagogische Unterstützung hinaus Assistenz benötigt (z.B. bei der Organisation des schulischen Alltags, in der Pause oder beim Sport), können die Eltern einen Antrag auf Schulbegleitung stellen. Dieser Antrag wird nach den jeweiligen Maßgaben der örtlich zuständigen Träger gestellt: Für Kinder mit einer geistigen, körperlichen und /oder Sinnesbehinderung ist die Sozialhilfe zuständig. Für Kinder mit einer seelischen Erkrankung ist die Jugendhilfe zuständig.


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