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Übersicht Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

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Präsentation zum Thema: "Übersicht Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)"—  Präsentation transkript:

1 Übersicht Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
§ 72a (4) SGB VIII die Partner der Vereinbarung Geltungsbereich relevanter Personenkreis relevante Straftaten (§ 72a (1) SGB VIII) qualifizierter Kontakte erweitertes Führungszeugnis (erw. FZ) Datenschutz Sonstiges Kruterien "Qualifizierter" Kontakte - Entscheidungshilfen

2 Bundeskinderschutzgesetz
Gesetzgeber hat auf Fälle von Kindesmissbrauch mit Reihe gesetzlicher Regelungen reagiert, welche den Schutz von Kindern und Jugendlichen verbessern sollen. Unter anderem mit dem am in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Hierin u. a. auch die Neufassung des § 72a Sozialgesetzbuch VIII.

3 Änderung des § 72a SGB VIII
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Auch neben- und ehrenamtlich Tätige Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses

4 § 72a (4) SGB VIII Für den Verein relevant: (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

5 Die Partner der Vereinbarung
Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der freien Jugendhilfe Träger der öffentlichen Jugendhilfe: das sind wir örtliche (Jugendämter, kreisangehörige Gemeinden, Kreis- und Stadtjugendringe) und überörtliche (z.B. Regierungen, Bezirke, Bayer. Jugendring) Träger der freien Jugendhilfe: das sind Sie Wieso sind Sie das?

6 Wieso der Verein Träger der freien Jugendhilfe ist
§ 1 SGB VIII Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Jugendhilfe § 2 (2) SGB VIII 1. Leistung der Jugendhilfe ist u.a. Jugendarbeit § 3 (2) SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe werden von freien und öffentlichen Trägern erbracht § 11 (3) SGB VIII Schwerpunkte der Jugendarbeit: 1. außerschulische Jugendbildung 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel, Geselligkeit Als Träger der freien Jugendarbeit kommt jede Personengruppe, Initiative und Personenvereinigung sowie jede juristische Person in Betracht, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII ohne gesetzliche Verpflichtung aufgrund eigener freier Entscheidung tätig wird.

7 Geltungsbereich Geltungsbereich der Vereinbarung erstreckt sich auf Leistungen und Aufgaben der freien Träger, die aus Mitteln der Jugendhilfe finanziert sind. Weder öffentliche noch freie Träger können in allen Fällen zweifelsfrei eine Finanzierung voraussetzen oder ausschließen. Daher im Sinne der Etablierung und Sicherstellung eines umfassenden Kinderschutzes Plädoyer dafür, mit allen Trägern Vereinbarungen auf freiwilliger Basis abzuschließen.

8 Relevanter Personenkreis
Neben- oder Ehrenamtliche Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe unmittelbarer Kontakt zu Kindern und Jugendlichen

9 § 72a SGB VIII – Straftaten nach StGB (1)
§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176b Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

10 § 72a SGB VIII – Straftaten nach StGB (2)
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180a Ausbeutung von Prostituierten § 181a Zuhälterei § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 183 Exhibitionistische Handlungen § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 184 Verbreitung pornografischer Schriften § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften § 184d Zugänglichmachen pornografischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornografischer Inhalte mittels Telemedien

11 § 72a SGB VIII – Straftaten nach StGB (3)
§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornografischer Darbietungen § 184f Ausübung verbotener Prostitution § 184g Jugendgefährdende Prostitution § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft § 233a Förderung des Menschenhandels § 234 Menschenraub § 235 Entziehung Minderjähriger § 236 Kinderhandel

12 "Qualifizierte" Kontakte
Durch die Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe können Kontakte zu Kindern und Jugendlichen entstehen, die nach Art, Intensität und Dauer die Einsichtnahme in das erw. FZ erfordern. Diese Kontakte bezeichnet man als "qualifizierte Kontakte".

13 Erweitertes Führungszeugnis
Auszug aus Strafregister speziell für Personen, die in kinder- und jugendnahen Bereichen tätig sind (nach §30a Bundeszentralregistergesetz) Unterscheidet sich von „einfachem“ FZ dadurch, dass u. a. auch Verurteilungen wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit aufgenommen werden, die sonst wegen Geringfügigkeit entfallen würden. Für Ehrenamtliche gebührenfrei. Darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Muss alle 5 Jahren wieder vorgelegt werden.

14 Datenschutz nach § 72a (5) SGB VIII
Satz 1: Datenerhebung beschränkt auf: Einsichtnahme Name, Vorname Datum Zeugnis/Vorlage Verurteilung nach § 72a (1) ja/nein Satz 2: ausschließlich anlassbezogen Satz 4 und 5: Löschung: wenn keine Tätigkeit nach Beendigung der Tätigkeit Satz 3: Schutz vor Zugriff Unbefugter

15 MINDERJÄHRIGE EHRENAMTLICHE
Jugendliche können ab 14 Jahren ein erw. FZ beantragen. Die Entscheidung, ob dies notwendig ist, richtet sich, wie bei allen anderen neben- und ehrenamtlich tätigen Personen auch – nach der jeweiligen Tätigkeit.

16 Spontanes ehrenamtliches Engagement
Vorlagepflicht soll spontan geplante Aktivitäten nicht verhindern. Daher Regelungen in Vereinbarung, dass von Neben- und Ehrenamtlicher/m persönliche Selbstverpflichtungserklärung (Ehrenerklärung) eingeholt wird, wenn auf Basis der Vereinbarung Einsicht in erw. FZ notwendig.

17 Ausländische Neben- und Ehrenamtliche
Neben- und Ehrenamtliche, die nicht deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und Wohnsitz nicht ständig in Deutschland haben, können kein deutsches erw. FZ vorlegen. Daher in diesen Fällen vergleichbarer Schutz durch persönliche Ehren- oder Selbstverpflichtungserklärung.

18 Verfahren beim freien Träger
Prüfen, ob Neben- und Ehrenamtliche beschäftigt Prüfen, mit welchen Aufgaben diese betraut sind Anhand der Aufgaben das „theoretische Risikopotential“ einschätzen Daraus schließen, ob die Einsicht in das erw. FZ notwendig ist Entsprechende Personen rechtzeitig zur Vorlage des erw. FZ auffordern Bestätigung der Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe mit Antrag auf Gebührenbefreiung Einsichtnahme in das erw. FZ Dokumentation der Einsichtnahme Bei längerfristiger Tätigkeit Wiedervorlage Ggf. Erinnern und Mahnen

19 Aufwand der Neben- und Ehrenamtlichen
Einholen der notwendigen Bescheinigung des Trägers (Bestätigung der Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe mit Antrag auf Gebührenbefreiung) Beantragen des erw. FZ Abholung des erw. FZ Vorlage des erw. FZ

20 Befürchtung Karlsruher Modell
dass Fälschung vorgelegt wird dass Dokumentation als Nachweis für Exkulpation nicht reicht dass angemessene Aufbewahrung der Daten nicht gewährleistet werden kann dass Einsicht auch Belastung sein kann dass Kenntnis Einfluss auf restliches Vereinsleben haben wird durch eine Vorlage beim Jugendamt und "Unbedenklichkeits- bescheinigung" hinfällig

21 Einschätzungshilfe


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