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Das Bundesteilhabegesetz und seine vielfältigen Möglichkeiten

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Präsentation zum Thema: "Das Bundesteilhabegesetz und seine vielfältigen Möglichkeiten"—  Präsentation transkript:

1 Das Bundesteilhabegesetz und seine vielfältigen Möglichkeiten
Axel Goßner- Sozialdezernent

2 Wie alles begann Vor 2005: Zuständigkeit für die Durchführung der Eingliederungshilfen liegt bei den Landeswohlfahrtsverbänden Ab : Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe wird auf die Stadt- und Landkreise übertragen LRA Konstanz

3 Eingliederungshilfe Stand der Leistungsempfänger
– Personen - Personen - Kosten: € Personen - Kosten: € Personen - Kosten: € LRA Konstanz

4 Bundesteilhabegesetz - BTHG
Dezember Der Bundestag beschließt mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz – BTHG) Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt am verkündet und wird in 4 Stufen bis zum in Kraft treten LRA Konstanz

5 Ziel des BTHG: Die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Sinne von mehr Teilhabe und Selbstbestimmung zu verbessern weg vom hergebrachten institutionszentrierten Versorgungssystem hin zu einem Personenzentrierten Teilhaberecht

6 Ab 2020: Eingliederungshilfe wird
aus dem Fürsorgesystem des Sozialgesetzbuches SGBXII hinein in das neue Rehabilitations- und Teilhaberecht im SGB IX überführt LRA Konstanz

7 Reformstufen Stufe 1 zum 1. 1. bzw. 1. 4
Reformstufen Stufe 1 zum 1.1. bzw Vorgezogene Änderungen im Schwerbehindertenrecht - Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im SGB XII * Erhöhung des Arbeitsfördergeldes für Beschäftigte in WfbM * Einführung eines Einkommensfreibetrags bei Bezug von EGH * Erhöhung des Vermögensfreibetrages bei Bezug von EGH von € auf € * Erstmals Frauenbeauftragte in den WfbM * Erhöhung des Vermögensfreibetrags bei Bezug von Sozialhilfeleistun- gen von € auf € LRA Konstanz

8 Reformstufen Stufe 2 zum 1. 1. 2018 - Neufassung des SGB IX
Reformstufen Stufe 2 zum Neufassung des SGB IX * SGB IX Teil I Allgemeiner Teil/Verfahrensrecht * SGB IX Teil II regelt das Eingliederungshilferecht; dieses Recht tritt überwiegend zum in Kraft *SGB IX Teil III umfasst das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht - Reform des Vertragsrecht im neuen EGH Recht *bisherige vertragliche Regelungen gelten bis weiter * ab 2020 gilt ein neuer Landesrahmenvertrag (wird derzeit erarbeitet) * rechtzeitig vor dem sind zwischen dem Landkreis und den Leistungserbringern neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zu schließen LRA Konstanz

9 Reformstufen - Antrags- und Teilhabeverfahren
Reformstufen - Antrags- und Teilhabeverfahren * Kernbereich der Reform; ein Antrag reicht künftig aus um alle benötigten Leistungen von verschiedenen Reha-Trägern zu erhalten * ein leistender Rehabilitationsträger; er koordiniert und zieht ggfls. weitere Reha-Träger mit ein * ihm kommt eine Schlüsselposition zu * er führt ein verbindliches Teilhabeplanverfahren durch * wird regelmäßig der Landkreis sein, da dort regelmäßig die Anträge eingehen LRA Konstanz

10 Reformstufen - Bedarfsermittlung
Reformstufen - Bedarfsermittlung * zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs wird ein neues Instrument eingeführt (welches ist noch unklar; aus meiner Sicht gibt es da bisher schon geeignete Instrumente, die nicht über Bord geworfen werden sollten; verbessert natürlich) - Teilhabe am Arbeitsleben – Budget für Arbeit und Zulassung anderer Leistungsanbieter * Alternativen zur Beschäftigung in den WfbM‘s sollen geschaffen werden * Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt soll erleichtert werden; Arbeitgeberzuschuss zum Ausgleich von Leistungsminderung bis 75 %; Übernahme von Anleitungskosten LRA Konstanz

11 Reformstufen Stufe 3 zum 1. 1
Reformstufen Stufe 3 zum Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen * Leistungen werden von einrichtungszentriert auf personenzentriert ausgerichtet * keine Unterscheidung mehr nach ambulant, teilstationär und stationär * EGH konzentriert sich auf die reinen Fachleistungen * Leistungen zum Lebensunterhalt und KdU werden nach Sozialhilfe oder SGB II finanziert Einkommens- und Vermögensanrechnung * Erhöhung des Vermögensfreibetrags bei Bezug von EGH auf € * Einkommen und Vermögen der Ehe- und Lebenspartner werden bei der Bedarfsfeststellung nicht mehr herangezogen LRA Konstanz

12 Reformstufen Stufe 4 zum 1. 1
Reformstufen Stufe 4 zum Neuregelung des Leistungsberechtigten Personenkreises * Berechtigung knüpft an Teilhabeeinschränkung an und nicht mehr wie bisher an individuellen Defiziten * internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) liegt zu Grunde bis erfolgt der Zugang zur EGH nach bisherigem Recht; in wieweit es dann zu einer Ausweitung des anspruchsberechtigen Personenkreis kommt bleibt abzuwarten (Mehrkosten sind aber zu erwarten) LRA Konstanz

13 Träger der Eingliederungshilfe - wird vom Land bestimmt
Träger der Eingliederungshilfe - wird vom Land bestimmt * Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden- Württemberg vom * die Stadt- und Landkreise werden als Träger der Eingliederungshilfe bestimmt * sie führen die EGH als weisungsfreie Pflichtaufgabe nach § 2 GO aus wir erinnern uns, Änderungen erfolgten bereits ab *** - KVJS bleibt zuständig für die Beratung und Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe LRA Konstanz

14 Auswirkungen des BTHG - es ist mit einem Anstieg des leistungsberechtigten Personenkreis zu rechnen - EGH ist bereits heute mit Transferaufwendungen von ca. 43,5 Mio. € per anno und einem Zuschussbedarf von ca. 40 Mio. € der größte Einzelposten im Haushalt des Landkreises - Leistungsberechtigte stiegen von in 2005 auf in Zunahme um mehr als 40 % - Kosten stiegen im gleichen Zeitraum von 22,1 Mio. auf 38,05 Mio. € Zunahme um mehr 72 %. - Konnexität Land hat Mehrkosten die durch das BTHG entstehen zu erstatten LRA Konstanz

15 Anmerkungen - BTHG stärkt die Teilhabe- und Selbstbestimmungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderung - verbessert die Deckung des individuellen Bedarfs (maßgeschneidert, nicht von der Stange) - rückt die Belange von Menschen mit Behinderung in die Mitte der Gesellschaft - verbessert den Zugang für Menschen mit Behinderung zum allgemeinen Arbeitsmarkt - stellt den Leistungsanspruch frei von Einkommen und Vermögen des Ehe- bzw. Lebenspartners LRA Konstanz

16 Anmerkungen - Wegfall des „beschützenden“ und Erhöhung der Eigenverantwortung birgt auch Risiken - „verkommen“ stationäre Einrichtungen zu reinen Mietobjekten Achtung: Nachteilsausgleich, nicht Vorteilsverschaffung LRA Konstanz

17 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit haben Sie noch Fragen?
LRA Konstanz


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