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Umsetzung des § 264 Abs SGB V

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Präsentation zum Thema: "Umsetzung des § 264 Abs SGB V"—  Präsentation transkript:

1 Umsetzung des § 264 Abs. 2 - 7 SGB V
Dr. Elias Bender Referat 726 – Rechtsfragen der Flüchtlingspolitik, jüdische Emigrierte und Spätaussiedler

2 § 264 Abs. 2 – 7 SGB V Ausgangspunkt:
Analogleistungsempfänger*innen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG steht nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V eine eGK zu. Sie werden dann durch die KK betreut. Bei § 264 Abs. 2-7 SGB V handelt es sich um verbindliche gesetzliche Vorgaben! Ein Wahlrecht der Leistungsträger zur Versicherung in „Eigenregie“ (Behandlungsschein) besteht nicht. Bei der praktischen Umsetzung dieser Vorschrift sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden:

3 Phase 1 - Selbstanmeldung
1. Mit Eintritt der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG gilt nach § 264 Abs. 3 Satz 1 SGB V: „(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt.“ Fristbestimmung „unverzüglich“ ist mit einer Unklarheit behaftet: Bedeutet dies „ohne schuldhaftes Zögern“? Bedeutet dies eine absolute Frist von 2 Wochen? – Umkehrschluss zu § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V (so wohl BMAS/BMG)? Praktisches Problem: Bei fehlendem Hinweis seitens der Leistungsbehörden wird diese Frist rasch überschritten!

4 Phase 2 - Fremdanmeldung
2. Nach Ablauf der in § 264 Abs. 3 Satz 1 SGB V genannten Frist gilt nach § 264 Abs. 3 Satz 3 SGB V der§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V entsprechend: „Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden...“ Folge: Pflicht der Leistungsbehörde zur Zuweisung zu einer Krankenkasse! Hier richtet sich der Anspruch nun gegen die Leistungsbehörde auf Vornahme der Anmeldung bei einer KK (Realakt)! Im Falle der Ablehnung der Anmeldung durch die Leistungsbehörde ist eine schriftliche Dokumentation der Ablehnung sinnvoll!


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