Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) LAG-Mitgliederversammlung,

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 Präsentation transkript:

Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) LAG-Mitgliederversammlung, 22.02.2017 Inge Trame, BAG-Sprecherin, Gleichstellungsbeauftragte Stadt Gütersloh 1

Gliederung Gesetzgebungsverfahren und Umsetzung Zielsetzung des Gesetzes Inhalt des Gesetzes Persönliche Anmeldepflicht für Prostituierte § 3-8 Verpflichtende jährliche/halbjährliche gesundheitliche Beratung nach § 10 Erlaubnispflicht für die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes §§12-16 Überwachungsbefugnisse der Behörde Einführung einer Kondompflicht § 32 2

1. Gesetzgebungsverfahren und Umsetzung 07. Juli 2016 Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag 23. Sept. 2016 Verabschiedung im Bundesrat 27. Okt. 2016 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 01. Juli 2017 Inkrafttreten 3

2. Zielsetzung des Gesetzes Selbstbestimmungsrecht von Menschen in der Prostitution stärken Ordnungsrechtliche Instrumente zur Überwachung der gewerblich ausgeübten Prostitution und des Prostitutionsgewerbes verbessern Rechtssicherheit für die legale Ausübung der Prostitution verbessern Kriminalität in der Prostitution, wie Menschenhandel, Gewalt, Ausbeutung und Zuhälterei, bekämpfen 4

3. Inhalt des Gesetzes Regelt alle typischen Ausprägungsformen der gewerblichen Prostitution; weitere Artikel enthalten flankierende Änderungen bestehender Gesetze Regelt das Prostitutionsgewerbe (alle Betriebsarten und Geschäftsmodelle gewerblicher Tätigkeit im Bereich sexueller Dienstleistungen) wie: Prostitutionsstätten (Bordelle…), Prostitutionsfahrzeuge, strikte Regelung bei der Wohnungsprostitution, Prostitutionsveranstaltungen gelten als Sonderform 5

3.1. Persönliche Anmeldepflicht für Prostituierte (§ 3-8) mit: Persönlichem Gespräch in der Behörde ( „zuständige Behörde“ Entscheidung der Länder) mit Bereitstellung von Informationen zu Rechten, Beratungs- und Unterstützungsangeboten und Krankenversicherung, Informationen sollen in einer Sprache verfasst sein, die Prostituierte verstehen Vertraulichem Rahmen; ggf. Hinzuziehung Fachberatungsstelle Ggf. Beteiligung dritter Personen und/oder SprachmittlerInnen Erteilung einer Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung und Verweigerung (je 1 bis 2 Jahre) (Rechtsverordnungen vom BMFSFJ, zur individuellen Anmeldepflicht) Verpflichtung der Behörde bei erkennbarem Beratungsbedarf angemessene Maßnahmen zu ergreifen Vermittlung an Beratungsstelle oder Veranlassung von Schutzmaßnahmen Erforderlichem Nachweis der gesundheitlichen Beratung 6

3.2. Verpflichtende jährliche/halbjährliche gesundheitliche Beratung durch für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde (nach § 10) (keine Gesundheitsuntersuchung) Eine regelmäßige verpflichtende gesundheitliche Beratung Am Ort der für die Anmeldung zuständigen Behörde Aushändigung der Bescheinigung über die durchgeführte Gesundheitsberatung (§ 10 Abs. 4 ProstSchG) Bescheinigung ist Voraussetzung für die Anmeldung (§ 4 Abs. 3, 4 ProstSchG) Mitführungspflicht während der Prostitutionsausübung: Bescheinigung über die Gesundheitsberatung und Anmeldebestätigung Ausgestaltung regeln die Kommunen 7

3.3. Erlaubnispflicht für die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes §§12-16 mit folgenden Maßnahmen: Zuverlässigkeitsprüfung für Betreiber Mindestanforderungen an die Betriebsstätte der Prostitution hinsichtlich Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz (Rechtsverordnungen vom BMFSFJ regeln Mindestanforderungen) Ausschluss von Formen der Prostitution, die mit dem Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten unvereinbar sind Auflagemöglichkeit Gewerberechtliche Überwachung Sanktionen bei Verstößen 8

3.4. Behörde hat Überwachungsbefugnisse, Kontroll- und Betretungsrechte Regelungen zum Datenschutz (Rechtsverordnungen vom BMFSFJ regeln Führung der Bundesstatistik) Besondere Vorschriften für die Altersgruppe der 18- bis 21- Jährigen: z.B. Anmeldung nur 1 Jahr gültig, mehr Behördenkontakte, Behörde ist verpflichtet, „genauer hinzusehen“ Für Minderjährige gilt § 182 StGb 9

3.5. Einführung einer Kondompflicht § 32 Verpflichtet Prostituierte und Kunden Bußgeldbewehrt nur für Kunden Betreiberpflicht: Bereitstellung von Kondomen und Aushangspflicht 10

Auswirkungen für die kommunale Praxis Neuer Beratungsauftrag durch die Ordnungsbehörden (Wissen fehlt bei MA!, Entwicklung von Fortbildungskonzepten auf Landesebene erforderlich) Neue Beratungsinfrastruktur (Zusammenarbeit der für den öffentlichen Dienst zuständigen Behörde und der zuständigen Anmeldebehörde?) Bildung interkommunaler Arbeitskreise, Steuerungsgruppen mit allen beteiligten Fachbereichen (Gesundheitsamt, Steueramt, Bauordnung, Ordnung…), die ggf. entsprechende „Leitfäden“ entwickeln Verweis auf soziale Beratungsstellen als „soll“-Bestimmung im Gesetz: Kooperation muss fachlich diskutiert und gestaltet werden Ausbau niedrigschwelliger, psychosozialer Beratungsangebote und Ausstiegshilfen für Prostituierte, wie Theodora (Herford) 11

Auswirkungen für die kommunale Praxis Offene Fragen: Nichtanmeldung und Höhe der Bußgelder Datensicherheit: Datenerfassung?, Weiterleitung der Daten? in den Gesundheitsämtern muss eine anonyme Beratung und Untersuchung auch weiterhin möglich sein neue Pflichten für die, in der Prostitution tätigen Personen Informationen auch über (Arbeits-)recht, Steuerrecht (Steuernummer, Sozialversicherung…? Problem „Freiwilligkeit“ bleibt – auch angemeldete Prostituierte können Opfer von Menschenhandel sein 12 12

Weitere Informationen: www.frauenbeauftragte.de im internen Log-in-Bereich sind zu finden: Präsentationen und Vorträge der Fachtagung vom 21. Oktober 2016 13 13