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Veröffentlicht von:Reiner Lehmann Geändert vor über 5 Jahren
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Probenahme bei kommunalen Abwasseranlagen und Kleinkläranlagen
Eigenüberwachung Entsprechend dem Mindestumfang der Eigenüberwachungsverordnung EÜV (Zulauf- und Ablaufproben, Proben am Ablauf einzelner Anlagenteile) Anhang 2 Erster Teil kommunale Kläranlagen Zweiter Teil Sonstige Abwasseranlagen (Industrie) Vierter Teil Kleinkläranlagen Vorgaben des Wasserrechtsbescheides Nach Vorgaben der Anlagenhersteller Nicht für Kleinkläranlagen: Vorgaben durch Messprogramme § 4 Abs. 5 AbwAG Eigene betriebliche Festlegungen z.B. entsprechend DWA-A 704
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Behördliche Einleiterüberwachung
Probenahme bei kommunalen Abwasseranlagen Behördliche Einleiterüberwachung Zuständige Behörde: Wasserwirtschaftsamt - Technische Gewässeraufsicht seit kostenpflichtig (Art. 59 BayWG) Künftig beauftragt das Wasserwirtschaftsamt (Art. 58 BayWG Abs. 1 Satz 5) private Sachverständige - Überwachungsaufgaben vor Ort Prüflaboratorien - Analytik
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Probenahme bei kommunalen Abwasseranlagen
Behördliche Einleiterüberwachung Bis zur Etablierung der Privaten Sachverständigen wird die behördliche Überwachung weiterhin vom Wasserwirtschaftsamt durchgeführt Kosten werden als Pauschalsätze pro Abwasserbehandlungsanlage und Überwachung erhoben maximale Umfang ist in Anlage 2 BayWG festgelegt d. h. Anzahl der kostenpflichtigen Untersuchungen pro Jahr (ausgenommen anlassbezogene Untersuchungen) Rechnungsstellung erfolgt jeweils zum Jahresende.
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Behördliche Einleiterüberwachung
Probenahme bei kommunalen Abwasseranlagen Behördliche Einleiterüberwachung
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Einleiterüberwachung
Probenahme bei kommunalen Abwasseranlagen Behördliche Einleiterüberwachung
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