Repetitorium aus Arbeitsrecht

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Advertisements

Betriebsvereinbarung
Mängel des Vertragsschlusses
XIII. Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrecht – BAGS KV Mag. Susanne Anderwald 1.
Arbeitsrecht o. Univ.-Prof. Dr. FRANZ MARHOLD
Personalaustritt und Personalcontrolling
Betriebliche Mitarbeitervorsorge KC Arbeits-& Sozialrecht Redaktionsteams Steiermark & Wien Betriebliche Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) Interne.
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz
V. Unterteilung der Arbeitnehmer
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold1 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Austrittstatbestände des § 82a GewO Gefährdung der Gesundheit §
VIII. Kollektivvertrag
o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XII. Arbeitnehmerpflichten
(Wechsel der) Kollektivvertragsangehörigkeit
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
Kollektivvertragsfähigkeit von freiwilligen Berufsvereinigungen und Vereinen Stefan Kühteubl
Arbeitsrecht.
Arbeitsrecht LV2 Diese Präsentation veranschaulicht die neuen Fähigkeiten von PowerPoint. Betrachten Sie sie am besten als Diashow. Diese Folien sollen.
Befristung von Arbeitsverträgen
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
Arbeitsverträge.
Ein paar Grundlagen zum Arbeitsrecht
Werkvertrag  Arbeitsvertrag
Schuldrecht Allgemeiner Teil Barta: Zivilrecht online September 2, Stunde - Vorvertrag 1 Zielschuldverhältnis - Dauerschuldverhältnis qEinmaliger.
SoWi Ü 5- 1 Barta: Zivilrecht online Vergleich Ziel- und Dauerschuldverhältnis Einmaliger LeistungsaustauschLeistungsaustausch auf Dauer oder doch Zeit.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 3. Übungseinheit am Arbeiter/Angestellte, Entgelt ohne Arbeit, Krankengeld.
Der Kollektivvertrag Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang Brodil Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Universität Wien.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Beendigungsarten Befristetes AV: Zeitablauf Unbefristetes AV: Kündigung Alle DV: – Probemonat: jederzeit grundlos.
Individualarbeitsrecht Vertragsrecht. 2 Problemfelder Anbahnungsverhältnis »Auswahlverfahren („Fragerecht“ des AG) »Auswahlentscheidung (Diskriminierungsverbot!)
0ktober 2004 Hafnersee INDIVIDUELLES ARBEITSRECHT Arbeitsrechtliche Gesetze und Bestimmungen.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 6. Übungseinheit am Betriebsvereinbarung.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 9. Übungseinheit am Beendigung - individualrechtlich.
1 IG Metall Pforzheim | Pforzheim Herzlich willkommen zur Betriebsratsvorsitzendenbesprechung am 30. März 2012.
DER ARBEITNEHMER 1. EU-Recht(Vf-Recht)Zwingendes GesetzesrechtVOKollVBVArbeitsvertragDispositives Gesetzesrecht 2.
Individualarbeitsrecht Entgelt und Entgeltfortzahlung Michaela Windisch-Graetz.
Hafnersee September 2004 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT ARBEITSVERFASSUNGSGESETZ ArbVG.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ-Prof. Dr. Martin Risak 10. Übungseinheit am Beendigung - kollektivrechtlich.
Grundlagen der Rechtsordnung. EU-Recht(Vf-Recht)Zwingendes GesetzesrechtVOKollVBVArbeitsvertragDispositives Gesetzesrecht zB § 879 ABGB.
Krankenstand – aber richtig! Arbeitsrechtliche Fragen Ass.-Prof. Dr. Andreas Mair.
Arbeits- und Sozialrecht: Teil 2 - Individualarbeitsrecht
Bilanzanalyse AK Wien Maga Eva Schiessl
Scheinselbständigkeit
Unabdingbarkeit (§ 3 ArbVG)
Betriebsübergang Joachim Preiss Abteilung für Sozialpolitik, AK Wien
Tarifverhandlungen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Kollektivvertrag §§ 9 – 17 ArbVG
Datenschutzbeauftragte/r
Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria
Urlaub - Ersatzleistung
Der Kollektivvertrag Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!
Kollektivvertragsverhandlungen Elektro- und Elektronikindustrie
Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen
Betrieblicher Datenschutz - DSGVO
Integrations- und Bildungszentrum
Warum ein Betriebsrat bei ……………?
Änderungen von Arbeitsbedingungen
SchuldR AT 1 7. Woche.
Headhunting leicht gemacht!
Vertragsschluss mit AGB
I. Personengesellschaften
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten im Kv-freien Raum
FRAGE FÜR PRÜFUNG. ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT UNTER ARBEITSRECHT VERSTEHT MAN DIE GESAMTHEIT DER BESTIMMUNGEN, DIE DIE BEZIEHUNGEN DER AN EINEM ABHÄNGIGEN.
 Präsentation transkript:

Repetitorium aus Arbeitsrecht Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht Karl-Franzens-Universität Graz SS 2017 Mag.a Michaela Lexer/Mag.a Christina Schnittler

Was ist Arbeitsrecht? Schutzrecht des wirtschaftlich unterlegenen AN Ausgleich der Über- und Unterordnung Unterteilung in… … Individualarbeitsrecht … kollektives Arbeitsrecht Kollektives AR (ArbVG) Berufsverfassung  I. Teil Betriebsverfassung  II. Teil

Stufenbau der Rechtsordnung

Zwingendes Gesetzesrecht Einseitig zwingend Günstigkeitsprinzip = Regelung durch nachgeordnete Rechtsquelle nur gültig, wenn günstiger als übergeordnete Zweiseitig zwingend Ordnungsprinzip = Keine Abweichung zum Vor- oder Nachteil Welche Wirkung haben zwingende Normen? § 40 AngG, § 1164 ABGB  einseitig zwingend ArbVG  zweiseitig zwingend (Gesamtverständnis, Entwicklungsgeschichte)

Stufenbau der Rechtsordnung

INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT

Abgrenzung der Vertragstypen - Arbeitsvertrag § 1151 ABGB Dauerschuldverhältnis Synallagma (Arbeitsleistung – Entgelt) Persönliche Abhängigkeit Eingliederung in Betrieb Weisungsunterworfenheit Persönliche Arbeitspflicht

Abgrenzung der Vertragstypen - Arbeitsvertrag Wirtschaftliche Abhängigkeit? Entgeltlichkeit?  § 1152 ABGB; s aber § 4 Abs 2 ASVG Maßgebend: Tatsächlich ausgeübte Tätigkeit Überwiegen der Merkmale Falsa demonstratio non nocet

Abgrenzung der Vertragstypen - Werkvertrag § 1151 und § 1165 ff ABGB Zielschuldverhältnis Werk oder bestimmter Erfolg geschuldet Vertretungsrecht Abgrenzung zum befristeten Arbeitsvertrag?

Abgrenzung der Vertragstypen – Freier Dienstvertrag Nicht gesetzlich geregelt (§ 4 Abs 4 ASVG) Dauerschuldverhältnis Keine oder nur schwach ausgeprägte persönliche Abhängigkeit Analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Normen Soweit nicht persönliche Abhängigkeit betreffend Technische Fragen zur Abwicklung von Dauerschuldverhältnissen ABGB anwendbar (zB Kündigungsfristen)

Abgrenzung der Vertragstypen - Gesellschaftsvertrag Kooperationsprinzip (Gleichrangigkeit) Gemeinsamer Gesellschaftszweck Arbeitsverhältnis?  Einzelfallbeurteilung GF einer GmbH (kein Gesellschafter)  kann AN sein Gesellschafter-GF  Kein AN bei maßgeblichem Einfluss auf Gesellschaft Vorstand einer AG  nach hM kein AN (handelt wie AG….)

Abgrenzung der Vertragstypen - Vereinsmitarbeit Kooperationsprinzip Dienste gegenüber dem Verein geschuldet? Persönliche Abhängigkeit?

Abgrenzung der Vertragstypen - Mietvertrag Mietwohnung… … Naturalbezug aus AV (Dienstwohnung; MRG) … oder gewisse Dienstleistungen für Überlassung der Wohnung (evtl MRG) Wo liegt der Schwerpunkt?

Abgrenzung der Vertragstypen - Familienmitarbeit Arbeitsleistungen eines Ehegatten…. AV oder eheliche Beistandspflicht (§ 98 ABGB; angemessene Abgeltung) Im Zweifel kein AV Vertragliche Regelung geht vor (weitergehende Ansprüche nach § 98 ABGB bleiben bestehen)

Abgrenzung der Vertragstypen – AN-Ähnlichkeit Mittelstellung zwischen AN und Unternehmer Keine persönliche Abhängigkeit ABER gewisse Fremdbestimmtheit Wirtschaftlich unselbständig Teile des AR anwendbar (zB DHG, ASGG, KautSchG)

Arbeiter - Angestellte Angestellte  §§ 1 ff AngG Kaufmännische Dienste Höhere, nicht kaufmännische Dienste Kanzleiarbeiten Alle anderen  Arbeiter Angestellter ex lege/contractu

Arbeiter - Angestellte Unterschiede zB bei… Angestellte Arbeiter Kündigungsfristen (-termine) § 20 AngG (AG-Kündigung: mind 6 Wochen + Termin; AN-Kündigung: mind 1 Monat + Termin) § 77 GewO 1859 (14 Tage, dispositiv, keine Termine) § 1159b ABGB (14 Tage, einseitig zwingend, keine Termine) EFZ § 8 AngG EFZG Entlassungstatbestände §§ 26 f AngG (demonstrativ) §§ 82, 82a GewO 1859 (taxativ)

Befristung Befristung  AV endet automatisch Keine Beendigungserklärung nötig Einvernehmliche Lösung und aus wichtigem Grund immer möglich Befristung schließt Kündigung (grds) aus Kein Kündigungsschutz Kündigung  K-Entschädigung bis Ablauf der Befristung Kündigungsmöglichkeit kann vereinbart werden (nur bei längeren Befristungen; Verhältnis Gesamtdauer – Kündigungsmöglichkeit) Befristung länger als 5 Jahre/Lebenszeit  AN kann kündigen (§ 21 AngG, § 1158 Abs 3 ABGB: Kündigungsfrist von 6 Monaten)

Kettenarbeitsverhältnis Mehrere aufeinanderfolgende Befristungen Umgehung des Kündigungsschutzes (§ 105 ArbVG) Bedarf sachlicher Rechtfertigung (ab der 1. neuerlichen Befristung) Ansonsten als unbefristetes AV zu bewerten

AV zur Probe/ProbeAV Zur Probe  Gewöhnliche Befristung  Zweck der Erprobung  Lösungsmöglichkeiten wie bei Befristung ProbeAV  1 Monat bei Vereinbarung  § 19 AngG, § 1158 Abs 2 ABGB  Jederzeit ohne Angabe von Gründen lösbar = Beendigungsform eigener Art

Beendigung des AV Einvernehmliche Lösung Kündigung Vorzeitige Lösung aus wichtigem Grund Ablauf einer Befristung Lösung während der Probezeit (Beendigung eigener Art)

Beendigung des AV - Kündigung AN- oder AG-Kündigung Keine Angabe von Gründen Formfrei Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Machtbereich, Sphäre) Nicht annahmebedürftig Nur bei unbefristeten AV

Beendigung des AV - Kündigung Prüfschritte bei Kündigung: Arbeiter oder Angestellter  verschiedene Fristen und Termine Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung (bedingt durch Zugang) + Kündigungsfrist Suche des nächstmöglichen Kündigungstermins

Beendigung des AV - Kündigung 24. 3. 2017 30. 6. 2017 Kündigungsausspruch + Zugang = nächstmöglicher Kündigungstermin 5. 5. 2017 Tatsächliches Ende des AV + 6 Wochen Kündigungsfrist

Beendigung des AV – zeit-/terminwidrige Kündigung Kündigungsfrist und/oder –termin nicht eingehalten „Konversionstheorie“ HM: Schadenersatzprinzip  Kündigungsentschädigung Entgelt bis zum richtigen Kündigungstermin als Schadenersatz = (fiktive Kündigungsfrist) So zu stellen, als wäre durch AG ordnungsgemäß gekündigt worden § 29 AngG analog, § 1162b ABGB analog, § 84 GewO 1859 analog Analogie, weil für berechtigten vorzeitigen Austritt des AN und ungerechtfertigte Entlassung durch AG konzipiert AV endet zum ausgesprochenen („falschen“) Termin  keine Arbeitspflicht mehr

Beendigung des AV – frist-/terminwidrige Kündigung Tatsächliches Ende des AV 24. 3. 2017 30. 6. 2017 Kündigungsausspruch + Zugang „Kündigung mit 31. 3. 2017“ = richtiger Kündigungstermin 31. 3. 2017 Kündigungsfrist; Arbeitspflicht & Entgelt Fiktive Kündigungsfrist; keine Arbeitspflicht & K-Entschädigung

Beendigung des AV – zeit-/terminwidrige Kündigung Jede Beendigung – auch die ungerechtfertigte Entlassung oder zeit- bzw terminwidrige Kündigung – beendet das AV zum ausgesprochenen Termin! NICHT jedoch eine unwirksame Beendigung! Das AV besteht weiter (Feststellungsklage möglich).

Beendigung des AV – zeit-/terminwidrige Kündigung Anrechnungsregel (§ 29 AngG, § 1162b ABGB: ab dem 4. Monat) Wahl zwischen… … K-Entschädigung (und Beendigung des AV) ODER … Anfechtung der Kündigung (bei Erfolg: Kündigung wird rückwirkend für unwirksam erklärt) (oder beides; Eventualbegehren)

Allgemeiner Kündigungsschutz § 105 ArbVG Vorverfahren bei Bestehen eines BR Nichteinhaltung des Vorverfahrens = unwirksame Kündigung Persönlichen Geltungsbereich des ArbVG beachten  § 36 ArbVG (II. Teil, Betriebsverfassungsrecht)

Allgemeiner Kündigungsschutz - Vorverfahren Verständigung des BR VOR Kündigungsausspruch (§ 105 Abs 1 ArbVG) Stellungnahme innerhalb 1 Woche Art der Stellungnahme  wichtig für Anfechtungsmöglichkeiten der Kündigung K-Ausspruch vor Ablauf der Frist = unwirksame Kündigung

Allgemeiner Kündigungsschutz - Anfechtungsgründe Verpöntes Motiv (§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG) § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG Taxative Aufzählung Sozialwidrigkeit Kündigung sozial ungerechtfertigt (wesentliche Beeinträchtigung von AN-Interessen) Keine Sozialwidrigkeit bei Rechtfertigungsgründen:  Personenbedingte Kündigung Betriebsgedingte Kündigung  Sozialvergleich?

Allgemeiner Kündigungsschutz - Anfechtungsgründe Sozialvergleich möglich (§ 105 Abs 3c ArbVG)  Bei betriebsgedingte Kündigung & wenn ausdrücklicher Widerspruch des BR  personenbedingten Kündigung (!!) Zu prüfen: „Wen trifft es härter?“

Allgemeiner Kündigungsschutz Verständigung BR Ausspruch VOR Ablauf der 1-Wochen-Frist  Kündigung unwirksam Auf Verlangen des BR  Beratung mit AG innerhalb der Frist Stellungnahme des BR (1 Woche) Zustimmung Widerspruch Keine/verspätete Stellungnahme Kündigungsausspruch (Anfechtungsfristen beginnen zu laufen) Anfechtung AN [nur wegen verpönter Motive] Anfechtung durch AN (2 Wochen nach Zugang) [SozialW + verpöntes Motiv] Sozialvergleich Anfechtung durch BR auf Verlangen des AN (1 Woche ab Verständigung von Ausspruch) [SozialW + verpöntes Motiv] Wenn Anfechtung von BR zurückgezogen wird Anfechtung durch AN (2 weitere Wochen) Anfechtung durch AN (2 weitere Wochen)

Besonderer Kündigungsschutz Belegschaftsvertreter Mutter- und Vaterschutz Zustimmung Gericht Präsenz- und Zivildiener Begünstigte Behinderte  Zustimmung Behindertenausschuss Bei Verstoß  Kündigung rechtsunwirksam Wahlrecht nach Rsp… K-Entschädigung bis zum Ablauf des besonderen Bestandsschutzes, wenn geschütztes Rechtsgut weiterbesteht + Kündigungstermin, oder auf Bestandsschutz beharren (Feststellungsklage auf Bestehen des AV)

Allgemeiner Entlassungsschutz § 106 ArbVG Verständigung auch NACH Ausspruch der Entlassung möglich Innerhalb von 3 Tagen auf Verlangen des BR  Beratung Auch ungerechtfertigte Entlassung beendet AV Wahlrecht K-Entschädigung (§ 29 AngG, § 1162b ABGB) oder Anfechtung (bzw beides mittels Eventualbegehren)  wie beim allgemeinen Kündigungsschutz 2 Voraussetzungen für erfolgreiche Anfechtung (§ 106 Abs 2 ArbVG): Kein Entlassungsgrund gesetzt (= ungerechtfertigte Entlassung) Anfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 ArbVG

Allgemeiner Entlassungsschutz Verständigung BR Ausspruch VOR Beratung  Entlassung trotzdem wirksam = KEIN VORVERFAHREN Auf Verlangen des BR  Beratung mit AG Stellungnahme des BR (3 Tage-Frist ab Kenntnis) Zustimmung Widerspruch Keine/verspätete Stellungnahme Entlassungsausspruch (Anfechtungsfristen beginnen nach hM nach Verstreichung der 3-Tages Frist) Anfechtung AN [nur wegen verpönter Motive] Anfechtung durch AN (2 Wochen nach Zugang) [SozialW + verpöntes Motiv] Sozialvergleich Anfechtung durch BR auf Verlangen des AN (1 Woche ab Verständigung von Ausspruch) [SozialW + verpöntes Motiv] Wenn Anfechtung von BR zurückgezogen wird Anfechtung durch AN (2 weitere Wochen) Anfechtung durch AN (2 weitere Wochen)

Besonderer Entlassungsschutz Grundsätzlich  auch ungerechtfertigte Entlassung beendet AV Verstoß gegen besonderen Entlassungsschutz  ungerechtfertigte Entlassung ist rechtsunwirksam Belegschaftsvertreter Mutter- und Vaterschutz Präsenz- und Zivildiener Begünstigte Behinderte  Keine Zustimmung des Behindertenausschusses; dennoch rechtsunwirksam Wahlrecht nach Rsp… K-Entschädigung bis zum Ablauf des besonderen Bestandsschutzes, wenn geschütztes Rechtsgut weiterbesteht + Kündigungstermin, oder Auf Bestandsschutz beharren (Feststellungsklage auf Bestehen des AV) Zustimmung des Gerichts

Versetzung Einreihung auf anderen Arbeitsplatz (anderer Arbeitsort und/oder anderer Tätigkeitsbereich, Entziehung wichtiger Aufgaben, zusätzliche Aufgaben) Individualarbeitsrechtliche Beurteilung AV-ändernde Versetzung (Einvernehmen; Änderungskündigung) Direktoriale Versetzung Betriebsverfassungsrecht Versetzungsschutz nach § 101 ArbVG Individualarbeitsrechtliche Beurteilung irrelevant Verständigung BR bei dauernder Versetzung (= ab 13 Wochen) + Verschlechterung von Entgelt und/oder Arbeitsbedingungen  Zustimmung des BR

Entgelt ohne Arbeit – Dienstverhinderung in AG-Sphäre § 1155 ABGB  Arbeiter und Angestellte (Einseitig zwingend, zweiseitig zwingend oder dispositiv?) Voraussetzungen: Leistungsbereitschaft des AN AG in Annahmeverzug (§ 1419 ABGB) ZB Rohstoffmangel, technische Störungen im Betrieb etc… Streik? Anrechnungsregel (von Beginn an) Fiktives Ausfallsprinzip

Entgelt ohne Arbeit – Neutrale Sphäre Keine Entgeltfortzahlung, wenn Allgemeinheit betroffen ZB Kriege, Seuchen, Naturkatastrophen Starke Schneefälle eher der AG-Sphäre zuzurechnen  Entgeltfortzahlung

Entgelt ohne Arbeit – Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall, Angestellte) § 8 Abs 1 und 2 AngG Krankheit oder Unglücksfall  Folge der Arbeitsunfähigkeit Leichte Fahrlässigkeit schadet nicht

Entgelt ohne Arbeit – Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall, Angestellte) Anspruch auf EFZ erst NACH Antritt des AV Anzeigepflicht Ärztliche Bestätigung auf Verlangen Bezugsprinzip

Entgelt ohne Arbeit – Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall, Angestellte) Dauer der EFZ  § 8 Abs 1 AngG 6 Wochen voll, 4 Wochen halb Weitere 2 Wochen volles Entgelt bei Arbeitsunfall (iSd Sozialversicherungsrechts) Bei jedem Anlassfall Es sei denn, innerhalb eines halben Jahres Neuerkrankung  halbes Entgelt nach § 8 Abs 1 AngG, sofern Gesamtdauer überstiegen wird (= 10 Wochen; § 8 Abs 2 AngG) Zunächst „Rest“ des § 8 Abs 1 AngG auszuschöpfen

Entgelt ohne Arbeit – Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall, Arbeiter) EFZG Fiktives Ausfallsprinzip Dauer der EFZ  § 2 Abs 1 und 4 EFZG 6 Wochen voll, 4 Wochen halb Nur EINMAL während des Arbeitsjahres (nicht bei jedem Anlassfall) Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankungen nur, wenn noch „Rest“ übrig Bei Arbeitsunfall (iSd Sozialversicherungsrechts)  bei JEDEM Anlassfall 8 Wochen volles Entgelt

Entgelt ohne Arbeit – Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall) Erkrankung in Kündigungsfrist  EFZ  Bis Ende der Kündigungsfrist, auch wenn Krankheit darüber hinausreicht Beendigung während Krankenstand  EFZ bei AG-Kündigung, berechtigtem Austritt, ungerechtfertigter Entlassung  Bis zum Ende des EFZ-Anspruchs, auch wenn AV schon davor beendet wird

Entgelt ohne Arbeit – Dienstverhinderung in AN-Sphäre (Sonstige Verhinderungsgründe) § 8 Abs 3 AngG  § 40 AngG § 1154b Abs 5 ABGB  Abs 6 leg cit Voraussetzung: kein Verschulden ZB Arztbesuche, familiäre Gründe, Begräbnisse, Hochzeiten, Krankheitspflege, Entbindung der Ehegattin etc

Urlaub § 2 UrlG (30 bzw 36 Werktage) Arbeiter und Angestellte „Wartezeit“ von 6 Monaten Fürsorgepflicht des AG Zweck: Erholung des AN Urlaubsjahr = Arbeitsjahr (Umstellung auf Kalenderjahr möglich gem § 2 Abs 4 UrlG) Unabdingbar

Urlaub Konkreter Urlaubstermin  Einzelvereinbarung Interessenabwägung zwischen AG und AN Verbrauch… … grds am Stück bzw in zwei Teilen möglich; ein Teil mind 6 Werktage … in Kündigungsfrist möglich Verfahren nach § 4 Abs 4 UrlG Betriebsurlaub oder Urlaubssperren Vereinbarung mit jedem einzelnen AN nötig  OGH: Regelung in AV möglich, wenn am Beginn und ausreichend langer Teil zur Disposition des AG frei bleibt

Urlaub Urlaubsentgelt „ „Urlaubsgeld“ Fiktives Ausfallsprinzip (§ 6 Abs 3 UrlG) GeneralKV (Welche Leistungen sind einzubeziehen…?) Keine Ablöse in Geld, außer Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des AV (§ 10 UrlG) Urlaubsersatzleistung  aliquot für nicht verbrauchten Urlaub Keine Ersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt (§ 10 Abs 2 UrlG) Rückzahlung überaliquot verbrauchten Urlaubs bei… … berechtigter Entlassung … unberechtigtem vorzeitigen Austritt

Pflegefreistellung § 16 UrlG Keine Vereinbarung mit AG nötig Krankenpflegefreistellung (Abs 1 Z 1) Betreuungsfreistellung (Abs 1 Z 2) Begleitungsfreistellung (Abs 1 Z 3) Keine Vereinbarung mit AG nötig Nachweis dem Grunde nach 1 Woche innerhalb eines Arbeitsjahres 1 weitere Woche bei neuerlichem Pflegefall Darüber hinaus  Urlaub (einseitig)

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT

Kollektivvertrag Zentrales Gestaltungselement der Lohnpolitik Vereinbarung zwischen KV-fähigen AG und AN Körperschaften (§ 2 Abs 1 ArbVG) Schutzfunktion Wettbewerbs- und Ordnungsfunktion Friedensfunktion Besondere Arten  GeneralKV (§ 18 Abs 4 ArbVG) RahmenKV

Kollektivvertrag – Rechtsnatur Doppelnatur Zustandekommen  wie privatrechtlicher Vertrag Wirkt wie Gesetz im materiellen Sinn § 11 Abs 1 ArbVG Schuldrechtlicher Teil  Rechtsbeziehungen zwischen den Abschlussparteien Normativer Teil  Regelungen wirken unmittelbar auf AV ein

Kollektivvertrag – Regelungsbefugnis § 2 Abs 2 ArbVG Vor allem Z 2 leg cit (Inhaltsnormen, materielle Arbeitsbedingungen) Istlohn-Klauseln? Anhebung der Istlöhne Verhinderung des Aufsaugens der Istlöhne durch neue Mindestlöhne „Qualifizierte Istlohnklauseln“  Erhöhung der Istlöhne, bestimmter %-Satz im Verhältnis zu neuem Mindestlohn; werden zu unabdingbaren Mindestlöhnen; eher unzulässig „Schlichte Istlohn-Klauseln“  angehobene Istlöhne wieder abdingbar

Kollektivvertrag – Verhältnis zu anderen Rechtsquellen Zu übergeordneter Rechtsquelle  kommt auf Wirkung derselben an Zu nachgeordneter Rechtsquelle Grds Günstigkeitsprinzip, außer KV legt anderes fest (Ordnungsprinzip; § 3 Abs 1 S 2 ArbVG) Gruppenvergleich Gleich günstige Sondervereinbarung werden von KV verdrängt

Kollektivvertrag – KV-Fähigkeit KV-Fähigkeit kraft Gesetz: Gesetzliche Interessenvertretungen (§ 4 Abs 1 ArbVG) AK (AN), WK (AG) Pflichtmitgliedschaft Gegnerunabhängigkeit Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 7 ArbVG) KV-fähig, wenn keiner Körperschaft angehörig AG selbst ist KV abschließende Partei  FirmenKV

Kollektivvertrag – KV-Fähigkeit KV-Fähigkeit kraft Zuerkennung: Zuerkennung durch Bundeseinigungsamt (§§ 141 ff ArbVG) Zuständigkeiten (§ 158 ArbVG) Zuerkennung und Aberkennung der KV-Fähigkeit Erklärung von KV zur Satzung Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Mindestlohntarifen und Lehrlingsentschädigungen Einsichtsgewährung in KV, Satzungen, Mindestlohntarife und festgelegte Lehrlingsentschädigungen Mitwirkung bei Verhandlungen und zur Schlichtung von Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung von KV

Kollektivvertrag – KV-Fähigkeit KV-Fähigkeit kraft Zuerkennung: Freiwillige Berufsvereinigungen (§ 4 Abs 2 ArbVG) ÖGB (AN), Industriellenvereinigung (AG) Koalitionsbegriff muss erfüllt sein (Freiwilligkeit, positive/negative Koalitionsfreiheit) Vereine (§ 4 Abs 3 ArbVG) Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung (Mitgliederzahl, Tätigkeitsumfang, Anzahl der AN) ZB „Wiener Symphoniker“

Kollektivvertrag – Vorrang freiwilliger Berufsvereinigungen Abschluss eines KV durch freiwillige BV: gesetzliche IV verliert für Dauer und Geltungsbereich des KV der freiwilligen BV die KV-Fähigkeit  § 6 ArbVG Verlust nur für die Mitglieder der freiwilligen BV Bestehender KV der gesetzlichen IV:  Tritt für Dauer und Geltungsbereich des KV der freiwilligen BV für Mitglieder der freiwilligen BV außer Kraft

Kollektivvertrag – Vorrang freiwilliger Berufsvereinigungen Anschließendes Außerkrafttreten des KV der freiwilligen BV… … KV-Fähigkeit der gesetzlichen IV lebt für Mitglieder der freiwilligen BV wieder auf … KV der gesetzlichen IV lebt für Mitglieder der freiwilligen BV nicht wieder auf  Nachwirkung des KV der freiwilligen BV KV-Abschluss in der Praxis zwischen ÖGB (freiwillige BV auf AN-Seite) und WK (gesetzliche IV auf AG-Seite)

Kollektivvertrag – Nachwirkung § 13 ArbVG Rechtswirkungen bleiben für AV solange aufrecht, bis… … neuer KV wirksam wird … eine neue Einzelvereinbarung getroffen wird KV-Regelungen werden dispositiv

Kollektivvertrag – Geltungsbereich Zeitlich: § 17 ArbVG Fachlich: „Industriegruppenprinzip“ Persönlich: § 1 Abs 1 ArbVG (privatrechtliche Verträge)

Kollektivvertrag – KV-Unterworfenheit § 8 ArbVG AG und AN die zum Zeitpunkt des Abschlusses des KV Mitglieder der KV-Parteien sind oder später werden AG: Gewerbeberechtigung Pflichtmitgliedschaft zu Fachverband der WK, welcher KV abschließt § 2 Abs 13 GewO 1994  auch KV-unterworfen, wenn erforderliche Gewerbeberechtigung fehlt Freiwillige Berufsvereinigung Wenn AG kein Mitglied einer KV-Partei  KV nicht anwendbar

Kollektivvertrag – KV-Unterworfenheit AN – Außenseiterwirkung (§ 12 ArbVG) Absolute Besonderheit im österr AR KV kommt für AN auch zur Anwendung, wenn dieser nicht Mitglied der KV-Partei auf AN-Seite ist Nur KV freiwilliger Berufsvereinigungen Zweck: Verhinderung von Koalitionszwang § 12 Abs 2 ArbVG Späterer KV einer anderen freiwilligen BV: gilt für angehörige AN dieser freiwilligen BV Für nicht angehörige bleibt Außenseiterwirkung des 1. KV aufrecht Tritt 1. KV außer Kraft  sofort von Außenseiterwirkung des KV der anderen freiwilligen BV (keine Nachwirkung des 1. KV)

Satzung §§ 18 ff ArbVG KV kann zur Satzung erklärt werden Antrag einer KV-Partei beim BEA; Verordnung Gesatzter KV ist dann auch außerhalb seines räumlichen, sachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindlich Dieselben Rechtswirkungen wie KV (§ 19 ArbVG) Vorteil: AN eines nicht KV-angehörigen AG von Mindestbestimmungen umfasst

Satzung Voraussetzungen: § 18 Abs 3 ArbVG „KV bricht Satzung“  § 19 Abs 2 ArbVG (Ausnahme: GeneralKV) Außerkrafttreten des KV  Satzung erlischt automatisch Nach hM keine Nachwirkung

Mindestlohntarif §§ 22 ff ArbVG Verwaltungsbehördliche Normsetzung  BEA; Verordnung Antrag einer KV-fähigen Körperschaft der AN Mindestentgelte und Mindestbeträge für Auslagen Wenn KV mangels Bestehens einer Körperschaft auf AG-Seite nicht abgeschlossen werden kann Nur wenige Berufsgruppen (Hausgehilfen, Hausbesorger, AN an Privatschulen) KV und Satzung setzen MLT außer Kraft (nicht GeneralKV) Nachwirkung

Lehrlingsentschädigung §§ 26 ff ArbVG Verwaltungsbehördliche Normsetzung  BEA; Verordnung Antrag einer KV-fähigen Körperschaft der AN oder AG Lehrling hat Anspruch auf Entschädigung (§ 17 BAG) Erst tatsächlicher KV-Abschluss schließt Lehrlingsentschädigung aus Nachwirkung

Kollision von KV Mehrfach-KV-Angehörigkeit des AG („Tarifvielfalt“) 1. Zwei oder mehrere Betriebe  § 9 Abs 1 ArbVG (fachlich und örtlich entsprechender KV) 2. Haupt- und Nebenbetrieb ODER fachlich und organisatorisch getrennte Betriebsabteilungen  § 9 Abs 2 ArbVG (fachlich und örtlich entsprechender KV) 3. Mischbetrieb  § 9 Abs 3 ArbVG (KV, dem für fachlichen Wirtschaftsbereich des Betriebes maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt  Gewinn, Umsatz…; BV möglich) 4. Wenn keine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung  § 9 Abs 4 ArbVG (KV, der die größere Zahl von AN erfasst; branchenmäßig)

Kollision von KV AN ist in mehreren Betrieben/organisatorisch abgegrenzten Betriebsbereichen eines AG tätig = „Mischverwendung“ (Tarifeinheit)  § 10 Abs 1 ArbVG (KV, der der überwiegenden Tätigkeit des AN entspricht; zeitlich gesehen)  § 10 Abs 2 ArbVG (wenn keine überwiegende Tätigkeit  (KV, der die größere Zahl von AN erfasst; branchenmäßig)

Betriebsvereinbarung § 29 ArbVG Schriftliche Vereinbarungen zwischen BI und BR Generelle Maßnahmen auf Betriebsebene ArbVG  Teil I und Teil II Bestehen eines Betriebsrats erforderlich

Betriebsvereinbarung Schuldrechtlicher und normativer Teil Regelung von Maßnahmen, die der BV … durch Gesetz (§§ 96 ff ArbVG, AZG) … durch KV (§ 2 Abs 2 ArbVG) vorbehalten sind. Günstigkeitsprinzip  § 31 Abs 3 ArbVG

Betriebsvereinbarung – Arten Notwendige BV (§ 96 ArbVG) BR muss zustimmen Regelung durch untergeordnete Rechtsquelle nicht möglich Notwendige BV mit Zwangsschlichtung (§ 96a ArbVG) Zustimmung des BR kann durch Schlichtungsstelle ersetzt werden (Abs 2 leg cit)

Betriebsvereinbarung - Arten Erzwingbare BV (§ 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG) Regelung durch nachgeordnete Rechtsquelle möglich (AV, Weisung) Keine Einigung  Schlichtungsstelle (Abs 2 leg cit) Regelung durch KV  Erzwingbarkeit geht verloren (wird zu fakultativer BV; vgl Abs 2 leg cit) Fakultative BV (§ 97 Abs 1 Z 7 ff ArbVG) Keine Anrufungsmöglichkeit einer Schlichtungsstelle (Abs 2 leg cit e contrario); Zustandekommen nur bei Einigung Freie BV Keine Deckung durch Gesetz oder KV „Vertragsschablonentheorie“

Betriebsvereinbarung - Arten Notwendige BV (§ 96 ArbVG) BI & BR einigen sich nicht  Maßnahme nicht umsetzbar Ersetzbare BV (§ 96a ArbVG) BI & BR einigen sich nicht BI Schlichtungsstelle Erzwingbare BV (§ 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG) BI & BR einigen sich nicht BI oder BR Schlichtungsstelle Fakultative BV (§ 97 Abs 1 Z 7 ff ArbVG) Freiwillige Regelung zwischen BI und BR Freie BV „Vertragsschablonentheorie“

Betriebsvereinbarung - Nachwirkung Nachwirkung nur bei Kündigung möglich (§ 32 Abs 3 ArbVG)  Kündigung nur möglich, wenn Schlichtungsstelle NICHT angerufen werden kann (§ 32 Abs 2 ArbVG) Kündigung möglich bei Fakultativer BV (§ 97 Abs 2 e contrario) Notwendiger BV (§ 96 Abs 2 ArbVG) Nachwirkung aber nur bei Fakultativer BV (Bei Notwendiger BV wird Nachwirkung ausgeschlossen (§ 96 Abs 2 S 2 ArbVG)

Betriebsratswahl anhand eines Beispiels § 50 ArbVG  Anzahl der BR (zB bei 160 AN, 5 BR) Mandatsverteilung: D´Hondtsches Wahlverfahren (§ 51 Abs 2 ArbVG) 1. Schritt: Anzahl der wahlwerbenden Gruppen sowie der tatsächlich abgegebenen Stimmen 2. Schritt: Erstellung einer Matrix 3. Schritt: Ermittlung der Wahlzahl 4. Schritt: Division  Stimmen/Wahlzahl pro Liste = Mandat Ergebnis: A (3 Mandate), B (2 Mandate), C und D (0 Mandate) A B C D 159 Stimmen 85 49 13 12 /2 42 24 6 /3 28 16 4 /4 21 3 Fünft größte Zahl = Wahlzahl

Viel Erfolg für die Prüfung!