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WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold1 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Austrittstatbestände des § 82a GewO Gefährdung der Gesundheit §

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Präsentation zum Thema: "WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold1 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Austrittstatbestände des § 82a GewO Gefährdung der Gesundheit §"—  Präsentation transkript:

1 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold1 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Austrittstatbestände des § 82a GewO Gefährdung der Gesundheit § 82a lit a GewO siehe Erläuterungen zu § 26 Z 1 AngG Tätliche Misshandlungen und grobe Ehrenbeleidigungen § 82a lit b GewO siehe Erläuterungen zu § 26 Z 4 AngG Versuch der Verleitung zu ungesetzlichen oder unsittlichen Handlungen § 82a lit c GewO wenn der AG oder dessen Angehörige den AN beharrlich zu Gesetzesverstößen auffordern, kann der AN austreten

2 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold2 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ungebührliches Vorenthalten der Bezüge und Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen 82a lit d GewO siehe Erläuterungen zu § 26 Z 2 AngG Verdienstentzug § 82a lit e GewO Unterfall des Vorenthaltens der Bezüge der AG muss außerstande sein oder sich weigern dem Arbeiter Verdienst zu geben Sonstige Austrittstatbestände §§ 33 LArbG, 34 (5) VBG, 21 HausbG, 15 (4) BAG, 39 SchauspG

3 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold3 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vorzeitige Beendigung und Konkurs Konkurseröffnung ist ein Austrittsgrund für alle AN § 25 KO AN kann die Schadenersatzforderungen als Konkursforderung geltend machen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der AN im Schuldenregulierungsverfahren sein Austrittsrecht wahrnehmen hat das Gericht die Fortführung des Unternehmens beschlossen, ist der Austritt nicht berechtigt § 25 KO stellt neben dem Austrittsgrund des Vorenthaltens und Schmälern des Entgelts einen selbstständigen Austrittsgrund dar zahlt der Masseverwalter nach Eröffnung des Konkurses das Entgelt nicht, kann der AN gem. §§ 26 Z 2 AngG, 82a lit d GewO austreten

4 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold4 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung aus wichtigem Grund die vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund beendet das Arbeitsverhältnis zum ausgesprochenen Termin, somit regelmäßig sofort auch wenn kein wichtiger Grund vorliegt, ist das Arbeitsverhältnis beendet es erhält aber der AG/AN einen Schadenersatzanspruch nur wenn eine Entlassung gegen einen besonderen Entlassungsschutz verstößt, beendet sie das Arbeitsverhältnis nicht

5 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold5 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die gerechtfertigte Entlassung der AN hat dem AG den Schaden zu ersetzen, die durch die Nichteinhaltung der Kündigungsfristen entstanden sind §§ 28 AngG, 1162a ABGB Entgeltanspruch für schon bewirkte Leistungen hat, steht dem AN nur insoweit zu, als diese Leistungen nicht durch die vorzeitige Auflösung ihren Wert ganz oder zum großen Teil eingebüßt haben weiteres verliert der AN seinen Anspruch auf die Abfertigung alt, und unterliegt einer Auszahlungssperre bei der Abfertigung neu Die ungerechtfertigte Entlassung AG macht sich schadenersatzpflichtig und hat dem AN die Kündigungsentschädigung zu bezahlen §§ 29 AngG, 84 GewO, 1162b ABGB

6 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold6 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses der AN ist finanziell so zu stellen, wie er bei einer ordnungsgemäßen Kündigung gestanden hätte die Kündigungsentschädigung ist bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen §§ 34 AngG, 1162d ABGB Der gerechtfertigte Austritt der gerechtfertigte Austritt wird im Wesentlichen gleich geregelt wie die ungerechtfertigte Entlassung Kündigungsentschädigung §§29 AngG, 84 GewO, 1162d ABGB AN kann weitere Schäden verlangen, die durch den vom AG verschuldeten Austritt entstanden sind AN verliert nicht seinen Abfertigungsanspruch (Abfertigung alt) und unterliegt auch keiner Auszahlungssperre (Abfertigung neu)

7 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold7 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der ungerechtfertigte Austritt wird wie eine vom AN verschuldete Entlassung behandelt die ungerechtfertigte Entlassung führt zu Verlust des Abfertigungsanspruches (Abfertigung alt) und der AN unterliegt einer Auszahlungssperre bei der Abfertigung neu Culpakompensation tragen AG sowie AN Schuld an der berechtigten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses so kann es zu einer Minderung der Ansprüche kommen der Richter kann in freiem Ermessen entscheiden ob und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche bestehen, wobei auf den Verschuldensanteil Bedacht zu nehmen ist

8 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold8 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rücktritt vom Vertrag ein Rücktritt vom Vertrag ist nach den §§ 918 ff ABGB möglich für Angestellte bestehen sondergesetzliche Regelungen §§ 30 ff AngG der AG kann vom Vertrag zurücktreten wenn der AN nicht den Dienst aus welchem Grund auch immer an den vorher genau bestimmten Tag antritt, wenn der AN den Dienst ohne unabwendbares Ereignis nicht antritt oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Ereignisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert

9 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold9 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellte kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt der zum Austritt berechtigt oder wenn sich der Arbeitsbeginn infolge des Verschuldens des AG oder in Folge eines den AG treffenden Zufalls um mehr als 14 Tage verzögert Der allgemeine Entlassungsschutz AN hat die Möglichkeit die Entlassung gem. § 106 ArbVG anzufechten bei Erfolg ist die Entlassung rückwirkend unwirksam Entlassungsschutz ist auf AN iSd § 36 ArbVG und auf betriebsratspflichtige Betriebe beschränkt

10 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold10 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses der AG ist lediglich verpflichtet den BR über die Entlassung zu informieren § 106 (1) ArbVG und sich mit diesem auf Verlangen innerhalb von 3 Tagen zu beraten die Entlassungsanfechtung ist an den Vorschriften zur Kündigungsanfechtung ausgerichtet § 105 ArbVG Vorraussetzung einer Entlassungsanfechtung ist, dass es sich um eine ungerechtfertigte Entlassung handeln muss die Entlassungsanfechtung ist der Erfolg zu versagen, wenn kein Anfechtungsgrund iSd § 105 (3) ArbVG vorliegt die Entlassungsanfechtung ist wie bei der Kündigungsanfechtung abhängig von der Stellungnahme des BR

11 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold11 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Entlassung nicht gerechtfertigt, doch liegt ein personenbedingter Kündigungsgrund vor, stehen dem AN die an die ungerechtfertigte Entlassung geknüpften beendigungsrechtlichen Ansprüche zu in betriebsratspflichtigen Betrieben ohne BR kann der AN die Entlassung innerhalb einer Woche bei Gericht anfechten § 107 ArbVG

12 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold12 XVIII. Arbeitskampf bei Scheitern von vertraglichen Einigungen nur punktuelle gesetzlichen Regelungen zum Arbeitskampf eher neutrale Haltung des Staates die Rechtsordnung steht einem subjektivem Recht auf Arbeitskampf ablehnend gegenüber keine Arbeitslosengeldanspruch, wenn die Arbeits- losigkeit unmittelbare Folge eines Streiks ist § 13 AlVG die österreichische Rechtsordnung hat sich für das System der Arbeitskampffreiheit entschieden (Überblick der auf den Arbeitskampf Bezug nehmenden Normen)

13 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold13 XVIII. Arbeitskampf Kollektivrechtliche Aspekte des Arbeitskampfes kollektivvertragliche Friedenspflicht kollektivvertragliche Friedenspflicht für die im KV geregelten Fragen Friedenspflicht des obligatorischen Teiles bei Verletzung kann es zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche kommen betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht das Betriebsverfassungsrecht bezweckt die Herbeiführung eines Interessensausgleiches zum Wohl der AN und des Betriebes Friedenspflicht in den vom Betriebsverfassungsrecht geregelten Gebiete

14 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold14 XVIII. Arbeitskampf Sittenwidrigre Arbeitskämpfe die Störung des Arbeitsfriedens ist nur erlaubt um dem Kampfgegner Zugeständnisse abzuringen kann der Gegner das Kampfziel nicht erfüllen, ist der Arbeitskampf sittenwidrig (politische Arbeitskämpfe) das Ziel eines Arbeitskampfes kann nur die Änderung oder Erhaltung bestimmter Arbeitsbedingungen sein dient nicht zur Bekämpfung von gesellschaftspolitische Interessen zu bekämpfen sittenwidrig sind auch Arbeitskämpfe die in keinem Verhältnis zum Kampfziel stehen

15 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold15 XVIII. Arbeitskampf Individualrechtliche Aspekte des Arbeitskampfes Arbeits- und Entgeltsverweigerung stellt keinen Rechtfertigungsgrund für die Arbeitsvertragsverletzung dar Arbeits- und Entgeltverweigerung stellen einen Entlassungs- bzw. Austrittstatbestand dar durch die Außenseiterwirkung kommt auch einem Nichtstreikenden der Streik zugute daher wird sein Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB zu verneinen sein Schlichtungsrecht das BEA hat bei KV-Verhandlungen mitzuwirken, wenn dies eine Partei wünscht § 153 ArbVG

16 WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold16 XVIII. Arbeitskampf das BEA kann auch Einigungsverhandlungen bei Streitigkeiten über den Abschluss oder Inhalt eines KV einleiten, wenn dies eine Partei wünscht mit Einverständnis beider Streitteile kann das BEA auch eine Schiedstätigkeit ausüben § 155 ArbVG


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