Vergütungen an Vereinsvorstände Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Neuregelung der Ehrenamtlichkeit von Vereinsvorständen Neuregelung des § 27 Absatz 3 BGB mit folgendem Zusatz: „ Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig“ Dieses Vergütungsverbot ist aber nachgiebig, denn nach § 40 BGB findet das Vergütungsgebot keine Anwendung, wenn die Vereinssatzung etwas anderes bestimmt. Demzufolge kann die Unentgeltlichkeitsregelung durch Satzungsbeschluss steuerunschädlich aufgehoben werden. Ein Beschluss der Mitglieder-versammlung reicht nicht aus. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Neuregelung der Ehrenamtlichkeit von Vereinsvorständen bei Aufwandsersatz Das Vergütungsverbot des § 27 Absatz 3 BGB betrifft nicht den Aufwands-ersatz. Erstmalige Definition von Aufwandsersatz durch das BGB nur für Vereine: Aufwendungen im Sinne des § 27 Absatz 3 BGB sind „alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags freiwillig, auf Weisung des Auftraggebers oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt“. Dazu zählen alle Ausgaben, insbesondere Reisekosten, Post- und Telefon-spesen, sowie zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten (BGH Urteil vom 14.12.1987, Az. II ZR 53/87). Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Voraussetzungen des Aufwandsersatzes Aufwendungen dürfen vom Verein nur erstattet werden, wenn diese tatsächlich angefallen sind diese für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich waren diese sich in einem angemessenen Rahmen halten diese nachgewiesen werden. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Praxishinweis Der Aufwandsersatz ist gesetzlich geregelt und braucht demzufolge keine Erlaubnis durch die Vereinssatzung. Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind eine Vergütung, das heißt offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit. Dazu gehören auch sämtliche Pauschalen, die nicht entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken, oder Ersatz für Kosten sind, die mit der Vorstandstätigkeit typischer Weise verbunden sind und in dieser Höhe üblicherweise pauschal, ohne Einzelnachweis erstattet werden. (BGH Urteil vom 14.12.1987 Az: II ZR 53/87). Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Satzungsklauseln Satzungsklausel – Obergrenze für Vergütungen „Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung in Höhe von…“ Satzungsklausel – Ermächtigung zur Entscheidung über Vergütung „Der Vorstand kann nach Maßgabe eines Beschluss der Mitgliederversamm-lung für seine Tätigkeit vergütet werden.“ Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Hinweis Vereine, deren Satzung keine Vergütungsregelung für Vorstände enthält, haben hinreichend Zeit für die Anpassung der Satzung. Die Neuregelung des § 27 Absatz 3 BGB tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft. Bis dahin muss die Vereinssatzung nicht nur geändert, sondern auch im Vereinsregister eingetragen sein. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013