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Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Aufwandsersatz an Sportler.

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Präsentation zum Thema: "Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Aufwandsersatz an Sportler."—  Präsentation transkript:

1 Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Aufwandsersatz an Sportler

2 Vereinsberatung : Steuern Grundsatz Alle Aufwendungen müssen nachgewiesen werden Ohne Nachweis Pauschaler Aufwandsersatz VereinSportler nicht mehr als 400,-€ pro Monat Jahresdurchschnitt Lohnsteuerpflicht beachten Höchstbeträge Reisekosten beachten nicht mehr als 400,-€ pro Monat im Jahresdurchschnitt Versteuerung Kostenerstattung, jedoch Anerkennung der Auf- wendungen als Werbungskosten Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

3 Vereinsberatung : Steuern Grundlagen aus Sicht des Vereins Aufwendungen müssen grundsätzlich nachgewiesen werden Ohne Nachweis wird eine pauschale Kostenerstattung an Sportler des Vereins anerkannt, wenn diese 400,- € pro Monat im Jahres- durchschnitt nicht übersteigt (jährlich 4.800,-€). Bei höheren Aufwendungen besteht immer Nachweispflicht im einzelnen Ein Belegnachweis aller Aufwendungen ist jedoch nicht erforderlich eine Glaubhaftmachung reicht grundsätzlich aus Steht der Sportler in einem Arbeitnehmerverhältnis zum Verein, muss der Verein die Arbeitsgeberrechtlichen Bestimmungen beachten. (Verzicht nur möglich, wenn es sich um Reisekosten handelt und die steuerlichen Höchstbeträge beachtet wurden). Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

4 Vereinsberatung : Steuern Grundlagen aus Sicht des Sportlers Es besteht Nachweispflicht für alle Aufwendungen Ohne Nachweis wird eine pauschale Kostenerstattung an Sportler des Vereins anerkannt, wenn diese 400,- € pro Monat im Jahres- durchschnitt nicht übersteigt. Der Sportler hat die Kostenerstattung zu versteuern, wenn der Verein sie ihm pauschal vergütet. Der Sportler kann jedoch seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Steht der Sportler in einem Arbeitnehmerverhältnis zum Verein, müssen die Arbeitgeberrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. (Verzicht nur möglich, wenn es sich um Reisekosten handelt und die steuerlichen Höchstbeträge beachtet wurden). Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

5 Vereinsberatung : Steuern Hinweise Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Die Bestimmung von 400,-€ monatlich in Durchschnitt bedeutet, dass der monatliche Betrag von 400,-€ überschritten werden darf; jedoch darf der Höchstbetrag von 4.800,-€ im Kalenderjahr nicht überschritten werden. Nimmt ein Sportler der höchstens 4.800,-€ jährlich erhält, an einer Sportveran- staltung teil, führt die Tatsache dazu, dass die betreffende Veranstaltung zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb gehört. Erhält der Sportler eine pauschale Aufwandsentschädigung ist diese von ihm in seiner Steuererklärung zu erklären.


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