Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege Generalsekretariat Rechtsdienst & Compliance lic. iur. Franziska Vonzun
Überblick der Themen Anstellungsverhältnis des Personals USB: Grundsatz Anstellungsverhältnis der Auszubildenden i.Speziellen Unterschiede (HF, FH Lehrvertrag) Gemeinsam: Anwendung des Arbeitsgesetzes Ziel des Arbeitsgesetzes Zentrale Vorschriften Studierende Pflege HF und FH Zentrale Vorschriften für Lernende Mutterschutz Fragen? 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Die USB-Anstellung Grundsatz: Das USB ist ein Unternehmen des Kantons in der Form einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. Grundlage: Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt (ÖSpG) 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Verselbständigung des USB ab 1. Januar 2012 Zuvor: Teil des Kantons. Es galt das Personalgesetz zuzüglich die entsprechenden kantonalen Verordnungen Das USB erhielt mit der Verselbständigung eine eigene Rechtspersönlichkeit. Heute gilt das Personalgesetz sowie einige der Verordnungen indirekt bis längstens 31.12.15 Ab 1.1.2016: voraussichtlich GAV, subsidiär OR 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Rechtliche Grundlage der Anstellung 1. USB-Anstellungen sind grundsätzlich öffentlich-rechtlich (§ 12 Abs. 1 ÖSpG, § 9 Personalgesetz) → Anstellung von Studierenden der höheren Berufsbildung (HF) oder Studierende der FH 2. Ausnahme: privatrechtliche Anstellung (OR) → Lehrvertrag für berufliche Grundbildung 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Überblick unterschiedliche rechtliche Grundlage Personalgesetz inkl. VO Obligationenrecht Öffentliches Recht Privates Recht Öffentlichrechtlicher Arbeitsvertrag Privatrechtlicher Arbeitsvertrag Arbeits- Gesetz Cave: Ausnahmen 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Ziele des Arbeitsgesetzes Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, Arbeitnehmende vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu schützen. Es enthält Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz und Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten. Ausserdem: Sonderschutzvorschriften zum Schutze von Jugendlichen sowie Schwangeren und stillenden Müttern Merke: Verstösse gegen das ArG können gebüsst werden! 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Einfluss auf die Einsatz- und Ausbildungsplanung Das Arbeitsgesetz sowie seine Verordnungen enthalten Regelungen, welche bei der Einsatzplanung der Lernenden und der Studierenden zu beachten sind. Beispiele: Arbeitszeiten (def. Arbeitszeit Art. 13 V1) Ruhezeiten und Pausen Höchstarbeitszeit Anzahl freie Sonntage Nachtarbeit 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Vorschriften für Studierende Pflege HF und FH (i.d.R. über 18 Jahre) 1. Gesetzliche Höchstarbeitszeit: 50 Stunden pro Woche 2. Überzeit: (≠ Überstunden) • Kompensation innerhalb von maximal 12 Monaten • Geldzuschlag von 25% im Falle einer Auszahlung • Maximal 140 Stunden pro Jahr 3. Maximale Arbeitsstunden pro Tag: • Regel: Maximal 12 Stunden (10 Stunden plus 2 Stunden Überzeit) • Ausnahme: Verlängerung der Tages- und Abendarbeit (mit Bedingungen) auf maximal 17 Stunden (inkl. Pausen und Überzeit) Inhaltlich nicht überprüft von mir 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Vorschriften für Studierende Pflege HF und FH 4. Maximal zusammenhängende Arbeitstage: • Regel: 5,5 resp. 6 Tage (Art. 16 V1) • Ausnahme: 7 Tage (Art. 7 Abs. 2 V2, mit Bedingungen) 5. Nachtarbeit: • Regel: 9 Stunden (Art. 17a ArG: 10 Stunden, wenn 1 Stunde Pause) • Ausnahme: Verlängerung auf 12 Stunden (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b V2 mit Bedingungen) • 25% Geldzuschlag bis 24 Nächte, 10% Zeitzuschlag ab 25 Nächte pro Jahr (nicht kumulativ) Inhaltlich nicht überprüft von mir 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Vorschriften für Studierende Pflege HF und FH Tägliche Ruhezeiten im Speziellen Grundsatz: 11h (Art. 15a Abs. 1 ArG) Ausnahme Spital: 9h, sofern im Durchschnitt von 2 Wochen die tägliche Ruhezeit 12h beträgt. Art. 9 ArG V 2 14x12h=168h 1x9h Ruhezeit: Restliche 13 Tage: 168-9h=159h 12.25h/Tag 2x9h Ruhezeit: Restliche 12 Tage: 168-18=150h 12.5h/Tag Cave übrige Regelungen beachten! Beispiel anpassen mit Unterricht Ist es zulässig, dass Studierende nach 5 Arbeitstagen auch noch 2 Tage in die Schule müssen? Ja ausnahmsweise, wenn nach 83 Stunden Ruhezeit 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Vorschriften für Studierende Pflege HF und FH Verlängerung der Arbeitswoche Neue Auslegung von Art. 7 Abs.2 V2 ArG: 2 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen sieben aufeinanderfolgende Tage (gilt auch für Nächte) beschäftigt werden: wenn die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tages- und Abendarbeit nicht mehr als neun Stunden beträgt; wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird; und wenn unmittelbar im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aufeinander folgende Stunden frei gewährt werden. Diese 83 Stunden schliessen die tägliche Ruhezeit, den Ersatzruhetag für den Sonntag und den wöchentlichen freien Halbtag ein Satz bezüglich der Handhabung zur Verlängerung der Arbeitswoche, welcher Auswirkungen auf die Berechnung der jährlichen Überzeit hat. 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Vorschriften für Studierende Pflege HF und FH Verlängerung der Arbeitswoche Neu: Das Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit in der einen oder anderen Woche gilt in diesem Fall nicht als Überzeit im Sinne von Art 12 ArG. Aufgrund der maximalen jährlichen Überzeit gemäss Art. 12 ArG (140 Std) wurden 7-tägige Einsätze kaum mehr geplant, da die dadurch entstehenden Überzeiten zusammen mit weiteren Überzeiten (Wochenende, Pikett, lange Nachtschichtphasen) die maximale jährliche Überzeit von 140 Stunden überschritten hätten. Die Leistung von 7 Schichten wurde zwar grundsätzlich erlaubt, gleichzeitig über die maximale jährliche Überzeit aber wieder eingeschränkt. 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Vorschriften für Studierende Pflege HF und FH Ferien 25 Tage pro Jahr Studierende HF: Ferien ausserhalb des Blockunterrichts Zeitpunkt vom BZG vorgegeben. Für Studierende FH Ferien anteilsmässig (je nach Länge des Praktikum) Zusätzlich eine Woche Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit (Art. 329e OR) bis zum 30. Altersjahr, kein Lohnanspruch. 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Lernende am USB in der beruflichen Grundbildung Lehrvertrag gemäss Art. 14 Berufsbildungsgesetz und Art. 344 - 346a OR Jugendschutzbestimmungen nach Art. 29 bis 32 ArG, Jugendarbeitsschutzverordnung ArGV 5 Das ArG und die VO gelten, soweit keine Bestimmungen in der ArGV5 (Art. 2 ArGV5) Gelten für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. LJ Folgende Bestimmungen gelten für 16 bis 18 Jährige in der beruflichen Grundausbildung 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Vorschriften betr. Arbeitszeit für Lernende Am USB gilt die grundsätzlich 5-Tageswoche: Mo bis Fr. Tägliche Maximalarbeitszeit: 9 h Wochenarbeitszeit max. 45 h Tägliche Ruhezeit 12h/Arbeit innert 12h inkl. Pausen Arbeitszeitraum: von 6 bis max. 20/22 Uhr Ausnahme vor Berufsschultagen und überbetrieblichen Kursen nur bis max. 20 Uhr (da 12h Ruhezeit) Keine Nachtarbeit in der Grundbildung. Nachtarbeit gilt bei Jugendlichen von 22 bis 6 Uhr Es gibt doch keine Weisung (Angefragt bei Jeannette Wagner), aber es wird so gemacht. Falls doch ausnahmsweise Sonntagsarbeit angeordnet werden muss gilt folgendes: Gem. Art. 31 Abs. 4 ArG darf der Arbeitgeber Jugendliche nur ausnahmsweise in der Nacht und am Sonntag beschäftigen, insbesondere im Interesse der beruflichen Ausbildung. Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Bewilligung während der beruflicher Grundausbildung für Lernende im Gesundheitswesen ab dem 17. Altersjahr gem. Art. 10 Abs. 2 VO EVD (SR 822.115.4) Nachtarbeit an max. 2 Nächten pro Woche und 10 Nächten pro Jahr Und Max. 1 Sonntag oder Feiertag pro Monat, aber max. 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen Nacht- und Sonntagsarbeit (bei Jugendlichen ab 16) darüber hinaus braucht eine Einzelfallbewilligung gemäss Art. 12 und 13 ArGV5 Unter 16 jährige dürfen keine Nacht und Sonntagsarbeit leisten (e contratio von Art. 12 und 13 ArGV5) 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Vorschriften betr. Arbeitszeit für Lernende 2 Überzeit in der beruflichen Grundbildung grundsätzlich verboten (Art. 17 ArGV5), ausser bei Betriebsstörungen infolge von höherer Gewalt Genügend freie Zeit (ohne Lohnabzug) für Berufsschule, Kurse und Lehrabschlussprüfung (Art. 345a Abs. 2 OR) Pflicht zum Besuch der Berufsfachschule (Art. 21 Abs. 3 BBG) und überbetriebliche Kurse (Art. 23 Abs. 3 BBG) Schultage gelten als ganze Arbeitstage (8,4 h) Zulässigkeit von Überzeit? Grundsätzlich ab 16 Jahren erlaubt (31 Abs. 3 ArG, Art. 17 Abs. 1 ArGV5)), aber nicht im Lehrverhältnis (lex specialis ArGV5 Art 17 Abs. 2) Art. 31 Abs. 1 ArG Höchstarbeitszeit Obligatorischer Unterricht ist, soweit er in die Arbeitszeit fällt, und allfällige Überzeit sind auf die Arbeitszeit anzurechnen 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Vorschriften betr. Einsatzort und -gebiet Keine gefährliche Arbeit im Sinne von Art. 4 ArGV5, diese braucht Bewilligung Andere berufliche Arbeiten und Akkordarbeit nur soweit Zusammenhang zum erlernenden Beruf und Bildung dadurch nicht beeinträchtigt wird (Art. 345a Abs. 4 OR) Bis zum 20. Altersjahr mind. 5 Wochen Ferien (Art. 345a Abs. 3 OR, und neu Standard am USB) und 1 Woche unbezahlter Jugendurlaub bis 30 Jahre. Gefährliche Arbeiten ähnlich wie bei Schwangerschaft Art. 4 ArGV 5 Siehe auch VO des EVD über gefährliche Arbeiten Jugendliche. Verbot für gefährliche Arbeit von Jugendlichen wie z.B. ionisierenden Strahlungen, Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erhebliche Nässe, Arbeiten, die mit erheblichen Stössen, erheblichem Lärm oder Erschütterungen verbunden sind. 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Mutterschutz 3. Arbeitszeiten a. Nacht- und Schichtarbeit Frauen dürfen während der gesamten Schwangerschaft und danach während der Stillzeit nicht Nacht- und Schichtarbeit leisten, wenn diese mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten nach den oben aufgeführten Bedingungen verbunden sind oder wenn ein besonders gesundheitsbelastendes Schichtsystem vorliegt. Als besonders gesundheitsbelastend gelten Schichtsysteme, die eine regelmässige Rückwärtsrotation aufweisen (Nacht-, Spät-, Frühschicht), oder solche mit mehr als drei hintereinander liegenden Nachtschichten. Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Siehe auch Art. 35 ArG ff. und Verordnung über gefährliche und beschwerliche Arbeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft: 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Mutterschutz b. Arbeitszeit Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte Zeit und auf keinen Fall über 9 Stunden am Tag beschäftigt werden. Dies gilt frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Schwangerschaft dem/der Führungsverantwortlichen gemeldet wird und die Anpassung des Dienstplanes betrieblich möglich ist. Bei hauptsächlich stehender Tätigkeit haben schwangere Frauen ab dem 4. Monat Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden. Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat dürfen Frauen nicht mehr als 4 Stunden pro Tag stehend beschäftigt sein. Zusätzlich zu den normalen Pausen haben schwangere Frauen ab dem 4. Monat alle zwei Stunden Anspruch auf eine Kurzpause von 10 Minuten. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit. 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege
Fragen? 12.03.2015 Arbeitsrechtliche Aspekte der Einsatzplanung von Auszubildenden in der Pflege