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Hände weg vom Jugendarbeitsschutz

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Präsentation zum Thema: "Hände weg vom Jugendarbeitsschutz"—  Präsentation transkript:

1 Hände weg vom Jugendarbeitsschutz

2 Jugendarbeitsschutz? Warum jetzt dieses Thema?
Bist du unter 18? Dann gelten für dich die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Egal, ob du eine Ausbildung, ein Praktikum oder etwas ähnliches machst; Egal für wie lange oder wo du arbeitest. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sorgt dafür, dass du in deinem Betrieb nicht einfach wie ein Erwachsener eingesetzt wirst. Berufsschule, Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit, gefährliche Arbeiten, Überstunden, Urlaub und vieles mehr: Da gelten für Jugendliche besondere Vorschriften. Die lohnt es sich anzuschauen, denn viele Betriebe versuchen, diese Regelungen zu unterlaufen. Das Gesetz muss in jedem Betrieb aushängen! Ressort Jugendarbeit und -politik

3 Jugendarbeitsschutz? Warum jetzt dieses Thema?
Arbeitszeitausweitungen, Schichtverlängerungen, Verkürzungen der Nachtruhe sowie die Öffnung für Wochenendarbeit- so soll die Zukunft der Arbeit für Jugendliche unter 18 sein. Dies sind die Vorstellungen einiger Unternehmen, die darin z. B. von der FDP und vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Saarland unterstützt werden. Die Forderungen stammen vorwiegend aus dem Gastronomiebereich. Hier sollen nach der Geiz ist Geil-Mentalität Auszubildende zu billigen Arbeitskräften erklärt werden. Ressort Jugendarbeit und -politik

4 Ein kleiner Blick in die Geschichte…
1839: Der Kommandeur der Rheinarmee, von Horn, stellte fest, dass die Kinderarbeit den Rekrutennachweis (d.h. –nachwuchs) bedroht. Das Preußische „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ wurde eingeführt, um kräftigere Soldaten zu erhalten. Von da an wurde das Ausmaß der erlaubten Kinderarbeit mehr und mehr reduziert. Ressort Jugendarbeit und -politik

5 Das erste Jugendarbeitsschutzgesetz
1960: Am 20.Mai 1960 wurde zum ersten Mal in der Geschichte ein umfassendes Gesetz erlassen, das sowohl das Verbot der Kinderarbeit als auch Jugendarbeitsschutzvorschriften enthielt. 1976: Das Gesetz vom 12.April 1976 löst das JArbSchG von 1960 ab. Es hatte sich herausgestellt, dass unter jenem Gesetz ein wirksamer Jugendarbeitsschutz für die etwas 1,5 Millionen jugendlichen ArbeitnehmerInnen immer weniger zu erreichen gewesen war. Das hatte einerseits seinen Grund in den nicht ausreichenden gesetzlichen Bestimmungen selbst, andererseits in der Praxis vor allem der kleineren Betriebe, in denen das Gesetz geradezu notorisch übertreten wurde. Ressort Jugendarbeit und -politik

6 Das Gesetz von 1976 Gegen diese schleichende Untergrabung des Jugendarbeitsschutzgesetzes machte die Gewerkschaftsjugend mobil. Mit Erfolg. Mit nur einer Gegenstimme im Deutschen Bundestag wurde das überarbeitete JArbSchG verabschiedet. Im Vorfeld gab es aber sehr wohl langwierige und z.T. heftige politische Auseinandersetzungen. Eine Reihe von Unternehmerverbänden kündigte z.B. an, dass keine Ausbildungsplätze mehr zur Verfügung gestellt würden, falls das beschlossene Gesetz nicht noch abgeschwächt werde. Ressort Jugendarbeit und -politik

7 Das Gesetz von 1976 Ressort Jugendarbeit und -politik

8 Ein Schritt vor – dann zwei zurück
Das Gesetz von 1984 Ein Schritt vor – dann zwei zurück 1984: Ein Schritt vor – dann zwei zurück Im Bundesrat wurde 1977 mit CDU/CSU-Mehrheit beschlossen, Teile des Jugendarbeitsschutzes und Vorschriften zur Berufsbildung, unter dem Schlagwort vom „Abbau ausbildungshemmender Vorschriften“ wieder rückgängig zu machen. Nach dem Gewinn der Bundestagswahl beginnt die neue konservative Koalition, den Arbeitsschutz für Jugendliche in vielen Bereichen abzubauen. Am 15.Oktober 1984 werden die Vorschriften zur Nachtruhe weiter verschlechtert und die Freistellung an einem Berufsschultag reduziert. Beschlossen wurde weiterhin: Einführung Samstagsarbeit für verschiedene Ausbildungsberufe, Wegfall von besonderen Pausenräumen für Jugendliche, Einführung der 8 1/2-stündigen Arbeitszeit, Ausbildung/Arbeit in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr. Ressort Jugendarbeit und -politik

9 Das Gesetz von 1997 1997: Aufgrund der EG-Jugendarbeitsschutz-Richtlinie vom wurde das JArbSchG geändert. Das bedeutete insbesondere: Streichung des § 9 Abs. 4. Dies führt dazu, dass über 18-jährige Auszubildende nach dem Berufsschulunterricht noch in den Betrieb müssen. Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Hier gibt es aber viele Ausnahmefälle! Bei Arbeiten mit gefährlichen Stoffen und biologischen Arbeitsstoffen wurde verstärkt. Ressort Jugendarbeit und -politik

10 Neuer Angriff auf das JArbSchG
2006: Die große Koalition ist der Auffassung dass, das Jugendarbeitsschutzgesetz geändert werden muss. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe des Bundes und der Länder wird eingesetzt, die der Forderung einiger Länder und insbesondere der Arbeitgeberverbände nachgehen soll. Grundlage ist ein zentrales Papier des saarländischen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit: "Annäherung an das veränderte Freizeitverhalten von Jugendlichen und der Anpassung an betriebliche Erfordernisse". Ressort Jugendarbeit und -politik

11 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Saarland:
In dem Papier aus dem Saarland wird u.a. vorgeschlagen: die Höchstarbeitszeiten für die Gewährung von Ruhezeiten anzuheben (§11): 30 Minuten Pause bei 8 Stunden Arbeit 60 Minuten erst bei mehr als 8 Stunden die Beschäftigungsverbote für Jugendliche zu bestimmten Tageszeiten und damit ihr Recht auf Nachtruhe drastisch einzuschränken (§ 14): Arbeit generell zwischen 6 und 22 Uhr möglich In Hotels und Gaststätten bis 23 Uhr In Bäckereien schon ab 4 Uhr Ressort Jugendarbeit und -politik

12 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Saarland:
die Beschäftigungsverbote für Jugendliche an Samstagen und Sonntagen einzuschränken bzw. aufzuheben (§§ 15, 16, 17): Samstagsarbeit wird prinzipiell zulässig Sonntagsarbeit zulässig in vielen Branchen (z.B. Krankenhäuser und Gaststätten) Begründung: Verbot „nicht mehr zeitgemäß“. Zulassung „erleichtert Dienstplangestaltung der Arbeitgeber“. Ressort Jugendarbeit und -politik

13 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Saarland:
Das Züchtigungsverbot für Arbeitgeber gegenüber Jugendlichen (§31) nicht länger im Jugendarbeitsschutzgesetz zu regeln: Streichung des Verbots aus dem Gesetz Begründung: „Das Verbot besteht bereits durch strafrechtliche Bestimmungen.“ Problem: Ein minderjähriger Auszubildender müsste seinen Vorgesetzten bei Misshandlung bei der Polizei anzeigen. Bisher sind Gewerbeaufsichtsämter und Kammern verpflichtet, von sich aus aktiv zu werden. Ressort Jugendarbeit und -politik

14 Was sagen die Parteien:
CDU/CSU: Die Union gibt kein einheitliches Bild ab. Die Überarbeitung des Jugendarbeitsschutzgesetzes findet sich im „Deutschlandprogramm“ von 2005 wieder aber nicht im Koalitionsvertrag. Trotzdem gibt es diesbezüglich Pro-Stimmen aber auch Contra-Stimmen. SPD: Der SPD ist bewusst, wie hoch der Stellenwert das JArbSchG für die Gewerkschaften ist. Mehrheitlich ist sie gegen eine Verschlechterung aber die weitere Positionierung hängt vom politischen Druck ab. Einige Politiker der Partei haben die Aktionen der Gewerkschaftsjugend unterstützt. Ein entsprechender Parteivorstandsbeschluss wurde im September 2006 gefasst. Ressort Jugendarbeit und -politik

15 Was sagen die Parteien:
FDP: Die FDP bringt regelmäßig Gesetzesinitiativen ins Parlament ein. Sie spricht von einem „Ausbildungshemmnis“ und fordert eine umfassende Aufweichung des JArbSchG. Grüne: Es liegt keine aktuelle Beschlusslage vor. Eine Abgeordnete hat sich für den Erhalt des JArbSchG ausgesprochen, einer Ausdehnung aber widersprochen. Die Linke: Lehnt jede Verschlechterung strikt ab und unterstützt die Gewerkschaftsjugend bei den Aktivitäten. Sie tritt als einzige Fraktion im Bundestag für eine Ausdehnung der Schutzrechte ein. Ressort Jugendarbeit und -politik

16 2006: Neuer Angriff auf das JArbSchG
Die Argumentation, die hinter diesem Arbeitspapier steht, ist wieder die gewohnte: Der gesetzliche Schutz stelle ein „Ausbildungshemmnis“ dar. Unser Ziel bleibt ein Jugendarbeitsschutzgesetz, das seinen Namen auch verdient. Es soll die Gesundheit schützen, denn wer als Jugendlicher zu lange, zu früh oder zu schwer arbeitet, hat die Folgen im Alter zu tragen. Ressort Jugendarbeit und -politik

17 Hände weg vom Jugendarbeitsschutz!
Der Schutz Jugendlicher vor Überforderung und gesundheitlichen Schäden muss grundsätzlich Vorrang haben vor wirtschaftlichen Interessen. Vor allem auf dem Land liegen mittlerweile lange Wege zwischen Ausbildungsstelle und Wohnort, sowie Wohnort – Berufsschule (z.T. bis zu 1,5 Std). Verlängerte Arbeitszeit = verkürzte Nachtruhe = gesteigertes Risiko für Wegeunfälle wegen Müdigkeit/Unkonzentriertheit. Auch am Arbeitsplatz steigt das Risiko für Arbeitsunfälle. Ressort Jugendarbeit und -politik

18 Hände weg vom Jugendarbeitsschutz!
Jugendliche sollen vor Rauchen oder Alkohol geschützt werden, vor ungesunden Arbeitsbedingungen aber nicht? Weder eine Verschlechterung des Jugendarbeitsschutzes noch anderweitiger Abbau der Rechte von Auszubildenden führt zur Schaffung von mehr Ausbildungsplätzen! Dazu brauchen wir eine gesetzliche Regelung! Auch für Ausbildungsqualität ist eine Verschlechterung des Jugendarbeitsschutzes nicht sinnvoll. Es gibt keine Ausbildungsinhalte, die nicht auch in dem bisherigen Zeitrahmen vermittelt werden können. Ressort Jugendarbeit und -politik

19 Positionen der IG Metall Jugend
§1: Eine generelle Ausweitung des Geltungsbereichs bis zum vollendeten 25. Lebensjahr §9 Abs.4: Die frühere Bestimmung, wonach die Regelung zum Berufsschulbesuch auch für über 18jährige Berufsschulpflichtige Anwendung fanden, ist wieder einzusetzen §10 Abs.1, Satz 2: Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen an den zwei Tagen vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen §12: Die Höchstgrenzen für die Schichtzeit von Jugendlichen sollen verkürzt und die diesbezüglichen Ausnahmen eingeschränkt werden Ressort Jugendarbeit und -politik

20 Positionen der IG Metall Jugend
§14 Abs.4: An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr.1 bis 3 nicht nach 18 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt §19 Abs.2, Satz 1: Der Urlaub beträgt jährlich 30 Arbeitstage für alle Jugendlichen §23 Abs.1: Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden mit Akkord, in Lohnanreizsystemen oder mit sonstigen Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann §31: Das Züchtigungsverbot soll durch ein allgemeines Misshandlungs-, Belästigungs- und Diskriminierungsverbot nach den Maßstäben des AGG ersetzt werden Ressort Jugendarbeit und -politik

21 Flyer Ressort Jugendarbeit und -politik

22 Flyer Ressort Jugendarbeit und -politik

23 Flyer DGB Jugend Hamburg
Ressort Jugendarbeit und -politik

24 Hände weg vom Jugendarbeitsschutz!
Infohomepage: Ressort Jugendarbeit und -politik

25 Hände weg vom Jugendarbeitsschutz- Angriff der Unternehmer abwehren!
Mehr Infos: Ressort Jugendarbeit und -politik


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