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Arbeitszeitrecht „Die einen arbeiten, die anderen gestalten Zeit“

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Präsentation zum Thema: "Arbeitszeitrecht „Die einen arbeiten, die anderen gestalten Zeit“"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitszeitrecht „Die einen arbeiten, die anderen gestalten Zeit“
Inhalt Zweck des Arbeitszeitgesetzes Höchstdauer der Arbeitszeit Arbeitsfreie Zeit Ruhepausen und Ruhezeiten Nacht- und Schichtarbeit Sonn- und Feiertagsruhe Ausnahme in besonderen Fällen Begleitheft

2 Nachdenkenswertes Peter Pech will einen Montagebetrieb übernehmen: „Wenn wir auswärts arbeiten, lasse ich die Mitarbeiter Stunden schrubben, damit ich nicht soviel Auslösung zahlen muss“. Aber hat er auch bedacht, welche Folgen ein Arbeitsunfall bei Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit hat? Gloria Glücklich hat mit ihrem Existenz- gründungsberater besprochen, welche Arbeitszeit- und Pausenregelung für ihren Betrieb vorteilhaft ist.

3 Vorteile des Arbeitszeitgesetzes
Vorteile flexibler Arbeitszeiten für Unternehmer flexible Reaktion auf unterschiedliche Auftragslage Begrenzung von Überstunden . für Kunden: Kurze Lieferfristen Termintreue für Arbeitnehmer: Flexibilität durch Arbeitszeitguthaben Aktiver Beitrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen

4 Zweck des Arbeitszeitgesetzes
Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung Rahmenbedingung für flexible Arbeitszeiten Schutz des Sonntags und der Feiertage als Tage der Arbeitsruhe für Arbeitnehmer Mittel des Arbeitszeitgesetzes Begrenzung der höchstzulässigen Arbeitszeit durch Festsetzung von Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten Schutzvorschriften für Nacht- und Schichtarbeitnehmer

5 Höchstdauer der Arbeitszeit I
Grundsätzliches Die regelmäßige werktägige Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn: innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten wird. Infos im Internet: Arbeitszeitgesetz://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/

6 Höchstdauer der Arbeitszeit II
Ausnahmen I Abweichende Regelungen können in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung zugelassen werden (§7 ArbZG). Zulässig sind insbesondere: die Verlängerung der Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt wird. Ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu: 10 Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im Jahr verlängert wird.

7 Höchstdauer der Arbeitszeit III
Ausnahmen II Weitergehende Abweichungen können darüber hinaus zugelassen werden: in der Landwirtschaft bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen in Verwaltungen und Betrieben des: Bundes, Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Voraussetzung: Der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer wird durch einen entsprechenden Zeitaus- gleich gewährleistet. Praktische Hilfe: Die individuelle Regelung der Arbeitszeit sollte im Arbeitsvertrag geregelt werden! Formulierungsvorschlag: „Es wird eine flexible Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen vereinbart und ein Jahresarbeitszeitkonto geführt. Die durchschnittliche Arbeitszeit soll ___ Std./Woche betragen. Zeitguthaben sollen in Form von Freizeit ausgeglichen werden.“

8 Arbeitsfreie Zeit I Grundsätzliches
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewährleisten. Ausnahmen Eine Verkürzung der ununterbrochenen Ruhezeit auf 10 Stunden ist möglich: in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen in Gaststätten im Beherbergungsgewerbe in Verkehrsbetrieben in der Landwirtschaft in der Tierhaltung

9 Arbeitsfreie Zeit II Voraussetzungen
Jede Verkürzung der Ruhezeit wird: innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen. (§ 5 ArbZG)

10 Ruhepausen Pausenregelung Arbeitszeit von mehr als 6 – 9 Stunden:
Arbeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens Minuten zu unterbrechen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden: Arbeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 45 Minuten zu unterbrechen Die Pausen können in mehrere Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Abweichende Regelungen sind durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung unter bestimmten, im Einzelnen in § 7 ArbZG genannten Voraussetzungen zulässig.

11 Nacht- und Schichtarbeit
Grundsätzliches Nachtarbeit ist jede Arbeit von mehr als 2 Stunden der Nachtzeit (23:00 – 6:00 Uhr). Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten (§ 6ArbZG). Nacht- und Schichtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen Nachtarbeitnehmer sind berechtigt sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Infos im Internet

12 Sonn- und Feiertagsruhe
Grundsätzliches Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden. (§ 9 Abs.1 ArbZG) Sofern die Arbeit an Werktagen nicht möglich ist, können Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. § 10 ArbZG enthält einen umfassenden Katalog von Bereichen für diese Fälle.

13 Ausnahmen in besonderen Fällen
Grundsätzliches Von den grundlegenden Vorschriften des ArbZG darf abgewichen werden, wenn: vorübergehende Arbeiten, wie Not- und außer- gewöhnliche Fälle, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeit- nehmern an einzelnen Tagen mit Arbeiten beschäftigt sind deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeit gefährden einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden bei unaufschiebbaren Vor- oder Abschlussarbeiten bei Forschungsarbeiten bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder Tieren an einzelnen Tagen und dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

14 Vielen Dank und bleiben Sie gesund


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