 Titel = Rechtsgrund/rechtlicher Erwerbungsgrund  römR: causa  Modus = taugliche Erwerb(ung)sart zB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff (bewegliche Sachen)

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 Präsentation transkript:

 Titel = Rechtsgrund/rechtlicher Erwerbungsgrund  römR: causa  Modus = taugliche Erwerb(ung)sart zB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff (bewegliche Sachen)  § 380: "Ohne Titel u ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden."  § 425: "Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum u alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe u Übernahme erworben werden."  Nicht nur der Eigentumserwerb folgt der Lehre von Titel & Modus, auch der Erwerb anderer dinglicher Rechte; vgl §§ 449 ff (PfandR) od §§ 480 f (Servituten) Die Lehre von "Titel und Modus"; § 380 u.a. Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (str.) - Heute: Unterscheidung zwischen: Verpflichtungsgeschäft: Rechtsänderung wird zugesagt u Verfügungsgeschäft: Rechtsänderung wird bewirkt

Übergabsarten  Für bewegliche Sachen  § 426 ABGB: körperliche Übergabe  § 427 ABGB: Übergabe durch Zeichen/symbolische Übergabe  Gesetz lesen!  § 428 ABGB: Übergabe durch Erklärung  1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/constitutum possesorium  2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/traditio brevi manu  Praxis: Besitzanweisung  § 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann?  Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB  außerbücherliche/körperliche (Besitz-)Übertragung:  zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe von Haus-/Wohnungsschlüsseln  Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe ( = Eintragung ins Grundbuch) übertragen

Übergabe durch Erklärung: § 428 ABGB bisheriger Besitzer wird Inhaber (für Übernehmer) bisheriger Inhaber wird Besitzer (für Veräußerer) bisheriger Inhaber (für Veräußerer) wird Inhaber (für Übernehmer) 3. Fall Besitzanweisung Übergabe kurzer Hand Besitzkonstitut § Halbsatz § Halbsatz § 428 Praxis/Rspr (nicht im Gesetz) constitutum possesorium Besitzauftrag traditio brevi manu; Besitzauflassung  Folie Besitzanweisung

Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. Halbsatz ABGB zB: LeihV u idF KaufV Eigentumsübergabe durch Erklärung =real erfolgt hier keine körperliche Übergabe mehr Entlehner = späterer Käufer  Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (u idF ETü): Verleiher = späterer Verkäufer  Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu

Was dient der (rechtsgeschäftlichen) Übertragung von Rechtspositionen  Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte u Pflichten; zB §§ 1409 od 12,13 MRG unbewegliche: Vertragsübernahme (Zustimmung aller)  Ausnahme: §§ 434, 435  bei Sachen  bei Forderungen u Rechten:  Zession  bei Orderpapieren (zB Wechsel):  Indossament  bei Schulden/Pflichten:  Schuldübernahme  Übertragung von Rechten u Pflichten  bewegliche: Übergabsformen der §§ 426 ff  Eintragung ins GB