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Veröffentlicht von:Siegfried Bayer Geändert vor über 7 Jahren
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Kap 3 - Leihe 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht qDarlehen §§ 983 ff ABGB qLeihe §§ 971 ff ABGB qVerwahrung §§ 957 ff ABGB qPfandvertrag §§ 1368 ff ABGB qTrödelvertrag / Verkaufsauftrag §§ 1086 ff ABGB Beachte: Die Schenkung ist kein Real-, sondern ein Konsensualvertrag
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Kap 3 - Leihe 2 Barta: Zivilrecht online Leihe: §§ 971 ff ABGB qHistorische Entwicklung: im Mittelalter entgeltlich und (!) unentgeltlich; heute: notwendig unentgeltlich qRealvertrag: Konsens und reale Übergabe qTerminologie: Verleiher – Entlehner qDauer: Vereinbarung, Zweck, Kündigung qRechte und Pflichten des Entlehners: l Sache schonend (=ordentlich) zu gebrauchen und sorgfältig zu verwahren qHaftung für: l mangelnde Sorgfalt und widerrechtlichen Gebrauch l für gemischten (=verschuldeten) Zufall; nicht für Zufall (§ 1311 ABGB) qBittleihe / Prekarium
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Kap 3 - Leihe 3 Barta: Zivilrecht online Entgeltlich oder unentgeltlich Zurückzustellen: Sachen "der- selben Gattung und Güte“ Gegenstand sind: verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche Sachen Darlehensgeber: hat nur schuld- rechtlichen Rückforderungsan- spruch Darlehensnehmer: wird Eigentümer mit obligatorischer Rückzahlungspflicht limmer unentgeltlich lZurückzustellen: dieselbe Sache lGegenstand sind: nur unverbrauchbare bewegliche und unbewegliche Sachen lVerleiher: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer lEntlehner: Rechtsbesitzer, da Gebrauchsrecht + Sachinhaber Darlehen Vergleich der Rechtsstellung Leihe
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Kap 3 - Leihe 4 Barta: Zivilrecht online Realvertrag + Dauerschuldverhältnis Zweck: Gebrauch Gegenstand:unverbrauchbare und unvertretbare Sachen Zurückzustellen: dieselbe Sache Nur unentgeltlich Verleiher: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer Entlehner: Rechtsbesitzer + Sachinhaber lRealvertrag + Dauerschuldverhältnis lZweck: Obsorge lGegenstand: alle Sachen lZurückzustellen: dieselbe Sache; Ausnahme: depositum irregulare lentgeltlich + unentgeltlich lHinterleger: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer lVerwahrer: nur Sachinhaber (kein Rechtsbesitz, da kein Gebrauchsrecht) Vergleich der Rechtsstellung Leihe Verwahrung
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