Oktober Kirchgemeindereglement (KGR) Dr. Benno Schnüriger Präsident Synodalrat Herbsttreffen der Kirchenpflegen Oktober 2014
Oktober Ausgangslage Gesetzliche Grundlagen Röm.-kath. Körperschaft: Art. 130 KV : Erhöhung der Autonomie der anerkannten kantonalen kirchlichen Körperschaften § 5 Abs. 1 und 2 KiG: kantonale kirchliche Körperschaften organisieren sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom unter Wahrung rechtsstaatlicher und demokratischer Grundsätze § 5 Abs. 3 KiG: Wo die kantonalen Körperschaften keine eigenen Bestimmungen erlassen, wenden sie das kantonale Recht sinngemäss an Herbsttreffen der Kirchenpflegen
Oktober Gesetzliche Grundlage Kirchgemeinde Art. 55 KO: Kirchgemeinden regeln Organisation sowie Zuständigkeit und Aufgaben im Rahmen des Kirchengesetzes in einer Kirchgemeindeordnung § 17 KiG: Auf die Kirchgemeinden sind vorbehältlich abweichender Bestimmungen im KiG oder in den Organisationsordnungen der kantonalen kirchlichen Körperschaft die Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäss anwendbar. Kirchgemeinden sind nur insofern am Autonomiegewinn von Art. 130 KV beteiligt, als dass das Gemeindegesetz eben lediglich «sinngemäss» Anwendung findet, sofern nicht die Körperschaft selbst vom Gemeindegesetz abweichende Regelungen erlässt. Herbsttreffen der Kirchenpflegen
Oktober Situation heute: Herbsttreffen der Kirchenpflegen
Oktober Kirchgemeindereglement Füllt den Ermessensspielraum, den die Begriffe rechtsstaatlich und demokratisch in § 5 Abs. 2 und 17 KiG eröffnen steht anstelle der «sinngemässen» Gestaltung des Gemeindegesetzes Gewährleistet weiterhin die Autonomie der Kirchgemeinde vorbehältlich zwingender Bestimmungen von KiG, KO und KGR Gleiche rechtliche Basis für alle Kirchgemeinden und deren Organe im Kanton Zürich Herbsttreffen der Kirchenpflegen
Oktober Die KGR regelt in den Grundzügen: Organisation der Kirchgemeinden Zusammenarbeit zwischen den Kirchgemeinden Änderungen im Bestand und Gebiet Aufsicht über die Kirchgemeinden Rechtsschutz in den Grundzügen Herbsttreffen der Kirchenpflegen
Oktober Nicht in der KGR geregelt: Finanzhaushalt Erlass eines eigenen Reglements innert fünf Jahren nach Inkraftsetzung des neuen Gemeindegesetzes aufgrund der Totalrevision des GG und der dortigen Umstellung auf HRM2 Übergangslösung: Finanzreglement der Körperschaft und der 6. Titel des Gemeindegesetzes von 1926 bleiben bis dahin anwendbar. Herbsttreffen der Kirchenpflegen
Oktober Ausblick Herbsttreffen der Kirchenpflegen Reglement Finanz- haushalt