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Veröffentlicht von:Maximilian Henze Geändert vor über 10 Jahren
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Das Gesetz über die Gemeinden I. Allgemeines II. Organe I. Stimmvolk II. Gemeindevers. III. Generalrat IV. Gemeinderat III. Gemeindepersonal IV. Verwaltungsregeln V. Ortsbürgerliche Angelegenheiten. VI. Interkommunale Zusarb. VII. Gdefusionen VIII. Aufsicht des Kantons IX. Rechtsmittel X. Übergangsrecht XI. Schlussbest.
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Das Ausführungsreglement zum Gemeindegesetz – ARGG Aufgabenübertragung (Mindestinhalt der Leistungsaufträge) Gemeindeversammlung – insbesondere Abstimmungsverfahren Generalrat Gemeinderat – insbesondere Modalitäten des Ausstands Gemeindepersonal Register der Zusammenarbeit mit Dritten Finanzhaushalt – Revision Verfahren der amtlichen Untersuchung
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Das Gemeindepersonalstatut I Art. 69-81 GG und Art. 34-42 ARGG Für das Weitergehende gibt es zwei Optionen: Die Gemeinde hat ein allgemeinverbindliches Reglement erlassen, das jedoch die zwingenden Bestimmungen des GG respektieren muss Die Gemeinde hat kein solches Reglement: dann gilt das StPG und das StPR für diejenigen Bereiche, die vom GG nicht geregelt werden.
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Das Gemeindepersonalstatut II Konsequenz: Privatrecht ist also nur dort möglich, wo die Gemeinde ein eigenes Reglement erliess und das GG keine zwingende (öff.-rechtl.) Regel enthält. Erläuterungen zum Thema « Gemeindepersonalstatut » finden sich im Informationsbulletin Nr. 42 des Amts für Gemeinden; Link: http://admin.fr.ch/de/data/pdf/scom/ib_42d_200 3.pdf http://admin.fr.ch/de/data/pdf/scom/ib_42d_200 3.pdf
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