Ablaufhilfe für freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen Eine Arbeitshilfe der LAG Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt LAG Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt.

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 Präsentation transkript:

Ablaufhilfe für freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen Eine Arbeitshilfe der LAG Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt LAG Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt Sprecherrat -Stephan Sigusch- c/o Betreuungsverein Oschersleben e.V. Lindenstr Oschersleben

0.Persönliche Daten des Betroffenen 1. Ausschluss einer genehmigungspflichtigen freiheitsentziehenden Maßnahme (FEM) a. o Einwilligungsfähigkeit des Betreuten (Die Einwilligungsfähigkeit ist zu jeder Zeit vorhanden und der/die Betroffeneist immer einverstanden. Über die Einwilligungsfähigkeit entscheidet im Zweifel der Arzt) b. o der/die Betroffene ist krankheitsbedingt nicht in der Lage dem natürlichen Freiheitsdrang nachzukommen c. o Koma

Einsichtnahme in die Dokumentation des Heimes o Zeiten der Auffälligkeiten o Häufigkeiten der Auffälligkeiten o Info zu Hilfsmitteln bei Facharzt und Krankenkasse Beratung aller Beteiligten o Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung o Alternativen (siehe Anlage) o Anlagen (Antragsformulare, etc.)

3. Benennung der Alternativen a. o b. o c. o d. o Zeit/Dauer der Alternative Ergebniskontrolle Erneute Prüfung nach Punkt 1 Ausschluss einer genehmigungspflichtigen freiheitsentziehenden Maßnahme (FEM) a. o Einwilligungsfähigkeit des Betreuten (Verständnis ist zu jeder Zeit vorhanden, der/die Betroffene ist immer einverstanden) b. o krankheitsbedingt nicht in der Lage dem natürlichen Freiheitsdrang nachzukommen c. o Koma

7. Gespräche mit allen Beteiligten o Arzt o Heim o Krankenhaus o Angehörige o ABWÄGEN o Nutzen o Schaden [ ] ◄ ►

einzuleitende Maßnahme 8. Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung a. o Ja b. o Nein c. o Begründung der Problemlage (evtl. Anlage beifügen) d. o Angabe aller ausgeschöpften Möglichkeiten e. o Angabe der Dauer/Zeiten der FEM (Beschlusszeitraum)

Erläuterungen zum Umgang mit der Ablaufhilfe Der/die Betroffene hat ein Grundrecht auf seine körperliche Bewegungsfreiheit. Dieses Recht darf nur in gesetzlich geregelten Fällen und nur durch den Betreuer Bevollmächtigten nach vorheriger richterlicher Genehmigung oder durch einen Arzt (für Notbehandlungen) in Notfällen eingeschränkt werden. Eine genehmigungspflichtige Freiheitsentziehung im Sinne des Gesetzes liegt immer dann vor, wenn der/die Betroffene durch eine Maßnahme am Verlassen des Aufenthaltsortes (z.Bsp: Einrichtung, Station, Zimmer, Bett, Stuhl, etc. ) gehindert wird.

Mittel zum Freiheitsentzug sind z.Bsp: - Verhindern des Verlassens des Bettes durch Bettgitter - das Anbringen eines Therapietisches oder Bauchgurtes am Stuhl oder Rollstuhl - das Feststellen des Rollstuhls (soweit dies die Möglichkeit zur freien Bewegung verhindert) - das Festbinden durch Leibgurte oder der Extremitäten am Bett - komplizierte Türschließmechanismen, wenn der/die Betroffene nicht betätigen kann (Zahlenschlösser auf Demenzstationen); auch das zeitweise Verschließen der Eingangstür, wenn der/die Betroffene keinen Schlüssel hat - das Verhindern der Fortbewegung durch das Personal oder durch Medikamente (Schlafmittel, Psychopharmaka, etc.) - die Wegnahme von Straßenbekleidung oder die Verwendung spezieller Pflegehemden - die Ausübung psychischen Drucks sowie die Anwendung von Verboten, List, Zwang und/oder Drohungen - sonstige Mittel, die die Fortbewegungsfreiheit einschränken

Genehmigungspflicht liegt nicht vor: - wenn der/die einwilligungsfähige Betroffene in die Maßnahme einwilligt, weil er/sie sich dann sicherer fühlt (Verständnis ist zu jeder Zeit vorhanden, der/die Betroffene ist immer Einverstanden) - wenn kein natürlicher Wille zur Fortbewegung mehr vorliegt (z.Bsp.: Koma; körperliche Fortbewegungs- unfähigkeit bei gleichzeitigem Unvermögen, irgendeinen Willen erkennen zu lassen) - wenn keine körperliche Möglichkeit zur Fortbewegung mehr besteht (der/die Betroffene ist auch ohne die Maßnahme nicht in der Lage sich fortzubewegen) - wenn Medikamente zu Heilbehandlungszwecken oder aus therapeutischen Gründen verabreicht werden, auch wenn als Nebenwirkung ein Dämpfungseffekt, d.h. eine Einschränkung des Bewegungsdrangs der/des Betroffenen eintritt - wenn keine Regelmäßigkeit oder Vorhersehbarkeit vorliegt, Maßnahmen die für maximal 24 Stunden durchgängig oder 48 Stunden mit Unterbrechung angewendet werden

Das handeln des Betreuers/ Bevollmächtigte: grundsätzlich nach dem Wohl der/des Betroffenen Nutzen Sie die Ablaufhilfe zur Entscheidungsfindung und erarbeiten Sie sich schrittweise den besten Weg.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !