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Dr. Rolf Marschner Fachgespräch Berlin

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Präsentation zum Thema: "Dr. Rolf Marschner Fachgespräch Berlin"—  Präsentation transkript:

1 Dr. Rolf Marschner Fachgespräch Berlin 23. 2. 2015
Behandlung gegen den Patientenwillen – Rechtliche Rahmenbedingungen und aktuelle Rechtsprechung Dr. Rolf Marschner Fachgespräch Berlin

2 BVerfG vom 23.3. und 12.10.2011 (R&P 2011, 268 und 2012, 31)
Zwangsbehandlung ist besonders schwerer Grundrechtseingriff, zum Erreichen des Vollzugsziels aber nicht ausgeschlossen Rechtfertigung nicht zum Schutz Dritter, sondern nur zur Wiederherstellung der freien Willensbestimmung des Betroffenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Freiheit zur Krankheit, Folgenabwägung, genügend Zeit und kein Druck - Überzeugungsversuch) Keine unverhältnismäßigen Belastungen Verfahrensrechtliche Absicherungen Bestimmtheitsgrundsatz UN-BRK steht nicht entgegen (str.)

3 Gesetzgebungsverfahren
BGH v (R&P 2012, 168): Keine Rechtsgrundlage für Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht Formulierungshilfe des BMJ Gesetzentwurf CDU/CSU – FDP vom Anhörung Rechtsausschuss : Überzeugungsversuch in Gesetz aufnehmen! Beschluss des Bundestages Beschluss des Bundesrats Inkrafttreten

4 Zwangsbehandlung nach BGB
§ 1906 Abs. 3 BGB (neu): Zwangsbehandlung nur im Rahmen der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB Krankheitsbedingte Aufhebung der Entscheidungsfähigkeit Vergeblicher Versuch, Zustimmung zu erreichen Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens Zumutbarkeit und Alternativen Nutzen-Risiko-Abwägung Keine verbindliche Patientenverfügung (§ 1901a BGB)

5 Verfahren bei der Zwangsbehandlung (FamFG)
Entscheidung des Betreuers nach ärztlicher Indikation Zwangsbehandlung als Unterbringungsmaßnahme Vorherige gerichtliche Entscheidung (§ 1906 Abs. 3a BGB) Sachverständiger soll nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein (BGH R&P 2014, 43) Beschluss enthält Angaben zur Durchführung und Dokumentation (BGH vom – XII ZB 470/14) Dauer: höchstens 6 Wochen, es sei denn Verlängerung Ausnahme: einstweilige Anordnung

6 Praktische Erfahrungen
Vorher: ZB bei 2 bis 8% der stationär behandelten Patienten Bund erhebt Daten ab Müller (FamRZ 2014, 173): Zwangsbehandlungen zwischen 0,5% und 1,5% (10 ZB bei ca Behandlungen) Zinkler/Koussemou (R&P 2013, 76 und 2014, 142): Keine Zwangsbehandlung seit Juli 2012, keine Zunahme von Fixierungen

7 Rechtsprechung des BGH vom 4.6. und 30.7.2014 (R&P 2014, 219 und 222):
Überzeugungsversuch ist materiell-rechtliche Voraussetzung für wirksame Einwilligung durch den Betreuer Überzeugungsversuch durch überzeugungsfähige und –bereite Person Beschluss muss Zeitpunkt, äußeren Rahmen, Beteiligte, Umfang und Inhalt des Überzeugungsversuchs angeben

8 Gesetzgebung in den Bundesländern
Nur ein Teil der Bundesländer hat bisher ZB nach PsychKG bzw. für den Maßregelvollzug neu geregelt Diese Regelungen sind teilweise offensichtlich verfassungswidrig (so § 20 Abs. 3 BW-PsychKHG) Problem: ZB bei Drittgefährdung einwilligungsfähiger Personen Alternative: medikamentöse Fixierung Vorschlag: BGT in R&P 2013, 184

9 Fazit und Forderungen Weniger Zwangsbehandlungen
Neues Bewusstsein für Anwendung von Zwang, aber kein Ende der Zwangspsychiatrie Bessere personelle und räumliche Ausstattung der Aufnahmestationen („Soteria“)! Alternativen zu Unterbringung und Zwangsbehandlung ausbauen! Für eine menschenrechtsorientierte neue Psychiatrie-Enquete!


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