STEUERLEHRE © 2007Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-001www.nosko.cc Inhalt Grundlagen Steuerrecht Einkommensteuer Körperschaftsteuer Umsatzsteuer.

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STEUERLEHRE © 2007Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-001www.nosko.cc Inhalt Grundlagen Steuerrecht Einkommensteuer Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer Schenkungssteuer Grundsteuer Grunderwerbsteuer Lohnsteuer

GRUNDLAGEN StR © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-002www.nosko.cc Steuerbegriff: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Ein- nahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. (§ 3 I AO)

EINTEILUNG der STEUERN © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-003www.nosko.cc 1) Nach dem Kriterium: Steuergläubiger Bundessteuern: Tabaksteuer; Mineralölsteuer; Zölle; etc. Landessteuern: Erbschaftsteuer; KfZ-Steuer; Grunderwerbsteuer; etc. Gemeindesteuern: Hundesteuer; Gewerbesteuer; Grundsteuer; etc. Gemeinschaftssteuern: Einkommensteuer; Umsatzsteuer; KSt; etc. 2) Nach dem Kriterium: Steuergegenstand (Vermögen und Einkommen) Besitzsteuern: Einkommensteuer; Erbschaftsteuer; Grundsteuer; etc. Verkehrssteuern: Umsatzsteuer; Grunderwerbsteuer; Versicherungssteuer; etc. Verbrauchsteuern: Tabaksteuer; Mineralölsteuer; Biersteuer; etc. 3) Nach dem Kriterium: Überwälzbarkeit Direkte Steuern: Einkommensteuer; Erbschaftsteuer; etc. Indirekte Steuern: Umsatzsteuer; Tabaksteuer; etc.

RECHTSQUELLEN DES StR © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-004www.nosko.cc Rechtsquellen: Supranationales Recht Grundgesetz Gesetze Durchführungsverordnungen Richtlinien Rechtsprechung (BFH) Verwaltungsvorschriften (Erlass; Verfügung)

EINKOMMENSTEUER © 2007Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-005www.nosko.cc Der Einkommensteuer unterliegen natürliche Personen, die im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Person berücksichtigt (z.B. Alter, Kinderzahl).

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT 1 © 2007Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-006www.nosko.cc Die unbeschränkte Steuerpflicht: § 1 I EStG : Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Wohnsitz: § 8 AO Gewöhnlicher Aufenthalt. § 9 AO Besteuerung mit den Welteinkünften

PERSÖNLICE STEUERPFLICHT 2 © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-007www.nosko.cc Beschränkte Steuerpflicht: § 1 IV EStG : Natürliche Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielen Inländische Anknüpfungspunkte: Inländische Betriebsstätte VuV: Belegenheit im Inland Dividenden, wenn der Schuldner im Inland ansässig ist

EINKOMMENSTEUER- ERMITTLUNGSSCHEMA © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-007www.nosko.cc Einkünfte der 7 Einkunftsarten § 2 I EStG = Summe der Einkünfte - Altersentlastungsbetrag § 24a EStG = Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustabzug § 10d EStG - Sonderausgaben § 10-10c EStG - Außergewöhnliche Belastungen §33-§33c EStG = Einkommen - Kinderfreibetrag § 32 VI EStG = Zu versteuerndes Einkommen

EINKUNFTSARTEN © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-009www.nosko.cc § 2 I EStG: 7 Einkunftsarten IEinkünfte aus Land und Forstwirtschaft§ 13 EStG IIEinkünfte aus Gewerbebetrieb§ 15 EStG IIIEinkünfte aus Selbständiger Tätigkeit§ 18 EStG IVEinkünfte aus Nichtselbständiger Tätigkeit§ 19 EStG VEinkünfte aus Kapitalvermögen§ 20 EStG VIEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung$ 21 EStG VIISonstige Einkünfte§ 22 EStG

GEWINNERMITTLUNGSARTEN © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-010www.nosko.cc Gewinnermittlungsarten (bei den Gewinneinkünften = Einkünfte I-III): Betriebsvermögensvergleich § 4 I EStG Betriebsvermögensvergleich § 5 EStG Überschussrechnung § 4 III EStG Durchschnittsrechnung (LuF) § 13a EStG

EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB 1 © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-011www.nosko.cc Arten der Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Einkünfte aus laufender Geschäftstätigkeit: Gewerblich tätige Einzelunternehmer Gewerblich tätige Personengesellschaften Persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA Einkünfte aus einmaligen Vorgängen Veräußerung/Aufgabe eines Gewerbebetriebes Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft Veräußerung des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften§ 17 EStG

VERÄUßERUNGSGEWINN © 2007Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-012www.nosko.cc Veräußerungsgewinn: Veräußerungserlös - Veräußerungskosten - Wert des Betriebsvermögens zum Veräußerungszeitpunkt _______________________________________________ = Veräußerungsgewinn

EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB 2 © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-013www.nosko.cc

ERMÄßIGTER STEUERSATZ § 34 I © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-014www.nosko.cc a)Ermittlung des Steuerbetrages für die „gewöhnlichen“ Einkünfte b)Ermittlung des Steuerbetrages für die „gewöhnlichen“ Einkünfte zuzüglich 1/5 der außerordentlichen Einkünfte c)Ermittlung der Differenz zwischen den Steuerbeträgen mit und ohne außer- gewöhnliche Einkünfte d)Der Steuerbetrag für die Periode ergibt sich dann als Einkommensteuer auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich des Fünffachen der Differenz der Steuerbeträge mit und ohne Berücksichtigung der außer- ordentlichen Einkünfte

ABGRENZUNGEN BEI § 17 EStG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-015www.nosko.cc a)Beteiligung im Betriebsvermögen 0% - <100%Laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG 100%Einmalige Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 16 EStG b)Beteiligung im Privatvermögen < 12 MonatePrivates Veräußerungsgeschäft § 23 I Nr. 2 EStG > 12 MonateBeteiligung <1% Steuerlich unbeachtlich Beteiligung 1% - 100% Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 17

ÜBERSCHUSSRECHNUNG § 4 III © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc www.nosko.cc Summe der Betriebseinnahmen - Summe der Betriebsausgaben __________________________ = Gewinn des Wirtschaftsjahres Zufluss-Abfluss-Prinzip: Ausnahme: Ständig wiederkehrende Zahlungen eng um den Stichtag (10 Tage) Umsatzsteuer = Betriebseinnahme Vorsteuer = Betriebsausgabe

SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT § 18 © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-016www.nosko.cc a)Freiberufliche Tätigkeit Katalogberufe des § 18 EStG b)Einkünfte als nicht gewerblicher Lotterieeinnehmer Ausschließlich Lotterieeinnehmer c)Sonstige selbstständige Tätigkeit z.B. Aufsichtsratmitglied; Vermögensverwalter; Testamentsvollstrecker;

ÜBERSCHUSSEINKÜNFTE © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-017www.nosko.cc Überschussermittlung nach § 2 II EStG: Einnahmen (§ 8 EStG) - Werbungskosten (§ 9 EStG) ________________________ = Einkünfte im Rahmen einer der Einkunftsraten des § 2 I Nr. 4-7 EStG

WERBUNGSKOSTEN § 9 EStG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-018www.nosko.cc Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 EStG) Beispiele: Schuldzinsen Kosten für Arbeitsmittel Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Pauschale Werbungskosten im § 9 a EStG

NICHTSELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-020www.nosko.cc Nichtselbständige Tätigkeit § 19 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden durch Arbeitnehmer bezogen. Alle Einnahmen, die dem Arbeitsnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, sind Arbeitslohn. § 19 II Beamtenpensionen (Zu den pauschalierten Werbungskosten: § 9a)

EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN § 20 © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-021www.nosko.cc Diese Einkünfte resultieren aus der Nutzungsüberlassung privaten Vermögens. § 20: Entgelte, die als Gegenleistung (Güter in Geld oder Geldeswert) für die Überlassung zur Nutzung von Kapital zufließen Beispiele: Einkünfte aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften Einnahmen aus stiller Beteiligung Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen Subsidiaritätsprinzip: Es besteht Vorrang anderer Einkunftsarten, wie z.B. § 15

KAPITALERTRAGSTEUER §§43ff © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-022www.nosko.cc Abzug von 20% Kapitalertragsteuer an der Quelle Ein Verzicht auf den Abzug der Kapitalertragsteuerabzug setzt die Beantragung durch einen Freistellungsauftrag voraus Charakter einer Abschlagsteuer, jedoch keine Abgeltungsteuer

ZINSABSCHLAGSTEUER © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-023www.nosko.cc Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 20 I Nr. 7 EStG Zinsen aus Darlehen, Anleihen, Pfandbriefen, Sparguthaben, etc. Kapitalertragsteuer auf Zinserträge § 43 I Nr.7 i.V.m. § 43a I Nr. 3 EStG Zinsabschlag beträgt 30%

WERBUNGSKOSTEN BEI § 20 ESTG 2005 Prof.Dr.Dr.Herbert Nosko Beispiele für Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen: Depotgebühren Fachliteratur Kosten der Teilnahme an Hauptversammlungen Fremdkapitalzinsen Werbungskostenpauschale § 9a Nr. 2 EStG 51.-€ /102.-€ Alle Aufwendungen nur hälftig abzugsfähig, soweit ein Zusammenhang mit Dividenden- einnahmen besteht. § 3 c II EStG

SPARER-FREIBETRAG § 20 IV © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-025www.nosko.cc § 20 IV EStG gewährt einen Sparer-Feibetrag von € / € Der Abzug ist auf die Höhe der Einkünfte begrenzt, d.h. der Sparer-Freibetrag darf nicht zu negativen Einkünften führen

EINKÜNFTE AUS VuV § 21 EStG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-026www.nosko.cc Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen (z.B. Bibliotheken; Gewerbebetriebe; Wohnungseinrichtungen) Zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- oder Pachtzinsforderungen

WERBUNGSKOSTEN BEI § 21 © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-027www.nosko.cc Finanzierungszinsen Grundbesitzabgaben (Grundsteuer; Abwassergebühren; Müllabfuhr; ect.) Erhaltungsaufwendungen Gebäudeabschreibung Laufende Verbrauchskosten (Strom; Wasser; etc.) Unterhaltskosten (Strassenreinigung; Gartenpflege) Maklerkosten Kürzung der Werbungskosten bei weniger als 56% der ortsüblichen Miete

SONSTIGE EINKÜNFTE § 22 © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-028www.nosko.cc Wiederkehrende Bezüge (Renten; Dauernde Lasten; etc.) Unterhaltsleistungen Private Veräußerungsgewinne Grundstücke < 10Jahre Andere Wirtschaftsgüter, insb. Wertpapiere < 1Jahr Sonstige Leistungen Abgeordnetenbezüge

VERÄUßERUNGSGEWINNE © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-029www.nosko.cc Aus dem Betriebsvermögen:Steuerpflichtig Aus dem Privatvermögen: Grundsatz: Steuerfrei Zeitliche Grenzen Grundvermögen < 10 Jahre Wertpapiere < 1 Jahr

VERLUSTVERRECHNUNG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-030www.nosko.cc Verlustausgleich § 2 III EStG: Innerperiodische Verlustberücksichtigung Horizontaler Verlustausgleich (Innerhalb der Einkunftsart) Vertikaler Verlustausgleich (Zwischen verschiedenen Einkunftsarten) Verlustabzug § 10d EStG:Interperiodische Verlustberücksichtigung Verlustrücktrag §10d I EStG (Ein vorausgegangener Veranlagungszeitraum) Verlustvortrag § 10d II EStG (Zeitlich unbegrenzt)

SONDERAUSGABEN © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-031www.nosko.cc Ausgaben für die private Daseinsvorsorge Sonderausgaben § 10EStG: Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (Renten; Dauernde Lasten) Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (Unterhaltsleistungen; Vorsorgeaufwendungen; Berufsausbildungskosten; Beiträge und Spenden)

AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN § 33 EStG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-032www.nosko.cc Allgemeine Fälle: § 33 EStG Zwangsläufig; Höhere Aufwendungen als der Durchschnitt der Steuerpflichtigen; Zumutbare Eigenbelastung überschritten) Z.B. Krankheitskosten; Katastrophenschäden Normierte Fälle: §§ 33a,b,c EStG Ausbildungsfreibetrag für Kinder Pauschbetrag für Behinderte etc.

GEWERBESTEUER © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-033www.nosko.cc Gemeindesteuer Objektsteuer Besteuerung erfolgt unabhängig von: - Rechtsform - Ausstattung mit Wirtschaftsgütern - Gewinnverwendung - Fremdfinanzierung des Unternehmens

SACHLICHE STEUERPFLICHT © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-031www.nosko.cc Steuerobjekt der Gewerbesteuer (Besteuerungsgegenstand): Stehender Gewerbebetrieb Gewerbliche Unternehmen im Sinne des EStG § 15 Gewerbebetrieb kraft Rechtsform Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

GEWERBEERTRAG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-032www.nosko.cc Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer: Gewerbeertrag § 6 GewStG Gewinn aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnungen § 8 GewStG - Kürzungen § 9 GewStG ________________________ = Gewerbeertrag

HINZURECHNUNGEN § 8 GewStG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-033www.nosko.cc Hinzurechnungen gem § 8 GewStG: 50 % der Dauerschuldzinsen Renten und dauernde Lasten Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters 50 % der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter Verluste aus Mitunternehmerschaften Ausländische Steuern

KÜRZUNGEN § 9 GewStG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-034www.nosko.cc Kürzungen gem § 9 GewStG: 1,2 % des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke (EW x 1,4) Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Erträge aus ausländischen Betriebsstätten Vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen

BEMESSUNGSGRUNDLAGE © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-035www.nosko.cc Gewinn aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnungen - Kürzungen = Gewerbeertrag vor Freibetrag - Verlustabzug gem § 10a EStG Rundung auf volle Hundert € gem § 11 GewStG - Freibetrag für Personenunternehmen gem § 11 I Nr. 1 GewStG = Gewerbeertrag x Steuermesszahl gem § 11 II GewStG = Einheitlicher Steuermessbetrag § 14 GewStG x Hebesatz = Gewerbesteuer

STEUERMESSZAHL © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-036www.nosko.cc Steuermesszahl für natürliche Personen und Personengesellschaften: € 1 % € 2 % €3 % €4 % > €5 % Steuermesszahl für andere Gewrbebetriebe (insb. Kapitalgesellschaften): Einheitlich5 %

FREIBETRAG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-037www.nosko.cc Gewerbesteuerlicher Freibetrag für Personenunternehmen: €

ZERLEGUNG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-038www.nosko.cc Zerlegung des einheitlichen Messbetrages auf mehrere Gemeinden analog der prozentualen Verteilung der gezahlten Arbeitslöhne in den Gemeinden.

UMSATZSTEUER-SYSTEM © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-039www.nosko.cc Allphasen- Bruttoumsatzsteuer

UMSATZSTEUER (§ 1) © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-007www.nosko.cc § 1 UStG:...Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.... = Steuerbare Umsätze Ein Merkmal nicht erfüllt: nicht steuerbarer Umsatz § 4 UStG: Steuerfreie Umsätze (Z.B. Kreditgeschäfte; Arztumsätze) Steuerpflichtige Umsätze: Regelsteuersatz und ermäßigter Steuersatz auf Bemessungsgrundlage

UMSATZSTEUER UNTERNEHMER © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-041www.nosko.cc Unternehmerbegriff: Unternehmer im Sinne des UStG ist laut § 2 II jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. (Nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einkommen; Gewinnerzielungsabsicht nicht notwendig) Unternehmerbegriff wesentlich umfassender als z.B. im Gewerbesteuerrecht oder im Ein- kommensteuerrecht

UMATZSTEUER STEUERFREIE UMSÄTZE © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-042www.nosko.cc Steuerfreie Umsätze § 4 UStG: Allgemein: Kein Vorsteuerabzug Mit Vorsteuerabzug: Ausfuhrlieferungen; iGErwerb Optionsmöglichkeit: § 9 UStG: z.B. Mietumsätze bei Vermietung an Unternehmer (zum Vorsteuerabzug berechtigt) Beispiele: Ausfuhrlieferungen Leistungen der Heilberufe Umsätze im Geldverkehr etc.

UMSATZSTEUER SOLL- /ISTBESTEUERUNG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-043www.nosko.cc Regelbesteuerung = Sollbesteuerung = Besteuerung nach vereinbarten Entgelten Istbesteuerung = Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

STEUERBARE UMSÄTZE © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-044www.nosko.cc § 1 I UStG: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt. Fehlt eines dieser Merkmale, dann handelt es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz § 1 I Nr.4 UStG: Einfuhr § 1 I Nr.5 UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb

ORT DER LIEFERUNG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-045www.nosko.cc Lieferort ist bei der Beförderungs- bzw. Versendungslieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. (Beförderungslieferung erfolgt durch den Lieferer oder den Abnehmer selbst). (Versendungslieferung erfolgt durch einen selbständigen Beauftragten).

ORT DER SONSTIGEN LEISTUNG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-046www.nosko.cc Grundsatz: Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt § 3a I Satz 1 UStG Ausnahmen: Belegenheitsort (Im Zusammenhang mit Grundstücken § 3a II Nr.1) Tätigkeitsort (Kulturelle, wissenschaftliche, sportliche, unterrichtende künstlerische Leistungen) Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird Ort an dem die Beförderung ausgeführt wird Wohnsitz des Leistungsempfängers (z.B. bei Patenten; Werbung; Freie Berufe; etc.)

OPTIONSMÖGLICHKEIT © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-047www.nosko.cc Nach § 9 UStG besteht die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten und zur Steuerpflicht zu optieren. Folge: Steuerfreie Umsätze werden steuerpflichtig. Vorsteuerabzug ist gegeben. Voraussetzungen: An einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen.

BEMESSUNGSGRUNDLAGE © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-048www.nosko.cc Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne Umsatzsteuer und durchlaufende Posten. Bei unentgeltlicher Abgabe von Gegenständen: Selbstkosten

KÖRPERSCHAFTSTEUER © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-049www.nosko.cc Ertragsteuer „Personensteuer“: Besteuerung juristischer Personen Trennungsprinzip: Trennung der Kapitalgesellschaft von ihrem Anteilseigner Trennungsprinzip: Vertragsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern in vollem Umfang steuerlich anzuerkennen.

SACHLICHE STEUERPFLICHT © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-050www.nosko.cc Gem. § 8 I KStG wird das zu „versteuernde Einkommen“ nach einkommensteuerlichen Vorschriften ermittelt. (Nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb) (Keine Privatsphäre = Keine Sonderausgaben) Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Kapitalgesellschaft nach § 5 iVm § 4 I EStG durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Ausgangspunkt ist Handelsbilanz bzw. die daraus abgeleitete Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft.

KÖRPERSCHAFTSTEUER- PFLICHTIGES EINKOMMEN © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-051www.nosko.cc Handelsbilanzergebnis +/- Bilanzsteuerrechtliche Korrektur = Steuerbilanzergebnis - Steuerfreie Erträge + Nichtabziehbare Aufwendungen - Abziehbare Aufwendungen + Verdeckte Gewinnausschüttungen - Verdeckte Einlagen = Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustabzug = Zu versteuerndes Einkommen

STEUERFREIE ERTRÄGE © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-052www.nosko.cc Korrektur um die steuerfreien Erträge (Kürzung): -Steuerfreie Zuschüsse -Einnahmen aus ausländischer Geschäftstätigkeit (gem. jeweiligem DBA) -Dividenden, die die Kapitalgesellschaft von anderen Kapitalgesellschaften bezieht

NICHTABZIEHBARE AUSGABEN © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-053www.nosko.cc Nichtabziehbare Aufwendungen: Gem. EStG:30% der Bewirtungsaufwendungen Werbegeschenke mit einem Wert über 35.-€ Aufwendungen für Gästehäuser Gem. KStG:Bestimmte Steuern gem. § 10 Nr.2 KStG (Körperschaftsteuer; Kapitalertragsteuer; Erbschaft- und Schenkungsteuer) Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen § 10 Nr.4 KStG

ABZIEHBARE AUFWENDUNGEN © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-054www.nosko.cc Abziehbare Aufwendungen § 9 KStG: Gewinnanteile und Geschäftsführervergütungen der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA (§ 9 I Nr. 1 KStG) Spenden: 5% des Einkommens oder 2tausendstel der gesamten Umsätze 10% des Einkommens bei Spenden bei § 9 I Nr.2 S.2 KStG

VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-055www.nosko.cc Verdeckte Gewinnausschüttung: Eine Kapitalgesellschaft kann den Gesellschaftern außerhalb der förmlichen Gewinnverteilung Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne äquivalente Gegenleistung gewähren. § 8 III KStG Beispiele:Überhöhte Gehaltszahlungen Verkauf von Wirtschaftsgütern an den Gesellschafter zu unangemessen niedrigem Entgelt Verbilligte Darlehensüberlassung an Gesellschafter Überhöhte Darlehensüberlassung vom Gesellschafter Verbilligte/Unentgeltliche Überlassung von Wohnung/Haus an Gesellschafter etc.

HALBEINKÜNFTEVERFAHREN © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-056www.nosko.cc Grundkonzeption: -Körperschaftsteuersatz beträgt 25% einheitlich für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne -Kapitalgesellschaften vereinnahmen Ausschüttungen von anderen Kapitalgesellschaften steuerfrei (§ 8b I und II KStG 5% der Dividendeneinnahamen gelten als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben -Ausschüttungen an natürliche Personen werden zur Hälfte in die Bemessungs- grundlage der Einkommensteuer des Anteileigners einbezogen (§ 3 Nr.40 EStG)

GRUNDLAGEN StR: RECHTSBEHLEFE © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-057www.nosko.cc RECHTSBEHELFE: Außergerichtliche Rechtsbehelfe: Einspruch § 347 I S.1 AO (Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe § 355 AO) Widerspruch Gerichtliche Rechtsbehelfe: Klage §§ 40 ff FGO Revision §§ 115 ff FGO

GRUNDLAGEN StR FRISTEN © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-058www.nosko.cc FRISTEN (TERMIN: Zeitpunkt) § 108 AEAO Abgegrenzte, bestimmte oder bestimmbare Zeiträume Beginn der Frist: Beginnfrist: Anfangstag zählt mit z.B. Lebensalterberechnung; Zahlungsfristen Ereignisfrist: Tag des Ereignisses zählt nicht mit z.B. Einspruchsfrist; Festsetzungsfrist -- § 122 II Nr.1 AO Ende der Frist: Samstag/Sonntag: Nächster Werktag

ÄNDERUNG VON BESCHEIDEN © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-059www.nosko.cc Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist: Frist beträgt einen Monat Einspruch = Außergerichtlicher Rechtsbehelf Gerichtlicher Rechtsbehelf: Klage FG und Revision BFH Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist: Offenbare Unrichtigkeiten § 129 AO Bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist Neue Tatsachen und Beweismittel § 173 AO Solche, die zu einer niedrigeren Steuer führen, nur, sofern dem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft

FESTSETZUNGSVERJÄHRUNG © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-060www.nosko.cc Die Festsetzung von Steuern verjährt gemäß § 169 II AO: - bei Zöllen und Verbrauchsteuern nach einem Jahr - bei allen Besitz- und Verkehrsteuern nach vier Jahren

ERBSCHAFTSTEUER © 2007Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-062www.nosko.cc Personensteuer Anfall unter Lebenden: Schenkungsteuer Anfall von Todes wegen: Erbschaftsteuer Unbeschränkte Steuerpflicht: Erblasser oder Schenker oder Erwerber ist Inländer (Beachte. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht). Betrifft inländisches und ausländisches Vermögen

GRUNDSTEUER © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-066www.nosko.cc Steuergegenstand: § 2 GrStG Grundbesitz (Betriebe der LuF; Bebaute und Unbebaute Grundstücke; Betriebsgrundstücke) Bemessungsgrundlage: Einheitswert des Grundbesitzes x Steuermesszahl §§ 14,15 GrStG = Steuermessbetrag der Grundsteuer §13 GrStG x Grundsteuerhebesatz § 25 GrStG = Grundsteuerschuld § 28 GrStG

Berechnung Erbschaftsteuer © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-063www.nosko.cc Steuerklassen:IEhegatte; Kinder; Enkelkinder; Voreltern IIEltern und Voreltern bei Schenkung, Geschwister IIIAlle übrigen Erwerber Freibeträge (§16)Ehegatte € Kinder € Bei Erbschaft (§17)Zu Freibetrag nach § 16 Ehegatte € KinderBis € Bei Betriebsvermögen (§13a): Freibetrag € + Bewertungsabschlag 40%

Bedarfsbewertung © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-064www.nosko.cc Ertragswertverfahren: Jahresdurchschnittsmiete der letzten drei Jahre x 12,5 - Wertminderung wegen Alters ( 0,5% pro Jahr; max. 25%) = Ausgangswert + 20% Zuschlag bei EFH und ZFH = Vorläufiger Ertragswert Prüfung auf Mindestwert (= 80% Bodenwert) = Bedarfswert

Steuertarif der ErbSt © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-065www.nosko.cc § 19 ErbStG Von 7% (Wert des Erwerbs bis € und Steuerklasse I) bis 50% (Wert des Erwerbs über e und Steuerklasse III). Es gilt ebenfalls ein Progressionsvorbehalt.

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE © 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-069www.nosko.cc Problembereiche der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre: 1.Investition und Besteuerung 2.Finanzierung und Besteuerung 3.Kombinierte Investitions- und Finanzierungsentscheidung 4.Rechtsform und Besteuerung

© 2005Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc15-002www.nosko.cc

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