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Veröffentlicht von:Lorenz Bohnenkamp Geändert vor über 11 Jahren
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Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
BWLC – WORKSHOP 18.OKTOBER Wie sichere ich die Fortführung meines Unternehmens? Teil 2 Rechtliche/Steuerliche Maßnahmen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS
Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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A. VORBEMERKUNG Anlass Verkauf/Kauf Mischformen Schenkung/Erbschaft
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS A. VORBEMERKUNG Anlass Verkauf/Kauf Mischformen Schenkung/Erbschaft Übertragungsver-trag mit teilweiser Gegenleistung Rechtliche Ebene Kaufvertrag Schenkungsvertrag/Testament Vermögensüber-tragung (Renten) Niessbrauch Steuerliche Ebene ESt´liche/KöSt´liche Auswirkung ESt´liche Auswirkung ESt´liche/ErbSt´liche Auswirkung Verkäufer Käufer Beschenkter Erbe Übergeber Übernehmer Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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1.2. Steuerliche Grundlagen /Probleme/ Besonderheiten
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS 1.2. Steuerliche Grundlagen /Probleme/ Besonderheiten Steuerliche Grundlagen Verkauf Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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- Personengesellschaft GmbH-Anteile
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS Unternehmens- Verkauf - Einzelunternehmen - Personengesellschaft GmbH-Anteile durch natürliche Person durch Kapitalgesellschaft Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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a) Steuerpflicht des Veräußerungsgewinnes
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS Grundlagen aus Verkäufersicht a) Steuerpflicht des Veräußerungsgewinnes Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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aa) Verkauf Personengesellschaft/ Einzelunternehmen
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS aa) Verkauf Personengesellschaft/ Einzelunternehmen Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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1.2.1. GRUNDLAGEN AUS VERKÄUFERSICHT
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS GRUNDLAGEN AUS VERKÄUFERSICHT a) Steuerpflicht des Veräußerungsgewinnes Verkauf Personengesellschaft / Einzelunternehmer Ermäßigter ESt´satz (§34 Abs. 3 EStG) = 56,0 % des durchschnittlichen Satzes, der sich ergäbe, wenn der Veräußerungsgewinn zusammen mit den Rest- einkünften normal besteuert würde (max: 56,0 % v. 42,0 %) = mindestens jedoch 15 % Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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aa) Verkauf Personengesellschaft/Einzelunternehmen VORAUSSETZUNGEN:
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS aa) Verkauf Personengesellschaft/Einzelunternehmen VORAUSSETZUNGEN: oder Verkäufer hat 55. Lebensjahr vollendet Verkäufer ist dauerhaft berufsunfähig i. S. d. Sozialversicherung Veräußerungsgewinn beträgt max. 5,0 Mio. Verkauf des gesamten Unternehmens bzw. aller Anteile an Personengesellschaft aab) Freibetrag von Euro ,00 aac) Keine Gewerbesteuer Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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aac) Keine Gewerbesteuer
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS aab) Freibetrag von Euro ,00 aac) Keine Gewerbesteuer Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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KEINE BEGÜNSTIGUNG (STEUERSATZ/FREIBETRAG)
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS zu aa) Verkauf PHG / EU KEINE BEGÜNSTIGUNG (STEUERSATZ/FREIBETRAG) a) Verkäufer < 55. Jahren b) Verkauf von Teilen der Beteiligung an PHG (= Aufnahme eines Gesellschafters) > laufender Gewinn > voller Steuersatz bei ESt > Gewerbesteuer Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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zu a) Umwandlung in GmbH (Fristen !!)
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS zu aa) Verkauf HEILUNG zu a) Umwandlung in GmbH (Fristen !!) zu b) Veräusserungsgewinn bleibt im Unternehmen Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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Keine Begünstigung /Freibetrag
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS zu aa) Verkauf PHG / EU Keine Begünstigung /Freibetrag c) Veräußerungsgewinn ist zu hoch (> Euro ,00) Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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./. Buchwert Eigenkapital - 200.000,00
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS Beispiel: Veräußerungspreis ,00 ./. Buchwert Eigenkapital ,00 Veräußerungsgewinn ,00 Freibetrag 0,00 Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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Schenkungsweise Beteiligung der Ehefrau 55 Jahre (Fristen beachten)
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS zu aa) Verkauf PHG / EU HEILUNG Schenkungsweise Beteiligung der Ehefrau 55 Jahre (Fristen beachten) 2. Verkauf der Anteile durch Ehefrau / Ehemann Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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Veräußerungsgewinn/Person 150.000,00 ./. max. Gewinn - 136.000,00
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS Beispiel: Euro Veräußerungsgewinn/Person ,00 ./. max. Gewinn ,00 Minderungsbetrag 14.000,00 Veräußerungsgewinnfreibetrag/ Person 45.000,00 Anzusetzender Freibetrag/ Person 31.000,00 Ersparnis/Person (56% v. 42% vom 31.000,00 €) 6.930,00 Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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ab) Verkauf Kapitalgesellschaft
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS ab) Verkauf Kapitalgesellschaft Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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ab) Verkauf Kapitalgesellschaft
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS ab) Verkauf Kapitalgesellschaft aba) Verkauf durch natürliche Person (§17 EStG) - Halbeinkünfteverfahren, d. h. 50% des Veräußerungs- gewinnes (ist mit normalem) Steuersatz zu besteuern (= je nach Steuersatz bis zu max. 21 %) - Freibetrag von 9.060,00 Euro (=100%) bei Voräußerungs- gewinn von max ,00 Euro) Voraussetzungen: - Beteiligung > 1% < 100% Während der letzten 5 Jahre Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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(= Maximal - Steuersatz: 60% v. 42% = 25,2)
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS ab 2009: Abgeltungssteuer von 25,0 % des Veräußerungsgewinnes wenn Anteil im Privatvermögen - Steuerpflicht von 60,0% des Veräußerungsgewinnes, wenn sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden (= Maximal - Steuersatz: 60% v. 42% = 25,2) Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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ab) Verkauf Kapitalgesellschaft abb) Verkauf durch Kapitalgesellschaft
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS ab) Verkauf Kapitalgesellschaft abb) Verkauf durch Kapitalgesellschaft Veräußerungsgewinn = Steuerfrei (§8b KStG) + 5% des Gewinnes gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe > 95 % = Steuerfrei Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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1.2.2. Besonderheiten aus Verkäufersicht
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS Besonderheiten aus Verkäufersicht - Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Verkauf der GmbH-Beteiligung - Überführung von Wirtschaftsgütern der Kapitalgesellschaft auf Verkäufer - Verkauf des Einzelunternehmens bei Zurückhaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen (Maßnahmen,Immobilien) - Verkauf der gesamten Anteile an Personengesellschaft ohne Sonderbetriebsvermögen - Verkauf von GmbH-Anteilen, die innerhalb der letzten 7 Jahre durch Einbringung zu Buchwerten entstanden sind - Pensionsrückstellungen Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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1.2.3. Steuerliche Grundlage aus Käufersicht
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS Steuerliche Grundlage aus Käufersicht Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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1.2.3. STEUERLICHE GRUNDLAGEN AUS KÄUFERSICHT
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS STEUERLICHE GRUNDLAGEN AUS KÄUFERSICHT Behandlung Kaufpreis/Finanzierung bei Erwerb eines Einzelunternehmen/ einer Personengesellschaft bzw. Anteilen an Personengesellschaft Kaufpreis wird, soweit er den Wert des buchmäßigen Eigenkapitals überschreitet, auf die Wirtschaftsgüter verteilt. ab) Finanzierungskosten sind voll abzugsfähig (ab 2008: bei Gewerbesteuer erfolgt eine Zurechnung von 25% der Zinsen) Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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1.2.3. STEUERLICHE GRUNDLAGEN AUS KÄUFERSICHT
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS STEUERLICHE GRUNDLAGEN AUS KÄUFERSICHT b) Behandlung Kaufpeis / Finanzierung bei Erwerb von GmbH / AG – Anteilen ba) Kaufpreis für den GmbH-Anteil, soweit er den Nennwert bzw. die steuerlichen Anschaffungskosten des Veräußerers überschreitet. > keine lfd. steuerliche Auswirkung d. h. muss aus Nettoeinkommen d. Erwerbers finanziert werden > beim Weiterverkauf gilt der Kaufpreis als Anschaffungskosten Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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1.2.3. STEUERLICHE GRUNDLAGEN AUS KÄUFERSICHT
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS STEUERLICHE GRUNDLAGEN AUS KÄUFERSICHT bb) Finanzierungskosten für den Anteilserwerb - bis einschließlich 2008: zu 50% abzugsfähig (Halbeinkünfteverfahren) - ab 2009: : keine Abzugsfähigkeit (abgegolten durch Abgeltungssteuer) : zu 60% abzugsfähig, wenn erworbene Anteile in einer GmbH & Co. KG gehalten werden Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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1.2.4. Käufersicht/Besonderheiten - Pensionsrückstellung
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS Käufersicht/Besonderheiten - Pensionsrückstellung - Verlustvorträge EU / PHG - Verlustvorträge des Verkäufers werden mit Veräußerungs- gewinn verrechnet. Überschießende Verlustvorträge (gewst´liche) gehen verloren - Kapitalgesellschaft – Mantelkauf Wenn: > 50% der Anteile übertragen werden Gesellschaft den Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuen Betriebsvermögen fortführt > Verlust der wirtschaftlichen Identität > Verlust der Verlustvorträge Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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Zuführung von neuem Betriebsvermögen dient der Sanierung
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS Ausnahme: Zuführung von neuem Betriebsvermögen dient der Sanierung + Gesellschaft den Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang 5 Jahre fortführt. Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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Ab 2009 entfällt die Ausnahmeregelung
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS ACHTUNG Ab 2009 entfällt die Ausnahmeregelung Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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- Kapitalwert der Rente = Wert des Unternehmens Verkäufer:
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG AUS SICHT DES „ALT-UNTERNEHMERS“/NACHFOLGERS VERÄUßERUNGSRENTE - Lebenslange Rente - Kapitalwert der Rente = Wert des Unternehmens Verkäufer: BESTEUERUNGSWAHLRECHTE nach Zufluss Sofortbesteuerung (§16/§34 EStG) Käufer: Verteilung des Mehrbetrages der Rente auf die übernommenen Wirtschaftsgüter Abschreibung Zinsanteil = Betriebsaufgabe Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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