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Abgeltungssteuer und Amnestie in Österreich Dr. Nikolaus Zorn Richter am VwGH, Wien 8. Berliner Steuergespräch Parlamentarische Gesellschaft Berlin, 22.09.2003.

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1 Abgeltungssteuer und Amnestie in Österreich Dr. Nikolaus Zorn Richter am VwGH, Wien 8. Berliner Steuergespräch Parlamentarische Gesellschaft Berlin, 22.09.2003

2 25 % Kapitalertragssteuer auf Kapitalerträge soll weitere Steuern abgelten Einkommensteuer Erbschaftssteuer [Vermögenssteuer] A. Grundkonzept

3 Amnestie Nicht versteuerte Kapitalerträge vor 1993: Keine ESt Keine VSt Keine ErbSt Keine Finanzstrafe A. Grundkonzept

4 1.Zinserträge: Zinsen aus österreichischen Bankeinlagen Zinsen aus Forderungswertpapieren mit kuponauszahlenden Stelle in Österreich nicht Privatdarlehen, stille Gesellschaft B. Endbesteuerung im Detail

5 1.1.Zinsen bei natürlich Personen ESt: Privatvermögen und Betriebsvermögen (auch Personengesellschaft) ErbSt: nur Privatvermögen und nur noch von Todes wegen 1.2.Zinsen bei Körperschaften KSt:nur bei Einkünften aus Kapitalvermögen, deshalb nicht bei Kapitalgesellschaften, aber Vereinen, KÖR

6 2.Dividenden, sonstige Ausschüttungen, etc. aus: inländischer Kapitalgesellschaft inländischer Genossenschaft inländischer Privatstiftung B. Endbesteuerung im Detail

7 2.1.Dividenden bei natürlichen Personen ESt: Privatvermögen und Betriebsvermögen, auch vGA (auch Personengesellschaften) ErbSt: nicht abgegolten 2.2.Dividenden bei Körperschaften KSt: keine Abgeltung, aber allgemeine Beteiligungsertragsbefreiung B. Endbesteuerung im Detail

8 C. Rückerstattungsregelung Wenn ESt bei nominaler Berechnung niedriger: Erstattung der KESt auf Antrag Normale Besteuerung: Zinsen Tarif Dividenden Hälftesteuersatz

9 C. Rückerstattungsregelung Besonderheiten: 1.Bruttobesteuerung:keine Werbungskosten keine Betriebsausausgaben 2.Unterhaltsberechtigte Personen erhalten Erstattung nur soweit sie den steuerlichen Vorteil für Unterhalts- verpflichteten übersteigt

10 D. Amnestie Für Zeit vor Einführung der Endbesteuerung: Wegfall von ESt auf Zinsen und Dividenden, etc. ErbSt und VSt auf Kapital Finanzstrafen

11 Keine Amnestie, wenn StPfl bis 31.12.1992 weiß, dass die Einkünfte bzw. Kapitalvermögen Gegenstand von behördlichen Ermittlungen sind oder den Abgabenbehörden bekannt sind Amnestie auch für Auslandseinkünfte, wenn 1993 bzw. 1994 in Steuererklärung offen gelegt D. Amnestie

12 E. Systemdurchbrechungen der Endbesteuerung Verstoß gegen das Prinzip der synthetischen ESt, Schedulensystem Bruch mit progressivem ESt-Tarif Bruttobesteuerung (u.U. mangelnde Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit)

13 E. Systemdurchbrechungen der Endbesteuerung In Österreich verfassungsrechtliche Absicherung der Endbesteuerung der Amnestie Verfassungsrechtlicher Absicherung mE nicht erforderlich gewesen, außer Schlechterstellung bestimmter Kapitalveranlagungen und Bruttobesteuerung

14 F. Endbesteuerung im EG-Recht Verstoß der bisherigen österreichischen Regelung gegen Marktfreiheiten Vorlage des VwGH an den EuGH Gesetzgeber reagiert mit EStG-Novelle 2003 Ausländische Kapitalerträge an Besteuerung österreichischer Kapitalerträge herangeführt (ab März 2003) KESt für Auslandsdividenden bei Auszahlung über österreichische Bank Wenn kein KESt-Abzug: Sondersteuersatz von 25% bei Veranlagungen (Bruttobesteuerung) Alle Wirkungen der Endbesteuerung

15 Dividenden von Gesellschaften aus Steueroasen: Statt 25% Steuersatz Anrechnung der ausländischen KESt F. Endbesteuerung im EG-Recht

16 Zinsen-Richtlinie der EG zu Kapitalveranlagungen an andere Mitgliedsstaaten (beschränkt Steuerpflichtige) Für Österreich/Belgien/Luxemburg: Kein automatischer Informationsaustausch für lange Übergangszeit, sondern Quellensteuer (15%, 20%, 35%) F. Endbesteuerung im EG-Recht


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