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Änderungen der Körperschaftsteuer nach dem StabG 2012.

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Präsentation zum Thema: "Änderungen der Körperschaftsteuer nach dem StabG 2012."—  Präsentation transkript:

1 Änderungen der Körperschaftsteuer nach dem StabG 2012

2 1.Gruppenbesteuerung (§ 9 Abs 6 Z 6 KStG) Bei ausld. Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs 1 EStG ermittelten Verluste anzusetzen, höchstens jedoch die nach ausld. Recht ermittelten Verluste. Nachversteuerung nur, wenn Verluste nach ausld. Steuerrecht verwertet werden

3 2. nicht abzugsfähige Aufwendungen (§ 12 Abs 2 KStG) Bei der Ermittlung der Einkünfte dürfen Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies gilt nicht für unter § 7 Abs 3 KStG fallende Steuerpflichtige.

4 3.Grundstücksveräußerungen im Rahmen einer Privatstiftung (§ 13 Abs 3 Z 2 KStG) Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG sind nach Maßgabe des § 22 Abs 2 KStG (Zwischenbesteuerung) zu versteuern. Bisher bei eigen- und gemeinnützigen Privatstiftungen nur steuerpflichtig, wenn Spekulationseinkünfte iSd § 30 EStG vorlagen oder Stifter eine Kapitalgesellschaft oder § 5-Ermittler war (Abs 1 Z 4 entfällt) Somit generelle Steuerpflicht von Grundstücks- veräußerungen, wobei sich der Veräußerungsgewinn für steuerverfangene Grundstücke nach § 30 Abs 3 EStG ermittelt. Für alle nicht steuerverfangenen Grundstücks- veräußerungen gilt für die Einkünfteermittlung § 30 Abs 4 EStG.

5 4.Grundstücksveräußerungen von KöR (§ 21 Abs 3 Z 4 KStG) Auch KöR und Körperschaften, die nach § 5 KStG oder anderen Bundesgesetzen von der Köst befreit sind, müssen ihre Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG versteuern. Grundstücksveräußerungen nach dem 31.3.2012 unterliegen damit bei den genannten Körperschaften grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht. Ermittlung der Einkünfte: – Altvermögen (Anschaffung bis zum 31.3.2012): Steuerpflicht nach § 30 Abs 4 EStG (60% des Veräußerungserlöses bei Umwidmung nach dem 31.12.1987 bzw 14% in allen anderen Fällen) – Neuvermögen (Anschaffung nach 31.3.2012): Einkünfteermittlung nach § 30 Abs 3 EStG


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