Pflegekongress 26. Januar 2008

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 Präsentation transkript:

Pflegekongress 26. Januar 2008 Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Patientenverfügung Aktuelle Rechtslage und gesetzlicher Regelungsbedarf Pflegekongress 26. Januar 2008

Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg v. 15.1.2008: Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen I. EINFÜHRUNG Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg v. 15.1.2008: „Richter machen sich strafbar, wenn sie Patientenverfügungen missachten“ -> „kein strafrechtliches Risiko bei Beachtung von Patientenverfügungen“?

Empfehlungen der BÄK und der Zentralen Ethik- Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Empfehlungen der BÄK und der Zentralen Ethik- kommission bei der BÄK v. 30.3.2007: „Der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille des Patienten ist grundsätzlich verbindlich; deshalb dürfen sich Ärzte nicht über die in einer PV enthal-tenen Willensäußerungen eines Patienten hinweg-setzen. … Gleichwohl können Situationen eintreten, die nicht konkret beschrieben sind oder sich nicht voraussagen ließen. Zudem kommt die PV zu einem Zeitpunkt zur Anwendung, wenn die Kommunikation zwischen Arzt und Patient nicht mehr … möglich ist…

Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen …Bedenken …, ob der antizipierte und der aktuelle Wille des Patienten noch identisch sind. Solche Zweifel führen nicht zur Unbeachtlichkeit der ge-samten PV, sondern sie bleibt insoweit „verbind-lich“, wie sich daraus bestimmte Wertorientierun-gen des Patienten und der mutmaßliche Wille erkennen lassen …. Den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen bedeutet, nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen, was der Patient für sich selbst in der Situation entscheiden würde, wenn er es könnte.“

Es müsse verhindert werden, Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Es müsse verhindert werden, „…dass die Ausführung einer Patientenverfügung zu einem Automatismus ohne Ansehung der Situation des konkret betroffenen Patienten wird.“ „…Ein Arzt kann nicht zu einer seinem Gewissen widersprechenden Behandlung … gezwungen werden.“

Gesetzentwurf Stünker u.a.: Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Gesetzentwurf Stünker u.a.: „Viele Menschen wollen Gewissheit haben, dass sie über die Art und Weise ihrer medizinischen Be-handlung selbst bestimmen können, wenn sie infolge einer Krankheit oder eines Unfalls ihre Entscheidungsunfähigkeit verloren haben. … Viele Menschen verbinden mit den modernen medizini-schen Möglichkeiten … auch Befürchtungen …, einem hochtechnisierten und unpersönlichen Gesundheitsbetrieb ausgeliefert zu sein…“

Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen „Niemand darf sich zum Richter in der Frage aufwerfen, unter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit sein sollte, seine körperliche Unversehrtheit zu opfern, um dadurch wieder gesund zu werden. … Selbst ein lebensgefährlich Kranker kann triftige und sowohl menschlich wie sittlich achtenswerte Gründe haben, eine Operation abzulehnen, auch wenn er … nur durch sie von seinem Leiden befreit würde“. (BGHSt 11, 111, 114)

Fürsorge insbes. Schädigungsverbot Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen ärztliches Gewissen Selbstbestimmung Fürsorge insbes. Schädigungsverbot

Einführung Aktuelle Rechtslage Gesetzentwürfe Bewertung Ausblick Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Einführung Aktuelle Rechtslage Gesetzentwürfe Bewertung Ausblick

II. AKTUELLE RECHTSLAGE (1) BGHSt 40, 257, 263 („Kemptener Fall“): Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen II. AKTUELLE RECHTSLAGE (1) BGHSt 40, 257, 263 („Kemptener Fall“): „An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses … sind - im Interesse des Schutzes menschlichen Lebens - … strenge Anforderungen zu stellen. … Hierbei sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Kranken ebenso zu berücksichtigen wie seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persön-lichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen“.

(2) BGHZ 154, 205 ff. („Lübecker Fall“): Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen (2) BGHZ 154, 205 ff. („Lübecker Fall“): „Ist der Patient im Zeitpunkt der Maßnahme nicht (mehr) einwilligungsfähig, so gilt: eine frühere Willensbekundung, mit welcher der Patient eine Einwilligung in Maßnahmen der in Frage stehenden Art … erklärt oder verweigert hat, wirkt, falls der Patient sie nicht widerrufen hat, fort …; die inzwi-schen eingetretene Einwilligungsunfähigkeit ändert … an der fortdauernden Maßgeblichkeit des früher erklärten Willens nichts.“

Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen ABER: Genehmigungsbedürftigkeit durch Vor-mundschaftsgericht in „Konfliktlagen“: wenn eine lebensverlängernde /-erhaltende Behand-lung medizinisch indiziert ist, der Betreuer aber in die angebotene Behandlung nicht einwilligt „Reichweitenbegrenzung“: erforderlich, „dass das Grundleiden des Kranken nach ärzt-licher Überzeugung unumkehrbar (irreversibel) ist und einen tödlichen Verlauf angenommen hat“

(3) BGH NJW 2005, 2385 („Traunsteiner Fall“): Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen (3) BGH NJW 2005, 2385 („Traunsteiner Fall“): Die Anordnung des Betreuers ist gegenüber Pflegeheim und Pflegepersonal „bindend“; die-sen steht eine eigene Prüfungskompetenz „nicht zu“: „Sie sind insoweit – wie jeder Dritte auch – auf die Möglichkeit beschränkt, beim VormG eine Überprüfung des Betreuerhandelns mit dem Ziel aufsichtsrechtlicher Maßnahmen … anzuregen.“ => Die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals verleiht kein Recht zur „Zwangsbehandlung“.

kein Formerfordernis, keine „Aktualisie-rungspflicht“ Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Aktueller Stand: strikte Bindung mit Vorrang ggü. mutmaß-lichem Willen („fortwirkendes Selbstbestim-mungsrecht“) kein Formerfordernis, keine „Aktualisie-rungspflicht“ Genehmigungserfordernis im Konfliktfall „Reichweitenbegrenzung“

Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen „Die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinne (Hilfe zum Sterben) … er-scheinen dem Senat bislang nicht hinreichend geklärt“. (BGH NJW 2005, 2385, 286)

(1) Gesetzentwurf Stünker u.a.: Schriftform Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen III. Gesetzentwürfe (1) Gesetzentwurf Stünker u.a.: Schriftform gegen Reichweitenbegrenzung („unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung“) vormundschaftsgerichtl. Genehmigung im Konfliktfall, wenn Behandlung „medizinisch indiziert“ und „begründete Gefahr“ des Todes jederzeit formlos widerrufbar

(2) Gesetzentwurf Zöller u.a.: kein Formerfordernis Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen (2) Gesetzentwurf Zöller u.a.: kein Formerfordernis jederzeitige freie Widerrufbarkeit vormundschaftsgerichtl. Genehmigung im Konfliktfall; Wirkung erst nach 2 Wochen Rechtsfolge: „Fortgeltung“ früherer „Wünsche“ des Betreuten

(3) Gesetzentwurf Bosbach u.a.: Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen (3) Gesetzentwurf Bosbach u.a.: Reichweitenbeschränkung: „unumkehrbar tödlicher Verlauf“ oder „endgültiger Bewusstseinsverlust“ (stabiles Wachkoma, schwerste Demenz) keine Verzichtbarkeit der sog. „Basisversorgung“ Schriftform freie Widerrufbarkeit Verlust an Verbindlichkeit, wenn „erkennbar in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung oder späterer medi-zinischer Entwicklungen abgegeben“ „beratendes Konsil“ (Arzt, Betreuer, Pflegepersonen, nächste Angehörige und sonstige schriftlich benannte „nahe stehende Personen“) vormundschaftsgerichtliche Genehmigung: --- bei „endgültigem Bewusstseinsverlust“: stets --- ansonsten nur bei „Dissens“

Was ist nicht Gegenstand der Entwürfe? ärztliche/rechtliche Beratung Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Was ist nicht Gegenstand der Entwürfe? ärztliche/rechtliche Beratung Hinterlegung/Registrierung Anforderungen an wirksamen Widerruf rechtlicher Status der Angehörigen „strafrechtliche Grenzen“ erlaubter Therapie-begrenzung (sog. „passive Sterbehilfe“) „einseitige“/„objektive“ Therapiebegrenzung

(defizitäre) Selbstbestimmung der Patienten? Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen IV. Bewertung Rechtssicherheit? (defizitäre) Selbstbestimmung der Patienten? -> Optionen? - Reichweitenbeschränkung? - Grundrechtsschutz durch (bürokratisches) Verfahren? - Delegation?

Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen V. Ausblick therapeutische Partnerschaft statt isoliertem Nebeneinander von höchst-persönlichem Wertehorizont und medizinischer Sachkunde Vorsorgeplan statt ad-hoc-Entschei-dungen ganzheitliche Debatte statt rechts-politische „Insellösungen“