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Selbstbestimmung am Lebensende
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen Selbstbestimmung am Lebensende 6. Petersberger Gesundheitssymposium
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„Selbstbestimmung“ „… das Band, das jahrhundertealte Traditionen des Nachsinnens, des Entwerfens, des Hoffens und des Träumens zusammenhält“ (Hassemer, Selbstbestimmung – noch zeitgemäß?, Münchener Vortrag vom 20. Juli 2005)
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von der „guten Ordnung“ zum „vorstaatlichen Freiheitsversprechen“
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen von der „guten Ordnung“ zum „vorstaatlichen Freiheitsversprechen“ von der „selbstverschuldeten Unmündigkeit“ zur „naturgegebenen Subjekthaftigkeit“ Art. 1 GG Herrenchiemseer Entwurf (1948): „Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.“
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„Autonomie ist essentieller Teil dessen, was es heißt, das Leben als wertvoll anzusehen“.. […] (John Harris, Der Wert des Lebens, 1995)
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Zustand vielfältiger Fremdbestimmung
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen „Lebensende“ Zustand vielfältiger Fremdbestimmung
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Fürsorge insbes. Schädigungsverbot
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen ärztliches Gewissen Selbstbestimmung Fürsorge insbes. Schädigungsverbot
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Selbstbestimmung im Gesamtgefüge der medizinethischen Wertprinzipien
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen Einführung Selbstbestimmung im Gesamtgefüge der medizinethischen Wertprinzipien Selbstbestimmung – Ideal und Realität Folgerungen Ausblick
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II. Selbstbestimmung im Gesamtgefüge der medizinethischen Wertprinzipien
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Art. 2 I GG „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
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verbindliche Koexistenzordnung
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen verbindliche Koexistenzordnung durch das Recht Gewährleistung Begrenzung der Selbstbestimmung
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Begrenzungsdimension:
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen Begrenzungsdimension: kategorisches Verbot der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) „aktiv-direkte Sterbehilfe“
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Gewährleistungsdimension:
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen Gewährleistungsdimension: Vetorecht des Patienten gegen lebensverlängernde / lebenserhaltende Maßnahmen „passive Sterbehilfe“
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Gefährdung: „Für eine Einwilligung des Betreuers in eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung ist von vornherein kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung nicht angeboten wird – sei es, daß sie nach Auffassung der behandelnden Ärzte von vornherein nicht indiziert, sinnlos geworden oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist.“ (BGH NJW 2003, 1588, 1593)
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Problematik der „indirekten Sterbehilfe“:
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen Problematik der „indirekten Sterbehilfe“: Begriff rechtliche Begründung? BGHSt 42, 301, 305: „… kann das zu einer Lebensverkürzung führende Handeln des Arztes jedenfalls nach der Notstandsregelung des § 34 StGB gerechtfertigt sein. … Denn die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen ist ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten, insbesondere sog. Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen.“ Richtig: (mutmaßliche) Einwilligung
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III. Selbstbestimmung – Ideal und Realität
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen III. Selbstbestimmung – Ideal und Realität
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authentische Erklärung in der Entscheidungssituation nach Aufklärung
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen Erscheinungsformen: authentische Erklärung in der Entscheidungssituation nach Aufklärung („informed consent“) Patientenverfügung Gesundheitsbevollmächtigung (§§ 1896 II S. 2, 1904 II BGB) Betreuerentscheidungen (§§ 1901 II, 1902 BGB) mutmaßliche Einwilligung – Alleinentscheidung des Arztes
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Genehmigung / allg. Mißbrauchskontrolle Altersgrenzen Aufklärung
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen „defizitäre Selbstbestimmung“ Instrumentarium rechtlicher Kompensation: Form Verfahren Genehmigung / allg. Mißbrauchskontrolle Altersgrenzen Aufklärung „Freiheitsvorsorge“
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Sonderfall: Patientenverfügung
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen Sonderfall: Patientenverfügung Kompensationsinstrumentarium? Zielrichtung: Förderung „selbstbestimmter“ Entschei-dungen Reichweitenbeschränkung: „tödlich irreversibler Verlauf des Grundleidens“ Motiv: Zweifel an Selbstbestimmungsfähigkeit Problem: keine Korrelation zwischen Selbstbestimmungs-fähigkeit und Entscheidungsstadium Höherwertigkeit „medizinischer Vernunft“? Vetorecht des Patienten (s. o.)
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IV. Folgerungen Vorsorgeplan statt ad-hoc-Entscheidungen
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen IV. Folgerungen Vorsorgeplan statt ad-hoc-Entscheidungen therapeutische Partnerschaft statt isoliertem Nebeneinander von höchstpersönlichem Wertehorizont und medizinischer Sachkunde ganzheitliche Debatte statt rechtspolitische „Insellösungen“
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V. Ausblick „Sie sind wichtig, weil Sie eben Sie sind.
Prof. Dr. Gunnar Duttge Zentrum für Medizinrecht Georg-August-Universität Göttingen V. Ausblick „Sie sind wichtig, weil Sie eben Sie sind. Sie sind bis zum letzten Augenblick Ihres Lebens wichtig, und wir werden alles tun, damit Sie nicht nur in Frieden sterben, sondern auch bis zuletzt leben können.“ (Cicely Saunders)
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