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Sonja Rothärmel Welche Person entscheidet ? Verfügung oder Vollmacht als Instrument der Wahl Sonja Rothärmel Universität Giessen.

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Präsentation zum Thema: "Sonja Rothärmel Welche Person entscheidet ? Verfügung oder Vollmacht als Instrument der Wahl Sonja Rothärmel Universität Giessen."—  Präsentation transkript:

1 Sonja Rothärmel Welche Person entscheidet ? Verfügung oder Vollmacht als Instrument der Wahl Sonja Rothärmel Universität Giessen

2 Sonja Rothärmel Überblick 1. Patientenverfügung - die Idee 2. Patientenverfügung: der Streit um ein Gesetz  Rechtspolitik im Überblick  Der Konsens  Woran sich die Geister scheiden 3. Der Personenbegriff: Das Recht lässt Ihn offen 4. Der Personenbegriff: Jeder für sich kann und muss sich entscheiden

3 Sonja Rothärmel 1. Patientenverfügung - die Idee Rechtsprechung seit 1896: Es ist der Wille des Patienten, der das Therapieziel vorgibt, nicht das aus ärztlicher Sicht „Nützliche“. Der Willensvorrang des Patienten als Verfassungsgarantie - Das “Myomurteil” des Bundesgerichtshofs in Strafsachen - BGHSt 11, 111 (1957). Heute gilt dies erst Recht: Wertepluralismus und „Patientenorientierung in der Medizin“ „...so wendet sich die Arztorientierung in eine klare Ausrichtung allen Tuns im Krankenhaus an den Bedürfnissen des Patienten.“ => Ärzte sind darauf angewiesen, vom Patienten persönlich zu erfahren, was für Ihn Lebensqualität am Lebensende ausmacht.

4 Sonja Rothärmel 1. Patientenverfügung: die Idee Schwierig ist es, das Therapieziel zu bestimmen, wenn der Patient nicht mehr gefragt werden kann, weil er einwilligungsunfähig ist. Dann muss nach dem mutmaßlichen Willen gefahndet werden. In dieser Situation ist es hilfreich, wenn eine Patientenverfügung vorliegt, da sie Aufschluss über den mutmaßlichen Patientenwillen gibt.

5 Sonja Rothärmel 2. Patientenverfügung - der Streit um ein Gesetz 17. 03. 2003: Beschluss des XII Zivilsenats 08.09.2003: „Arbeitsgruppe Patientenautonomie am Lebensende“ 10.06.2004: Arbeitsgruppe übergibt Abschlussbericht 13.09.2004. „Zwischenbericht der Enquete- Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin“ BT-Drs. 15/3700 1.11. 2004: Entwurf des BMJ (3. BRÄG) Juli 2005: Stellungnahme des Nationalen Ethikrates 1. Mai 2005: PatVG tritt in Österreich Kraft Juni 2005: AE Sterbehilfe für den Juristentag 2007

6 Sonja Rothärmel 2. Der Konsens Es ist grundsätzlich eine gute Idee, an Stelle von Fremdbestimmung des antizipierten Willen des Patienten treten zu lassen.

7 Sonja Rothärmel 2. Dissens Reichweite der Patientenverfügung - die „Liberalen“: absolute Bindungswirkung immer - Die „Konservativen“: PV hat nur Indizwirkung für den Patientenwillen; In schwierigen Grenzsituationen (Wachkoma und fortgeschrittene Demenz) soll sie nicht gelten => In der (rechts)politischen Debatte wir dieser Streit unter der Überschrift: Selbstbestimmungsrecht gegen Fürsorgeprinzip gefochten.

8 Sonja Rothärmel 2. Hintergrund des Konflikts 1. Das Autonomieprinzip geht vor, Art. 2 Abs. 2 GG 2. Problem lässt sich nicht auf Selbstverlust reduzieren: Der Streit entzündet sich besonders beim Demenzpatienten: Hier muss erst mal geklärt werden, ob der Patient mit frortschreitebnder Krankheit sein Selbst verliert, oder ob sich das Selbst des Alzheimerpatienten in ein anderes, rechtlich beachtliches verwandlt. => Das rechtliche Problem (des Streits um die Verbindlichkeit der PV) folgt aus dem Dilemma des Personenbegriffes, d.h. der Frage nach der Identität der Person im zeitlichen Verlauf).

9 Sonja Rothärmel 3. Der Personenbegriff im Recht Persönlichkeitsrecht in Art. 2 Abs. 1 GG Ziviles Haftungsrecht schützt das Persönlichkeitsrecht Offen: unterbricht ein Wechsel der Persönlichkeit den Zurechnungszusammenhang zwischen antizipierter Einwilligung und Rechtfertigung? Weil: …Das Recht hat den Personenbegriff offen gelassen

10 Sonja Rothärmel 4. Konsequenz Jeder Bürger kann und muss für sich entscheiden Für beide Personenbegriff stellt das Recht ein geeignetes Instrument zur Verfügung:

11 Sonja Rothärmel Wahlmöglichkeiten: Patientenverfügung: Vorsorgevollmacht § 1896 Abs. 2 S. 2 t1 t2 t1 t2


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