§ 6 Zivilrechtliche Rechtsfolgen eines Verstoßes

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§ 6 Zivilrechtliche Rechtsfolgen eines Verstoßes 2. Teil: Europäisches Kartellrecht A Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen nach Art. 101 AEUV § 6 Zivilrechtliche Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV I. Die Funktion des Art. 101 Abs. 2 AEUV II. Die zivilrechtliche Nichtigkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen 1. Gegenstände der Nichtigkeitsfolge: Vereinbarungen von Unter-nehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen 2. Die Absolutheit der Nichtigkeit: eine gegen Art. 101 Abs.1 AEUV verstoßende Vereinbarung entfaltet – weder in der Zukunft noch in der Vergangenheit irgendwelche Bindungswirkungen

EuGH 14.12.1983, Rs. 319/82, Slg. 1983, 4173 „Ciments/Kerpen&Kerpen“ 3. Reichweite der Nichtigkeitsfolge a) Nichtigkeit des gesamten Vertrages Teilnichtigkeit nach Art. 101 Abs. 2 AEUV als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (unionsrechtliche Teilnichtigkeit) c) Teilnichtigkeit nach dem Zivilrecht der Mitgliedstaaten: §139 BGB und salvatorische Klauseln

4. Die Nichtigkeitsfolge des Art. 101 Abs. 2 AEUV und die VO 1/2003 Handeln der Unternehmen auf eigene Gefahr („Selbstbeurteilung“); keine behördliche Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Vereinbarung mit Art. 101 AEUV b) Keine schwebende Unwirksamkeit von Vereinbarungen bis zu einer Entscheidung über ihre Freistellbarkeit c) Art. 101 Abs. 2 AEUV und die Gruppenfreistellungsverordnungen

III. Schadensersatz 1. Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen des Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Wettbewerbsregeln: EuGH 20.9.2001, Rs. C-453/99, Slg. 2001, I-6314 „Courage/Crehan“ 2. Anspruchsarten zur Sanktionierung von Verstößen gegen Artt. 101, 102 AEUV im deutschen Recht Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 33 I GWB) b) Schadensersatzanspruch (§ 33 III GWB) c) Vorteilsabschöpfung (§ 34 GWB) d) Anspruchsinhaber (Geschädigte und Verbände)

Insbesondere: Der Anspruch auf Schadensersatz Aktivlegitimation bei horizontalen Vereinbarungen (Wettbewerber, Abnehmer, Kartellmitglieder) bei vertikalen Vereinbarungen (Ansprüche der gebundenen Partei, der bindenden Partei und von Abnehmern der gebun- denen Partei) cc) Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aa) Verstoß gegen Art. 101 oder 102 AEUV bb) Verschulden cc) Kausalität

c) Umstrittene Einzelfragen Passing-on-defense (Weitergabe der Kartellpreise an die Abnehmer der geschädigten Partei) Belieferungsanspruch des außenstehenden Händlers bei dis- kriminierendem Ausschluß aus einem selektiven Vertriebs- system