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Europäisches Recht Nationales Recht

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Präsentation zum Thema: "Europäisches Recht Nationales Recht"—  Präsentation transkript:

1 Europäisches Recht Nationales Recht
§ 7 Modifikation des Kartellverbots durch Gruppenfreistellung; Leitlinien Europäisches Recht Nationales Recht

2 A. Europäisches Recht I. „Gruppenfreistellung“ 1. Bedeutung 2. Rechtsgrundlagen der GVFOen: Art. 101 III, 103 II lit. b AEUV (Art. 81 III, 83 II lit. b EGV) Rats-VO 19/65 EWG: ermächtigt Kommission zu GFVOen

3 3. Einführungsfall Sachverhalt: Das französische Unternehmen V, das am einschlägigen Markt einen Anteil von etwa 25 % hat, unterhält ein selektives Vertriebssystem für Marken-Cognac. Mit seinen Großhandels-Abnehmern G 1 – G x ist vereinbart, dass sie nur an solche Einzelhändler liefern dürfen, die bestimmte Mindeststandards hinsichtlich Ausstellungsfläche und Service erfüllen. a. Das deutsche Einzelhandelsunternehmen E, das diese Anforderungen nicht erfüllt und weder von deutschen noch von ausländischen Großhändlern beliefert wird, sieht hierin einen Kartellverstoß. b. (Variante) Einzelhändler H in Deutschland, der zugelassener Händler des Systems ist, weist darauf hin, dass er nur von Großhändler G 12 in Deutschland Lieferungen erhält, dass aber französische Großhändler, die an sich besonders preisgünstig sind, ihm erklärt hätten, sie dürften ihn nach den mit V ausgehandelten Bedingungen nicht beliefern. Kartellverstoß?

4 Überlegungen zum Einführungsfall:
Frage (a) Kartellverstoß? Art. 101 I AEUV? Vereinbarung V/G Beschränkung des Wettbewerbs? Ja, da E nicht beliefert; zwischenstaatlicher Handel beeinträchtigt? Ja; spürbar? Ja; also Kartellverstoß Art. 101 III AEUV? Möglicherweise, aber schwer zu beurteilen. VO 330/2010/EU („Vertikal-GVO“): Art. 2 I: Freistellung für vertikale Beschränkungen (Definitionen in Art. 1 I lit. a, b, e) V/G-Vereinbarung ist vertikale Beschränkung, und zwar selektives Vertriebssystem; Art. 3 I: Marktanteilsschwelle von 30 % ist eingehalten; Art. 4 lit. b: unzulässige Kernbeschränkung? Ja, aber Art. 4 lit. b iii: hier zugelassene Beschränkung; Also letztlich kein Kartellverstoß!

5 Überlegungen zum Einführungsfall:
Frage (b) Kartellverstoß? Zunächst wie oben: Art. 101 I AEUV? Vereinbarung V/G Beschränkung des Wettbewerbs? Ja, da H nicht beliefert; zwischenstaatlicher Handel beeinträchtigt? Ja; spürbar? Ja; also Kartellverstoß Art. 101 III AEUV? Möglicherweise, aber schwer zu beurteilen. VO 330/2010/EU: Art. 2 I: Freistellung für vertikale Beschränkungen (Definitionen in Art. 1) V/G-Vereinbarung ist vertikale Beschränkung; Art. 3 I: Marktanteilsschwelle von 30 % ist eingehalten; Art. 4 lit. d: Kernbeschränkung Folge: Die Freistellung nach Art. 2 gilt für die gesamte Wettbewerbsbeschränkung nicht; sie bleibt insgesamt verboten, nicht nur die konkrete Klausel!

6 4. Systematik der GFVOen Art. 1: Definitionen
Art. 2: Grundsatz der Freistellung der WB Art. 3: Marktanteil beiderseits maximal 30 % Art. 4: Kernbeschränkungen (Schwarze Klauseln): dazu sogleich näher Art. 5: sog. graue Klausel: nur einzelne Abrede ist unwirksam; u.a. Wettbewerbsverbote (z.B. bei Alleinbelieferung) von mehr als 5 Jahren Art. 7 f. : Berechnung der Marktanteilschwelle

7 5. Zu den Kernbeschränkungen:
Art. 4 lit. a: Preisbindung Rückausnahme Höchstpreise oder Preisempfehlung Art. 4 lit. b: Beschränkung Gebiet bzw. Kundengruppe - Rückausnahmen: bestimmte Beschränkungen des aktiven Verkaufs Beschränkung Verkauf Großhändler/Endabnehmer im selektiven Vertriebssystem Verkaufsverbot betreffend nicht zugelassene Händler betrifft Weiterverkauf von Ersatzteilen an Konkurrenten des Herstellers Art. 4 lit. c: Beschränkungen des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher Art. 4 lit. d: Beschränkungen von Querlieferungen im selektiven Vertriebssystem (vgl. Einführungsfall) Art. 4 lit. e: Gewährleistung des Bezugs von Ersatzteilen beim Hersteller durch freie Händler

8 6. die wichtigsten GFVOen der Kommission im Überblick:
VO Nr. 330/2010 betreffend Vertikalvereinbarungen, ABl. L 102 v , S. 1 (früher Nr. 2790/99) VO Nr. 1218/2010 betreffend Spezialisierungsvereinbarungen, ABl. L 335 vom , S. 43 (früher Nr. 2658/00) VO Nr. 1217/2010 betreffend Forschung und Entwicklung, ABl. L 335 vom , S. 36 (früher Nr. 2659/00) VO Nr. 316/2014 betreffend Technologietransfer, ABl. L 93, vom (früher Nr. 772/2004 VO Nr. 461/2010 betreffend Kfz-Sektor, ABl. L 129 vom S. 52 (früher Nr. 1400/02) VO Nr. 267/2010 betreffend Versicherungssektor, ABl. L 83 vom , S. 1 (früher Nr. 358/03).  Grundsätzlich gleiche Struktur, aber teilweise andere Marktanteilsgrenzen Klarstellung: eine spezielle GFVO für horizontale Vereinbarungen gibt es nicht (vgl. aber VO 1218/2010 und 1217/2010) Zum aktuellen Stand s. jeweils  Beachte: GFVOen sind Rechtsvorschriften!

9 II. Wichtige Leitlinien der Kommission
Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl. C 130 vom , S. 1 Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 11 vom , S. 1 (früher von 2001) Es geht um die Grenzen des Kartellverbots unter Einbeziehung der GFVOen! Leitlinien sind keine Rechtsnormen

10 Aus den Leitlinien für vertikale Beschränkungen
Rn. 51 ff.: Grenzen des Internet-Vertriebs Rn. 223 ff.: Beschränkungen des Weiterverkaufspreises unter dem Blickwinkel der Effizienz (unmittelbare Anwendung von Art. 101 III AEUV!)

11 I. GFVOen gelten nach § 2 II GWB entsprechend
B. Nationales Recht I. GFVOen gelten nach § 2 II GWB entsprechend Problematik der dynamischen Verweisung II. § 3 GWB Mittelstandskartell (der frühere Abs. 2 der Vorschrift ist außer Kraft getreten) Es gilt der Vorbehalt der Art. 3 II 1 VO 1/2003 III. Anwendbarkeit der Leitlinien?  An sich nicht, aber faktische Auswirkung; Grundsatz der Europarechtskonformität?

12 IV. Aktuelle Vorgehensweise des BKartA bei Verdacht von Preismanipulationen
Fundstelle der in der Vorlesung angegebenen Entscheidung: WuW/E DE-V 1813 (über juris abrufbar) Schreiben des BKartA v s. WuW 2010, 786; ein kritischer Bericht dazu findet sich bei Möschel, WuW 2010, 1229, 1233. Stand

13 Verständnisfragen zu § 7 der Vorlesung
1. Welche Voraussetzungen stellt die Vertikal-GFVO (VO (EU) 330/2010) für die Rechtfertigung von Verstößen gegen Art. 101 I AEUV? 2. Werden Wettbewerbsverbote nach der Vertikal-GFVO privilegiert? 3. Was ist der Unterschied zwischen einer schwarzen Klausel gemäß Art. 4 (= Kernbeschränkung) und einer grauen Klausel nach Art. 5? 4. Welche wichtige Rückausnahmen sieht Art 4 beispielsweise vor? – 5. Eine Vereinbarung zwischen A und B enthält eine Wettbewerbsbeschränkung (z.B. Preisbindung), die eine Kernbeschränkung darstellt. Ist der Vertrag zwingend insgesamt nichtig bzw. wonach richtet sich dies? 6. Gelten die Vertikal-GFVO bzw. die entsprechenden europäischen Leitlinien für vertikale Beschränkungen auch bei Anwendung des GWB?

14 Verständnisfragen zu § 7 der Vorlesung Lösungshinweise
1. Welche Voraussetzungen stellt die Vertikal-GFVO (VO (EU) 330/2010) für die Rechtfertigung von Verstößen gegen Art. 101 I AEUV? - Vertikale WB, Marktanteil beider Beteiligter von nicht mehr als 30 %, keine graue oder schwarze Klausel. 2. Werden Wettbewerbsverbote nach der Vertikal-GFVO privilegiert? – ja, in Art. 5 I lit. a. 3. Was ist der Unterschied zwischen einer schwarzen Klausel gemäß Art. 4 (= Kernbeschränkung) und einer grauen Klausel nach Art. 5? Rechtfertigung entfällt für die gesamte Wettbewerbsbeschränkung/ Rechtfertigung entfällt für die konkrete Klausel. 4. Welche wichtige Rückausnahmen sieht Art 4 beispielsweise vor? – nach lit. a Höchstpreise und Preisempfehlungen, nach lit. b iii Bindungen im selektiven Vertriebssystem. 5. Eine Vereinbarung zwischen A und B enthält eine Wettbewerbsbeschränkung (z.B. Preisbindung), die eine Kernbeschränkung darstellt. Ist der Vertrag zwingend insgesamt nichtig bzw. wonach richtet sich dies? –Die Wettbewerbsbeschränkung (Preisbindung) ist nach Art. 101 II AEUV nichtig; für den Rest des Vertrages gilt § 139 BGB. 6. Gelten die Vertikal-GFVO bzw. die entsprechenden europäischen Leitlinien für vertikale Beschränkungen auch bei Anwendung des GWB? - Die Vertikal-GFVO gilt gemäß § 2 II GWB; die Leitlinien sind keine Rechtsnormen und gelten daher nicht, haben aber faktische Bedeutung.


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