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Das EU-Wettbewerbsregime im Bereich des vertikalen Vertriebs Stand: Januar 2009.

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Präsentation zum Thema: "Das EU-Wettbewerbsregime im Bereich des vertikalen Vertriebs Stand: Januar 2009."—  Präsentation transkript:

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2 Das EU-Wettbewerbsregime im Bereich des vertikalen Vertriebs Stand: Januar 2009

3 Definition vertikale Vereinbarung Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Unter-nehmen, von denen jedes zwecks Durchführung der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und welche die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können. Horizontale Vereinbarungen

4 Systematik des EU-Verbotsystems im vertikalen Bereich I Anwendung von Art.81(1) EGV ? Per se-Verbot (Art.81(1) EGV) mit zivilrechtlicher Nichtigkeit ( Art.81(2) EGV) Ausnahme anhand der Gruppenfreistellungsverordnung Ausnahme anhand der Legalausnahme (Art. 81 (3) EGV)

5 Systematik des EU-Verbotsystems im vertikalen Bereich II Daher: bis 15% MA: generell keine Spürbarkeit (Bagatellbekanntmachung) bis 30% MA: generell Gruppenfreistellung über 30% MA: Selbsteinschätzung der wettbewerbsrechtlichen Wirkung Ausnahmen: Kumulative Wirkung von Netzwerken, negative Wettbewerbseffekte

6 Charakteristika der GVO vertikaler Vertrieb VO Nr. 2790/1999 vom 22.12.1999, ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21 ff.) Schirmgruppenfreistellung (Ausnahme: eigene GVO Kfz- Vertrieb) ausschließlich schwarze Liste (Art. 4 und 5) ökonomische Untersuchung durch differenzierte Marktanteilsanalyse Detailregelung durch soft law (Leitlinien für den vertikale Beschränkungen, ABl. C 291 vom 13.10.2000)

7 Systematik der GVO I Erläuternde Präambel Zusammenfassung relevanter Def. (Art.1) Def. vertikaler Vereinbarungen (Art.2 (1)) Regelung für Einkaufszentralen, bzw. Genossenschaften (Art.2 (2)); nicht mitumfasst sind dabei die horizontalen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern solcher Vereinigungen

8 Systematik der GVO II Regelung bei Beteiligung geistiger Eigentumsrechte (Art.2 (3)) nicht wechselseitige vertikale Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern (Art.2 (4)) Ausnahme Kfz-Vertrieb (Art.2 (5)) Marktanteilschwelle 30% (Art.3), MA-Berechnung (Artt.9, 10, 11), Marktdefinition (Bekanntmachung, ABl. 1997 C 372)

9 Systematik der GVO III Schwarze Klauseln (Art.4 Gesamtnichtigkeit; Art.5 Teilnichtigkeit) Entziehung der Freistellungswirkung (Art.6 Kommission im Einzelfall; Art.7 Mitgliedstaat im Einzelfall (in Ö durch BWB; Art.8 Kommission Branchenweise) Geltungs- und Übergangsbestimmungen (Artt. 12, 13)

10 Systematik der Leitlinien I Vertikale Vereinbarungen, die allgemein nicht unter Art.81 (1) fallen (De minimis, KMU, echte Handelsvertreter), RZ 8 - 20 Anwendungsbereich der GVO, RZ 23 - 45, Interpretation Art.2 GVO Schwarze Liste, RZ 46 - 61, Interpretation Artt.4,5 GVO

11 Systematik der Leitlinien II Keine voreiligen Notifikationen RZ 63 - 65 Entziehung der Freistellungswirkung, RZ 71 - 87, Interpretation Artt.6-8 Marktanteilsschwelle, RZ 88 - 95, Interpretation Art. 3 Marktdefinition außerhalb der GVO, RZ 96 Evaluierungskriterien in Einzelfällen, RZ 100 - 229

12 Schwarze Liste I (Art.4 GVO - Alles-oder- Nichts-Prinzip) Preisbindung der zweiten Hand Absatzbeschränkungen (territorial oder nach Kundengruppen) Selektivvertrieb: aktiv/ passiv Verkauf gegenüber Konsumenten Querlieferverbote Beschränkungen im Ersatzteilevertrieb

13 Schwarze Liste II (Art.5 GVO - individuelle Nichtigkeit) Wettbewerbsverbote (Bezugspflichten von über 80% der Vertragsware; Konkurrenzverbot) länger als 5 Jahre nachvertragliche Wettbewerbsverbot länger als ein Jahr Selektivvertrieb: Ausschluss bestimmter Konkurrenzmarken

14 Wirkung der GVO in Österreich Bei Anwendung des EU-Wettbewerbsrechtes: unmittelbare Geltung durch VO-Charakter; allerdings nur mehr deklaratorisch Unterhalb der Schwelle der Anwendung des EU- Wettbewerbsrechtes : de facto Geltung über Legalausnahme in § 2 KartG 2005, welche Art. 81 (3) EGV nachgebildet ist.


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