Arbeitsstättenverordnung und Stand der Regelsetzung

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Arbeitsstättenverordnung und Stand der Regelsetzung Dipl. Phys. Ernst-Friedrich Pernack, Referatsleiter „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Produktsicherheit“ Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg Vorsitzender Ausschuss für Arbeitsstätten                

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung Gliederung Novellierung ArbStättV 2004 und Änderungen seither Was ist neu? Wo liegen die Probleme? 2. Bedeutung der Technischen Regeln für die Praxis Ausschuss für Arbeitsstätten – Stand und laufende Projekte Start E.-F. Pernack – MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung Gründe für die Novellierung der ArbStättV (1) - Ablösung der Arbeitsschutzvorschriften aus der Gewerbeordnung sowie Anpassung an Regelungssystematik der europäischen Arbeitsschutzrichtlinien (Schutzziele) - § 18 ArbSchG als alleinige Grundlage; damit vollständige Einbindung in die Regelungssystematik des ArbSchG - vollständige Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie - nach Auffassung der EU-Kommission waren einzelne Inhalte durch die ArbStättV 1975 nicht hinreichend umgesetzt (Drehtüren, Ober- lichter, Laderampen  Klageverfahren angedroht - Umsetzung der Teile A und B des Anhangs IV der EG-Baustellenrichtlinie sowie der EG-Sicherheitskennzeich-nungsrichtlinie in staatliches Recht (bisher lediglich BGV A8) E.-F. Pernack – MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 1. Gründe für die Novellierung der ArbStättV (2) - ArbStättV entsprach nicht mehr in allen Punkten dem fort-geschrittenen Stand der Technik und der Arbeitswissenschaft - in der Folge der teilweise zu detaillierten Vorgaben in der ArbStättV wuchs die Zahl der regelmäßigen Ausnahmetat-bestände Wichtiger Aspekt: Deregulierung (Masterplan Bürokratieabbau!) Anwendung der ArbStättV in der Praxis sollte erleichtert werden hierzu Einrichtung eines Ausschusses für Arbeitsstätten mit den Aufgaben: - Beratung des BMAS in Fragen des Arbeitsstättenrechts - Ermittlung dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechender Regeln E.-F. Pernack – MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 1. Verordnung über Arbeitsstätten vom 12.08.2004 (1) Schlanke Verordnung – Reduzierung der Paragrafen von 58 auf derzeitig 10 (ursprünglich 8) Vorschriftentext mit Rahmenvorschriften sowie den allgemeinen Anforderungen an das Errichten und Betreiben Anhang mit speziellen Bestimmungen in stark gestraffter Form Verzicht auf Detailvorgaben, z.B. über Raumhöhen, Mindest-grundflächen, Sicherheitsabstände auf Verkehrswegen  Höhere Eigenverantwortung des Arbeitgebers ; Ermöglichung betriebsnaher Gestaltungslösungen für Arbeitsstätten Konkretisierung der Schutzziele in Regeln für Arbeitsstätten, die vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet werden. E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 1. Verordnung über Arbeitsstätten vom 12.08.2004 (2) Neu: Präambel des Anhangs: Anforderungen gelten, soweit die Arbeitsstätte, die Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern Neu: Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinde-rungen bei deren Beschäftigung in Arbeitsstätten, insbesondere durch barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie zugehörigen Türen, Verkehrs- und Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Sanitärräumen. E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 1. Was wurde seit 2004 geändert? (1) Bundesnichtraucherschutzgesetz vom 20. Juli 2007 Ergänzung § 5 Abs. 1 – (Soweit erforderlich, …Rauchverbot..) VO zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dez. 2008 Ergänzung § 3 Abs. 1 (…Erkenntnisse..) (jetzt §3a: Änd. 2010) Ergänzung § 7 Abs. 1 (…Stand der Technik..und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse…ermitteln) E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 1. Was wurde seit 2004 geändert? (2) Verordnung Optische Strahlung vom 19. Juli 2010, Art. 4 Anwendungsbereich erweitert (§ 1) EG-RL Sicherheitskennzeichnung war bisher nur teilweise durch ArbStättV umgesetzt (z.B. nicht für Fahrzeuge), Ausdehnung auf alle Bereiche, die bisher noch durch BGV A8 geregelt wurden) Gefährdungsbeurteilung aufgenommen (§ 3 – neu) Rechtsangleichung an andere VO zum ArbSchG; fachkundige Durchführung erforderlich; Dokumentation unabhängig von der Zahl der Beschäftigten Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte geregelt (§ 6) § 6 Abs. 5 Beschränkung für Baustellen aufgehoben Ausschuss – Struktur und Aufgaben angepasst (§ 7) Angleichung der Bestimmungen für alle Ausschüsse E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 1. Was wurde seit 2004 geändert? (3) Verordnung Optische Strahlung vom 19. Juli 2010, Art. 4 Übergangsfrist für alte ASR verlängert (§ 8) Fristverlängerung bis 31.12.2012 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aufgenommen (§ 9) Anpassung an andere VO zum ArbSchG Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz wieder aufgenommen – Anhang Nr. 3.3 Übereinstimmung mit ILO-Übereinkommen 120, welches D bereits 1973 ratifiziert hat Lärm - Anhang Nr. 3.7 geändert Minimierungsgebot bleibt bestehen – nichtaurale Wirkungen des Lärms geregelt E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung Gliederung Novellierung ArbStättV 2004 und Änderungen seither Was ist neu? Wo liegen die Probleme? 2. Bedeutung der Technischen Regeln für die Praxis Ausschuss für Arbeitsstätten – Stand und laufende Projekte Start E.-F. Pernack – MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 2. Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten (1) - AG hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten entsprechend VO einschließlich des Anhangs so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit nicht entstehen - AG in KMU benötigen praxisgerechte Hilfen  Erarbeitung von Regeln für Arbeitsstätten durch den Ausschuss für Arbeitsstätten - Regeln für Arbeitsstätten (§ 7): entsprechen dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstigen gesicherten wissenschaft-lichen Erkenntnissen konkretisieren die Schutzziele der Verordnung enthalten beispielhafte Lösungen für betriebliche Schutz-maßnahmen E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 2. Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten (2) - § 3a ArbStättV: AG hat den Stand der Technik und die vom BMAS bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen Die Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse löst die Vermu-tung aus, dass die in der VO gestellten Anforderungen erfüllt sind.  hohe Bedeutung und Hilfe für die betriebliche Praxis - bei Nichtanwendung der Regeln für Arbeitsstätten muss der AG durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen – dies ist im Einzelfall erforderlichenfalls nachzuweisen E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 2. Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten (3) - Anforderungen an Regeln für Arbeitsstätten: eindeutige Formulierung und verständliche Sprache konkrete Vorgaben, wo möglich Maßzahlen beispielhafte und für KMU handhabbare Lösungen möglichst geschlossene und zusammenhängende Konkreti-sierung einer Schutzzielbestimmung – aus sich heraus verständlich und anwendbar weitgehender Verzicht auf Querverweise zu Regelwerken, Regeln und Informationen der UVT sowie Normen privater Regelsetzer (mit Ausnahmen, z.B. Messvorschriften) Keine Widersprüche zu anderen bundes- und landesrecht-lichen Vorschriften – insbesondere Bauordnungsrecht E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 2. Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten (4) Grundsätze des ASTA zur Anpassung der ASR an den Stand der Technik und zur Darstellung alternativer gefährdungsbezogener Gestaltungslösungen (Bestandsschutz) Werden ASR an den Stand der Technik…. angepasst, so sind diese nach Bekanntmachung maßgeblich Ein Bestandsschutz im Hinblick auf „Alt-ASR“ besteht nicht - für AG von bereits in Betrieb befindlichen Arbeitsstätten ist die Gefährdungsbeurteilung relevant Abweichen von den ASR ist jederzeit möglich, wenn gleiche Sicherheit und gleicher Gesundheitsschutz gewährleistet sind Ist Anwendung der ASR im Einzelfall nicht möglich  Ausnahme durch zuständige Behörde (§ 3a Abs. 3 ArbStättV) E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 2. Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten (4) Grundsätze des ASTA zur Anpassung der ASR an den Stand der Technik und zur Darstellung alternativer gefährdungsbezogener Gestaltungslösungen (Bestandsschutz) Sofern Anforderungen in den ASR in bestehenden Arbeitsstätten umfangreiche Änderungen oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Folge haben, beschreibt der ASTA in den ASR zusätzlich andere gefährdungsbezogene Maßnahmen (alternative Gestaltungslösung) Maßgabe: Diese Maßnahmen müssen mindestens ein ver-gleichsweises Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz bis zur Anpassung an den in den ASR beschriebenen Stand der Technik… gewährleisten – Grundlage für Gefährdungsbeurteilung Sie können nur übergangsweise herangezogen werden E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung Gliederung Novellierung ArbStättV 2004 und Änderungen seither Was ist neu? Wo liegen die Probleme? 2. Bedeutung der Technischen Regeln für die Praxis Ausschuss für Arbeitsstätten – Stand und laufende Projekte Start E.-F. Pernack – MASF

Arbeitsstätten- Stand Regelsetzung 3. Ausschuss für Arbeitsstätten (1) ASTA Gesetzliche Grundlage: § 7 ArbStättV fachkundige Vertretungen: AG, Gewerkschaften, Länder, UVT, Wissenschaft (max. 16 Personen) 1. Berufungsperiode: 2005 - 31.01.2009 2. Berufungsperiode: 01.10.2009 - 2013 Vorsitzender: Herr Pernack (MASF Brandenburg) Geschäftsführung: BAuA, Gruppe 2.4: Arbeitsstätten (§ 7 Abs. 6 ArbStättV) Maschinen- und Betriebssicherheit Informationen http://www.baua.de  Themen von A - Z  Arbeitsstätten ausschuss.asta@baua.bund.de Ende Gültigkeit alte ASR 31.12.2012 !! E.-F. Pernack - MASF

Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) Geschäftsführung Koordinierungsgruppe PG Baustellen Projektgruppen zur Konkretisierung spezieller Fachinhalte PG Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten PG Begriffe Arbeitskreise zur Erstellung neuer ASR AK Sicherheitskennzeichnung AK Fußböden AK Fluchtwege AK Fenster/Oberlichter AK Beleuchtung AK Verkehrswege AK Sicherheitsbeleuchtung AK Unterkünfte AK Lüftung/Raumtemperatur AK Entstehungsbrände AK Türen, Tore AK Pausen- und Bereitschaftsräume AK Sanitärräume AK Erste Hilfe AK Raumabmessungen AK Absturz E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 3. Ausschuss für Arbeitsstätten (3) Neue Arbeitsstättenregeln Alte Arbeitsstätten-Richtlinien Fußböden ASR A1.5/1.2 ASR 8/1 Fußböden __________________________________________________________________ Türen, Tore ASR A1.7 ASR 10/1 Türen und Tore ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz ASR 10/6 Schutz gegen Ausheben, Heraus- fallen, Herabfallen ASR 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore BGR 232 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (Kooperationsmodell) __________________________________________________________________ Verkehrswege ASR A1.8 ASR 17/1,2 Verkehrswege ASR 18/1-3 Fahrtreppen und Fahrsteige ASR 20 Steigeisengänge und Steigleitern Maßnahmen ASR A2.2 ASR 13/1, 2 Feuerlöscheinrichtungen gegen Brände E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 3. Ausschuss für Arbeitsstätten (4) Neue Arbeitsstättenregeln Alte Arbeitsstätten-Richtlinien Schutz vor Absturz/ ASR A2.1 ASR 12/1-3 Schutz gegen Absturz und Herabfallen herabfallende Gegenstände __________________________________________________________________ Beleuchtung ASR A3.4 ASR 7/1 Sichtverbindung nach außen ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung ASR 41/3 Künstl. Beleuchtung für Arbeits- plätze und Verkehrswege im Freien BGR 131-2 Natürliche und künstl. Beleuchtung von Arbeitsstätten (Kooperationsmodell) __________________________________________________________________ Sicherheitsbeleucht./ ASR A3.4/3 ASR 7/4 Sicherheitsbeleuchtung optische Leitsysteme __________________________________________________________________ Raumtemperatur ASR A3.5 ASR 6 Raumtemperaturen __________________________________________________________________ Lüftung ASR A3.6 ASR 5 Lüftung E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 3. Ausschuss für Arbeitsstätten (5) Neue Arbeitsstättenregeln Alte Arbeitsstätten-Richtlinien Sanitärräume ASR A4.1 ASR 34/1-5 Umkleideräume ASR 35/1-4 Waschräume ASR 35/5 Waschgelegenheiten außerhalb von erforderlichen Waschräumen ASR 37/1 Toilettenräume ASR 47/1-3,5 Waschräume für Baustellen ASR 48/1, 2 Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen _____________________________________________________________________________________________________________________________________ Pausen- und ASR A4.2 ASR 25/1 Sitzgelegenheiten Bereitschaftsräume ASR 29/1–4 Pausenräume ASR 31 Liegeräume ASR 45/1–6 Tagesunterkünfte auf Baustellen Erste-Hilfe-Räume ASR A4.3 ASR 38/2 Sanitätsräume ASR 39/1, 3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten- Stand Regelsetzung 3. Ausschuss für Arbeitsstätten (6) Bekanntgemachte Regeln für Arbeitsstätten (GMBL) ASR A1.3 Sicherheitskennzeichnung 04/2007 ASR A2.3 Fluchtwege 08/2007, (Kap. Baust. 04/11) ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung 05/2009, Änd. 04/11 ASR A1.7 Türen und Tore 12/2009, Änd./Erg. 06/10 ASR A3.5 Raumtemperatur 06/2010 ASR A4.4 Unterkünfte 06/2010 ASR A4.3 Erste Hilfe (ohne Baust.) 12/2010 ASR A3.4 Beleuchtung 04/2011 E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 3. Ausschuss für Arbeitsstätten (7) Vom ASTA am 08.11.2011 verabschiedet - Veröffentlichung in nächster Zeit ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände ASR A3.6 Lüftung ASR A1.6 Fenster, Oberlichter ASR A4.3 Erste Hilfe – Ergänzung Kapitel 8 Baustellen E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 3. Ausschuss für Arbeitsstätten (8) Beschlussfassung auf 4. ASTA-Sitzung am 08.11.2011 Projektbeschreibungen für neue ASR ASR V3 Gefährdungsbeurteilung ASR A3.7 Lärm ASR A5.2 Anforderungen an Bauarbeiten mit besonderen Gefährdungen – Arbeiten auf Straßenbaustellen E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 3. Ausschuss für Arbeitsstätten (9) Prüfung der Beschlussreife durch Koordinierungsgruppe ASR A1.2 Raumabmessungen ASR A1.5/1,2 Fußböden ASR A1.8 Verkehrswege ASR A2.1 Absturz ASR A4.1 Sanitärräume ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume E.-F. Pernack - MASF

Arbeitsstätten – Stand Regelsetzung 3. Ausschuss für Arbeitsstätten (10) Arbeitsprogramm des ASTA bis 2013 Bis 31.12.2012 – Ablösung aller relevanten alten ASR durch Regeln für Arbeitsstätten Themenfelder für neue ASR bis 2013: Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV Vermeidung extraauraler Wirkungen des Lärms nach Anh. Nr. 3.7 Gesundheitsgefährdende äußere Einwirkungen bei im Freien liegenden Arbeitsstätten Neue Entwicklungen verfolgen: Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumgebungsbedin-gungen (u.a. Klima, Beleuchtung, Lärm), Arbeitsorganisation (z.B. ständig wechselnde und mobile Arbeitsplätze, Telearbeit, Einzel-arbeitsplätze E.-F. Pernack - MASF