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Brandschutznachweis gem. § 11 BauVorlV

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Präsentation zum Thema: "Brandschutznachweis gem. § 11 BauVorlV"—  Präsentation transkript:

1 Brandschutznachweis gem. § 11 BauVorlV
Grundlagen: Bayerische Bauordnung Sonderbauverordnungen eingeführte technische Baubestimmungen

2 Um was für ein Gebäude handelt es sich?
Beschreibung (Anzahl der Personen, Gefahren etc.) Art. 2 BayBO Gebäudeklasse Art. 2 BayBO Sonderbau Garagen (GaStellV)

3 allgemeine Anforderungen
Art. 5 BayBO: Zugänglichkeit, Lage an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, Feuerwehrzufahrten (Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr) Art. 6 BayBO: Abstände zu anderen Gebäuden Art. 12 BayBO: Brandschutz, Entstehung, Ausbreitung und Bekämpfung von Feuer und Rauch Art. 15 – 23 BayBO: Bauprodukte, Baustoffe, bauaufsichtliche Zulassung

4 Anforderungen an Bauteile und Baustoffe
Art. 24 BayBO: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Art. 25 BayBO: tragende Wände und Stützen Art. 26 BayBO: Außenwände Art. 27 BayBO: Trennwände Art. 28 BayBO: Brandwände Art. 29 BayBO: Decken Art. 30 BayBO: Dächer

5 Rettungswege Art. 31 BayBO: 1. und 2. Rettungsweg, evtl. höhere Anforderungen im Sonderbau Art. 32 BayBO: Treppen Art. 33 BayBO: Treppenräume Art. 34 BayBO: Flure Art. 35 BayBO: Fenster, Türen

6 Technik Art. 37 BayBO: Aufzüge
Art. 38 BayBO: Leitungen, Schächte, Kanäle Art. 39 BayBO: Lüftungsanlagen Art. 40 BayBO: Feuerungsanlagen, FeuV

7 Abweichungen erforderlich ?
Gegenüberstellung: Anforderung – vorhanden ??? Kompensation möglich ?

8 Brandschutznachweis § 11 BauVorlV
Für Vorhaben, die nicht verfahrensfrei sind, sind Nachweise des vorbeugenden Brand- schutzes zu erstellen (Gkl 1 – 3). Diese Nachweise sind die Grundlage für die Ausschreibung bzw. den ausführenden Handwerker.

9 Brandschutzkonzept Für Sonderbauten ist ein Brandschutzkonzept
zu erstellen, welches der Bauaufsichtsbehörde oder einem der Prüfsachverständigen zur Prüfung vorzulegen ist.

10 Sonderbauten Gibt es für einen Sonderbau eine Sonderbauverordnung, so gelten die weitergehenden Anforderungen dieser Vorschrift „geregelte Sonderbauten“. Bei Anlagen, die zwar als Sonderbau einzustufen sind (z. B. die Gaststätte mit 50 Sitzplätzen) die aber noch nicht in den Geltungsbereich einer Sonderbauverordnung fallen (hier: die Versammlungsstättenverordnung), handelt es sich um sogenannte „ungeregelte Sonderbauten“.

11 Hier kann sich der Planer an eine der Sonderbauverordnungen anlehnen.
Teilweise sind Sonderbauverordnungen auch als technische Regeln eingeführt (Industriebaurichtlinie).

12 Beispiel für einen standardisierten Brandschutznachweis (Formular) z.B. auf Brandschutzfachplaner.de

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