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SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten

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Präsentation zum Thema: "SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten"—  Präsentation transkript:

1 SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten
Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2012 – Teil 3 - SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten Spätestens seit der Loveparade am 24. Juli 2010 in Duisburg ist diese Verordnung, die meisten beachtete Verordnung der Landes NRW. Dabei gibt es die Verordnung als VStättVO NRW bereits seit dem © copyright 2012 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D Wuppertal

2 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten
GRUNDLAGEN

3 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grundlagen – 01 -
Wofür ist die SBauVO NRW überhaupt anzuwenden? § 1 SBauVO NRW legt dazu den Geltungsbereich fest: Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder bei gemeinsamen Rettungswegen mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen; Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; Sportstadien, die mehr als Besucher fassen.

4 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grundlagen – 02 -
Woran ist die Bauaufsichtsbehörde nicht beteiligt? Generell hat die Bauaufsichtsbehörde die SBauVO NRW nicht für die, in § 1 Abs. 3 SBauVO NRW genannten Nutzungen, anzuwenden: Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, Unterrichtsräume in allgemeinen und berufsbildenden Schulen, Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100 m² Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben, Ausstellungsräume in Museen, Fliegende Bauten.

5 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grundlagen – 03 -
Strittige Projekte (1) Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht beteiligt? Dazu muss man den Begriff „Szenenflächen“ aus § 2 Abs. 4 der SBauVO NRW und den § 1 der BauO NRW heranziehen: Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht … Dieses Gesetz (BauO NRW) gilt nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,..

6 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grundlagen – 04 -
Strittige Projekte (2) Ist die Bauaufsichtsbehörde beteiligt? Außer den explizit geregelten Ausnahmen kann man aus der Vorschrift herleiten, dass die Bauaufsichtsbehörde nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs zuständig ist. Dies ändert sich jedoch, wenn bauliche Anlagen auf diesen Flächen errichtet werden, die keine fliegenden Bauten sind. Hier stellt sich immer die Frage nach einer vorübergehenden Nutzungsänderung, die in jedem Fall baugenehmigungspflichtig ist. Derzeit gibt es hierzu keine eindeutige Anweisung aus den zuständigen Ministerien des Landes NRW, so dass alle Städte unabhängig handeln.

7 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Personen – 01 -
Ermittlung der Personenzahl Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen: für Sitzplätze an Tischen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: 2 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, für Stehplätze auf Stufenreihen: 2 Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, bei Ausstellungsräumen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes. Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen.

8 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 01 -
Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere a) die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, b) die Ausgänge aus Versammlungsräumen, c) die notwendigen Flure, d) die notwendigen Treppen, e) die Ausgänge ins Freie, Mit Stühlen zugestellte Treppe f) die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien.

9 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 02 -
Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthalts-räumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben;…. Die Führung beider Rettungs-wege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. (siehe Skizze 01) Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind. Achtung! <<<= An Wettereinflüsse denken!

10 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 03 -
Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben. Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Achtung! Bei der Führung von Rettungswegen durch Foyers oder Hallen sind diese immer mit automatischen Feuerlöschanlagen (Sprinklerung) auszurüsten.

11 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 04 -
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. Achtung! Es wird die Lauflinie gemessen!

12 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 05 -
Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; …

13 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 06 -
Die lichte Breite der Rettungswege ist nach der größt-möglichen Personenzahl zu bemessen und muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen, anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und … genügt eine lichte Breite von 0,90 m.

14 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 07 -
Die lichte Breite der Rettungswege war in der alten Versammlungsstättenverordnung noch interpolierbar. Für bestehende Versammlungsstätten wird keine Anpassung gefordert. Bei Neubau oder Nutzungsänderung sind die neuen Rettungswegbreiten Pflicht.

15 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Rettungswege – 08 -
Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen;… Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3,00 m betragen.

16 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Treppen – 01 -
Schachteltreppen in einem gemeinsamen Treppenraum sind zulässig. Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. Notwendige Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen. Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen. Wendeltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.

17 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Türen – 01 -
Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; …

18 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Bestuhlung – 01 -
Sitzplätze b >= 0,50 m Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von min. 0,40 m vorhanden sein. Sitzplätze müssen in Blöcken von max. 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit b >= 1,20 m vorhanden sein.

19 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Bestuhlung – 02 -
Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein.

20 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Bestuhlung – 03 -
Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen müssen mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben. Diese Vorschriften gelten auch für Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten.

21 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten
Betreiberhaftung

22 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Betreiberhaftung – 01 -
Was ist ein Betreiber? Es gibt in der BauO NRW und in der SBauVO NRW keine Definition für den Begriff „Betreiber“. Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914). Die Eigentumsverhältnisse sind dabei nicht von Bedeutung. Auch ein Pächter oder Mieter kann Betreiber sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Anlage und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Betreiber, wenn ausschließlich er über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.

23 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Betreiberhaftung – 02 -
Pflichten eines Betreibers (§ 38 SBauVO) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

24 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Betreiberhaftung – 03 -
Pflichten eines Betreibers (§ 68 a GewO) Dies spiegelt sich auf in § 60a Abs. 2 GewO wieder: Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung (hier: Erlaubnis von Volksfesten, Märkte o. ä.) mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Hier geht die Gewerbeordnung noch einen Schritt weiter als das Bauordnungsrecht, dass von einer erteilten Genehmigung ausgeht.

25 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Betreiberhaftung – 04 -
Delegation der Pflichten (§ 38 Abs. 4 SBauVO) Der Betreiber kann die Verpflichtungen durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen. Diese Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. Die Betreiberin oder der Betreiber bzw. die von ihr oder ihm beauftragte Person nur von der Anwesenheitspflicht befreit. Im Übrigen wird die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht allein verantwortlich, sondern mit verantwortlich. Die Gesamtverantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt also unberührt!

26 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Betreiberhaftung – 05 -
Grenzen der Delegation Die Anwesenheitspflicht betrifft immer natürliche Personen. Ist die Betreiberin oder der Betreiber keine natürliche, sondern eine juristische Person, muss zwingend eine Vertretung durch eine beauftragte Person sichergestellt werden. Das gleiche gilt für die Veranstalterin oder den Veranstalter, die oder der sich im Fall der Übernahme der Verantwortung durch eine beauftragte Veranstaltungsleiterin oder einen Veranstaltungsleiter vertreten lassen kann, bzw. dann vertreten lassen muss, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter selbst nur eine juristische Person ist. Eine Abwälzung der Verantwortung auf eine juristische Person ist damit nicht möglich!

27 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten
Grenzen der SBauVO

28 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 01 -
Grundsätzliche Anmerkungen Die SBauVO NRW beruht in ihren Ansätzen auf Untersuchungen, die die beiden russischen Wissenschaftler Milinski und Predtetschenski 1971 zur Entfluchtung von Gebäuden ausgearbeitet haben. In den Untersuchungen der Wissenschaftler wird aber grundsätzlich nur von geordneten Personenströmen ausgegangen. Panikreaktionen sind dort nicht vorgesehen. Die Untersuchungsergebnisse sind, da sie teilweise durch simulierte Ereignisse z. B. in der Moskauer U-Bahn ermittelt wurden, heute noch in allen Fachpublikationen anerkannt.

29 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 02 -
Abgrenzung zum Ordnungsrecht (1) Volksfeste im Sinne des § 60 b Gewerbeordnung (GewO) sowie Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte, fallen als zeitlich begrenzte Veranstaltung nicht unter den Begriff des "Freilichttheaters". Für derartige Veranstaltungen sind die öffentlich rechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 69 und 69 a GewO, anzuwenden. Finden dagegen im Rahmen eines Volksfestes z.B. auf einer Szenenfläche Darbietungen mit mehr als 1000 Besucherplätzen statt und ist dieser Besucherbereich eingezäunt, so fällt jeweils dieser Teil des Volksfestes unter den Anwendungsbereich der VStättVO. Die auf Volksfesten zeitweise errichteten baulichen Anlagen unterliegen grundsätzlich den bauaufsichtlichen Vorschriften über Fliegende Bauten.

30 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 03 -
Abgrenzung zum Ordnungsrecht (2) Großveranstaltungen auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen oder privaten Grünflächen, die nicht eingezäunt sind und daher jederzeit und ungehindert über öffentliche Verkehrsflächen betreten oder verlassen werden können, fallen auch dann nicht unter den Anwendungsbereich der VStättVO, wenn sie Szenenflächen oder Tribünen haben. In diesem Fall ist Bauordnungsrecht nur auf die baulichen Anlagen der Szenenflächen und Tribünen (z.B. Richtlinie über Fliegende Bauten) anzuwenden. Dies schließt nicht aus, dass sich die für Großveranstaltungen zuständigen Ordnungsbehörden bei der Genehmigung derartiger Großveranstaltungen an den Vorschriften der VStättVO orientieren.

31 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 04 -
Loveparade 2010 Negativbeispiel

32 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 05 -
Love-Parade 2010 (1) Eines der erschreckendsten Beispiele für Abgrenzungsproblematiken ist die Love-Parade 2010 in Duisburg. Die folgenden Betrachtungen sind lediglich meine Einschätzung zur Vorgehensweise. Die gerichtliche Aufarbeitung dauert noch an. < Veranstaltungsgelände Bild Bing.de

33 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 06 -
Love-Parade 2010 (2) < Zugangsrampen! (Es gab zwei.) Bild Google Earth Hier ist in Abgrenzungsproblematik zwischen SBauVO NRW und anderen Rechtsvorschriften deutlich darzustellen. Die Tragödie ereignete sich in den Zugangswegen zur eingezäunten Veranstaltungsfläche. Der Tunnel vor der Veranstaltungsfläche ist die öffentliche Straße „Karl-Lehr-Straße“.

34 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 07 -
Love-Parade 2010 (3) Übersicht Bild WIKI Pedia

35 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 08 -
Love-Parade 2010 (4) Auf der Sektorenkarte sind in Rot die genehmigten Zaunabgrenzungen zu erkennen. Sie enden vor der Karl-Lehr-Str.. Sektorenkarte aus der Baugenehmigung

36 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 08 -
Love-Parade 2010 (5) Dies ist der Dichteplot 10 min nach geplantem Veranstaltungsende, der durch die Fa. traffgo.ht für die Genehmigung vorgelegt wurde. Hierbei sind rote Flächen als Personen ohne Bewegung gekennzeichnet. Der mit Pfeil gekennzeichnete zweite Tunnel sollte als Ausgang genutzt werden. Bei der Veranstaltung wurde er allerdings gesperrt. Sektorenkarte aus der Baugenehmigung

37 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 09 -
Vorschriftenkonform wurde lediglich die Entfluchtung des Geländes bis zur öffentlichen Straße betrachtet. Die Simulation endete mit einer maximalen normalen Entleerungszeit des Geländes von über 180 Minuten. Der zeitgleiche Zu- und Abstrom aus der Veranstaltung war im Genehmigungsverfahren kein Thema. Love-Parade 2010 (6) Bild aus traffgo.tv Entfluchtungsanalyse

38 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 10 -
Die SBauVO NRW regelt lediglich die Rettungswege und geht von einer geordneten Bewegung in Richtung öffentlicher Verkehrsfläche aus. Ein gleichzeitiger Zu- und Ablauf aus einer Veranstaltung wird nicht berücksichtigt. Derartige Forderungen wären lediglich nach § 54 BauO NRW durchsetzen. Bild Untersuchungsbericht Love-Parade 2010 (7)

39 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 10 -
Love Parade (8) Die Problematik liegt allerdings darin, dass die Baugenehmigungsbehörden nach § 1 BauO NRW nicht zuständig sind für: „Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,…“ Setzt man sich über diesen Grundsatz hinweg und betrachtet die Veranstaltung aus Sicht des Beobachters ergeben sich erschreckende, durchaus vorhersehbare Zahlen. Die für die nachfolgenden Berechnungen angesetzten Zuschauerzahlen stammen aus dem Entfluchtungskonzept (traffgo.ht).

40 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 11 -
Love Parade (9) In der Entfluchtungsanalyse (Seite 63) werden folgende Personenströme genannt: Deutsche Bahn Personen/Stunde ÖPNV Personen/Stunde Lokale Besucher Personen ca Personen/Stunde Individualverkehr Personen ca Personen/Stunde Anreisezeit 07:00-13:00 Uhr Zitat: „Innerhalb der genannten sechs Stunden können also theoretisch Tausend Personen anreisen.“

41 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 12 -
Love Parade (10) Zufluss: 07:00 <5.000 P 08: P 09: P 10: P 11: P 12: P P LOPA eröffnet 12:05 Vorh P Zu P Ank P Dies sind keine realen Zahlen. Sie wurden nur aus den Veranstalterangaben bestimmt!

42 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 13 -
Love Parade (11) Geht man von den in SFPE „Handbook of Fire Engineerung“ genannten Personenströmen aus, so ist ohne Rückstau ein Personenstrom von 1,3 Personen/s*m möglich. Bei Personen wäre also eine Zugangsbreite von: / 1,3 / 3600 = ca. 29 m erforderlich. Da andere Daten nicht erhältlich waren, wurde anhand von Luftbildern die verfügbare Rampenbreite mit ca. 22 m ermittelt. Sollten die Daten stimmen, befanden sich bereits um 12:00 Uhr 7 m / 1,3 * 3600 = Personen in einer Stausituation.

43 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Grenzen – 13 -
Love Parade (12) Diese Situation war noch völlig ungefährlich, da die Personendichte lediglich bei 2 Personen/m² lag. Der Stau hätte sich in ca. 14 Minuten aufgelöst. Gleichzeitig kamen aber erst Personen/Std. dann Personen/Std. hinzu. Dieser Zustrom verhinderte die Auflösung des Staus vollständig. Da dieser Zustand über einen längeren Zeitraum anhielt und die Personendichte an verschiedenen Punkten erheblich mehr als 4 Personen aufwies, kam es zur Paniksituation.

44 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Fazit – 01 -

45 SBauVO NRW - Teil 1 – Versammlungsstätten Fazit – 01 -
Schlussbemerkung Die Situation bei der Loveparade hat gezeigt, dass das Zusammenspiel zwischen dem Bauordnungsrecht und dem allgemeinen Ordnungsrecht nicht funktioniert. Durch eine simple Berechnung der Zulaufströme hätte man feststellen können, dass die Zugangswege nicht ausreichend waren. Da die Bauaufsichtsbehörden nicht für öffentliche Straßen, Wege und Plätze zuständig sind, sollte den Ordnungsbehörden eine ähnlicher Katalog an die Hand gegeben werden, wie er in der SBauVO – Teil 1 Versammlungsstätten vorhanden ist. Schönes Wochende


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