studentische Beschäftigung

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studentische Beschäftigung Mindestlohn und studentische Beschäftigung Anlass, Ort und Datum

Inhalt Definition Ausnahmen vom Mindestlohn …und was heißt das für Studierende? Regelungen bei Praktika Duales Studium Kurzfristige Beschäftigungen Abschlussarbeiten im Betrieb Bewertung der DGB-Jugend Missbrauch melden Politische Handlungsfelder Weitere Informationen

Definition „(1)Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.“ §1 Mindestlohngesetz - MiLoG 2014 Zum 1. Januar 2019 wurde der Mindestlohn auf 9,19 Euro angehoben. Hintergrundinformationen zum MiLoG Das Gesetz im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/milog/ www.mindestlohn.de Mindestlohn bei der DGB-Jugend: http://jugend.dgb.de/-/pyx Am 3.7.2014 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“ mit breiter Mehrheit (nur 5 Nein-Stimmen) beschlossen. Dieses Gesetz regelt u.a. auch einen gesetzlichen Mindestlohnanspruch von 8,50€ pro Zeitstunde ab dem 01.01.2015. Der Bundesrat hat dieses Gesetz am 11.07.2014 ebenfalls mit großer Mehrheit bestätigt. Zum 1. Januar 2017 wurde der Mindestlohn erstmals angepasst. Seitdem liegt er bei 8,84 Euro brutto pro Stunde. Der Mindestlohnanspruch gilt für alle in Deutschland arbeitenden Menschen, auch wenn ihre Unternehmen, bei denen sie arbeiten oder sie selbst, aus dem Ausland kommen. Die Mindestlohnkommission, die mit je drei Gewerkschafts- und Arbeitgebervertreter_innen besetzt ist, beschließt alle zwei Jahre eine Anpassung des Mindestlohns. Sie soll sich dabei an der allgemeinen Lohnentwicklung aus den vorangegangenen Tarifrunden orientieren  Gute Tarifabschlüsse sind gut für die Entwicklung des Mindestlohns! Mindestlohnkommission gibt 2018 neue Empfehlung an Bundesregierung raus, die per Verordnung den neuen Mindestlohn festlegen wird, der dann ab dem 1.1.2019 gilt.

Ausnahmen vom Mindestlohn Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben: Jugendliche unter 18 Jahren Praktikant_innen: die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ihr Praktikum absolvieren die freiwillig und maximal für 3 Monate, zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium ein Praktikum absolvieren Dual Studierende (kommt sehr auf die Rahmenbedingungen an) Langzeitarbeitslose während der erstens 6 Monate nach Beendigung der Arbeitslosigkeit Die Ausnahmen insgesamt sind: • Jugendliche unter 18 Jahren • Praktikant_innen, die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ihr Praktikum absolvieren • Praktikant_innen, die ein freiwilliges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, für maximal 3 Monate • Dual Studierende • Maßnahmen einer Einstiegsqualifizierung nach §54a des Dritten Sozialgesetzbuches • Langzeitarbeitslose für die Dauer der ersten 6 Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit (die IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung) Evaluation hat gezeigt, dass die erhoffte Integration der Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt durch diese Maßnahme nicht erreicht werden konnte).

…und was heißt das für Studierende? Mindestlohn bekommen: Studierende ab 18 Jahren Studentische Beschäftigte an und außerhalb der Hochschule Werkstudent_innen, Minijobber_innen und Beschäftigte in kurzfristigen Jobs Praktikant_innen, die ein freiwilliges Praktikum, dass länger als 3 Monate ist ausüben Bei Fragen oder Unklarheiten: Mindestlohnhotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anrufen: 030/60 28 00 28 Rechtsprechung erwirken bzw. abwarten

Verbesserungen bei Praktika Durch das Gesetz wird erstmalig das Praktikum außerhalb des Berufsbildungsgesetzes definiert: „Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“ §22 (1) MiLoG  Das Praktikum ist ein Lernverhältnis! · Orientierungspraktika, können bis zu 3 Monate vom Mindestlohn ausgenommen werden. Der Geltungsbereich wird in den folgenden Jahren durch Rechtsprechung festgelegt werden · http://www.mindestlohn.de/hintergrund/faq/ „Außerdem wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass: dual Studierende unabhängig der Art des Dualem Studiums nicht unter den Mindestlohn fallen“ -> Hier wird die Rechtsprechung zeigen müssen, inwiefern es nicht doch vom Status im Betrieb abhängt, ob Mindestlohnanspruch besteht oder nicht. · Siehe auch http://jugend.dgb.de/dgb_jugend/dein-praktikum

Verbesserungen bei Praktika Recht auf einen schriftlichen Praktikumsvertrag: das verfolgte Lern- und Ausbildungsziel den Beginn und die Dauer des Praktikums Urlaubsansprüche Vergütung mit dieser Maßnahme verbessern sich auch die Klagemöglichkeiten der Praktikant_innen im Streitfall! Weitere Infos: http://jugend.dgb.de/dgb_jugend/dein-praktikum Dass es jetzt einen schriftlichen Vertrag geben soll, bezieht sich auf eine Änderung im Nachweisgesetz. Hier wurde ein neuer Paragraph eingefügt: §2 (1a) Nachweisgesetz: Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, 3. Beginn und Dauer des Praktikums, 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, 5. Zahlung und Höhe der Vergütung, 6. Dauer des Urlaubs, 7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind. Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html

MiLo bei Praktika Kein Anspruch: Pflichtpraktika Freiwilliges Praktikum zur Berufsausbildungsorientierung - bis zu 3 Monate vom Mindestlohn ausgenommen Berufsausbildungsorientierung heißt, ein Praktikum dient dazu, sich für die Ausbildungswahl zu orientieren. Absolvent_innen-Praktika sind damit nicht gemeint!

MiLo bei Praktika Anspruch: Alle freiwilligen Praktika, die nach einer Berufsausbildung oder einem Studienabschluss geleistet werden! Steht die Arbeitsleistung und nicht das Lernverhältnis im Vordergrund, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, wie es im Vertrag steht.

MiLo im Dualen Studium Kein Anspruch Ausbildungsintegriertes Duales Studium Anspruch Arbeitnehmer_innen im berufsbegleitenden dualen Studium wer nebenher noch im Betrieb als Werkstudent_in arbeitet Im Einzelfall klären Da sich hinter dem Begriff duales Studium verschiedenste Modelle verbergen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Anspruch auf Mindestlohn besteht. Wenn es sich z. B. eher um ein Vollzeitstudium mit Nebenjob im Betrieb handelt, kann ein Klage sinnvoll sein. · Das Duale Studium ist über folgenden Absatz vom Mindestlohn ausgenommen „Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.“ §22 (3) MiLoG Dazu gehört auf jeden Fall das Ausbildungsintegrierte Studium, da der Teil im Betrieb unter das Berufsausbildungsgesetz (BBiG) fällt. · Achtung Praxisintegriertes und Berufsintegriertes Duales Studium: Hier kommt es ganz stark auf die tatsächliche Ausgestaltung des Studiums an. Sind die Studierenden als Praktikant_innen im Betrieb oder als Arbeitnehmer_innen? Fallen sie ebenfalls unter BBiG (siehe oben) oder sind sie davon ausgeschlossen? Je nachdem können sie dann doch Anspruch auf den Mindestlohn haben, oder ausgeschlossen sein. Im Einzelfall prüfen! Das Praxisintegrierte ist in der Regel ausgeschlossen, beim Berufsintegrierten ist es nicht so eindeutig. Zur Erinnerung, während man im Betrieb ist, ist man: · Auszubildende_r im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (im ausbildungsintegrierten dualen Studium) · Arbeitnehmer_in (im berufsintegrierten oder berufsbegleitenden dualen Studium) · Arbeitnehmer_in im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (im praxisintegrierten dualen Studium) · Siehe auch: https://jugend.dgb.de/studium/dein-studium/duales-studium

Kurzfristige Beschäftigungen Generell besteht Mindestlohnanspruch Parallel zum MiLoG sind im SGB IV die Bestimmungen für die kurzfristigen Beschäftigungen geändert worden. Dein Job (oder mehrere Jobs zusammen) ist auf 70 Tage beziehungsweise 3 Monate im Jahr befristet Die allgemeine Regelungen befindet sich im SGB IV §8 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html, die Übergangsregelung wurde extra im §115 ergänzt http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__115.html Auf unserer Seite unter http://jugend.dgb.de/-/XhU

Abschlussarbeiten im Betrieb Bachelorand_in (o.ä.) = Erstellung der Abschlussarbeit im Betrieb Du erbringst in dieser Zeit keine weitere für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung und gehörst nicht zu den abhängig Beschäftigten Du bist nicht in den Betriebsablauf eingegliedert und vom Unternehmen werden lediglich Betreuungsaufgaben übernommen. Anspruch auf MiLo sehr unwahrscheinlich, muss rechtlich geklärt werden. Der Vorteil der Bachelorrand_innenjobs ist, dass man hier so lange "arbeiten" kann, wie man möchte und trotzdem keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss. Aus eventuell gezahlten Honoraren oder Bezügen besteht keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, in der Regel sind die Einkünfte aber einkommensteuerpflichtig. Eventuell fällt zudem die kostenlose Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse weg. · Da kein Arbeitnehmer_innenstatus besteht, fehlen allerdings auch Anspruch auf Entgelt, Urlaub oder Kündigungsschutz. Hinzu kommt: Wer zur Erstellung seiner/ihrer Abschlussarbeit in einen Betrieb geht und den echten Bachelorrand_innenstatus hat, ist auch nicht über den Betrieb unfallversichert. · Mehr Infos auf unserer Homepage unter http://jugend.dgb.de/-/XhT , u.a. mit Mustervertrag · Rechtseinschätzung aus der DGB Rechtsabteilung: Hier gilt der Mindestlohn nicht, „da bei bestimmten Verträgen, welche in der Hauptsache der Anfertigung einer Abschlussarbeit im Betrieb dienen (sog. Diplomandenveträge in technischen Studiengängen), lediglich die Nutzung des betrieblichen Arbeitsplatzes und der betrieblichen Ressourcen (bzw. des Know-hows) nicht aber die Anwesenheitspflicht und Einbindung in die betrieblichen Abläufe in Vordergrund stehen. Hier wird sogar überlegt, ob diese Tätigkeit überhaupt als Praktikum iSv § 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG zu qualifizieren ist und folgerichtig ob das MiLoG überhaupt Anwendung findet (so jedenfalls die AG-nahen Stimmen der Literatur: Piecker/Sausmikat, NZA 2014, 942 (947) mwN). Das könnte also für den_die Student_in gelten, die in den Betrieb geht, um sich weisungsfrei ausschließlich der Anfertigung seiner Bachelor-/Masterarbeit zu widmen, also nichts anders macht, was er_sie auch theoretisch an seinen_ihrem Schreibtisch machen würde.“ Genau Rechtsprechung bleibt abzuwarten. · Unsere Seite: http://jugend.dgb.de/-/XhT

Abschlussarbeiten im Betrieb Sind die Voraussetzungen für Bachelorand_in (o.ä.) nicht erfüllt, besteht ein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns: Du bist regulär studentische beschäftigt, als Werkstudent_in, als Minijob oder in kurzfristiger Beschäftigung. Das kann der Fall sein, wenn es sich um eine Auftragsarbeit handelt, die für den Betrieb verfasst wird. Das gilt vor allem, wenn im Betrieb noch weitere (Arbeits-) Leistungen erbracht werden.

Bewertung des Gesetzes Neben dem Mindestlohn ergaben sich auch weitere Verbesserungen, wie z.B. die Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen 2016 wurden 9,8 % der Beschäftigten (2,7 Millionen Beschäftigte) unterhalb des Mindestlohns bezahlt, obwohl er ihnen zustand Vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns gab es vier Millionen Jobs mit geringerem Stundenlohn als 8,50 Euro Seit 2015 sind die Löhne in Niedriglohnbranchen erstmals wieder stark gestiegen. Aufgrund des Personalmangels in den Kontrollbehörden, geringer Tarifabdeckung und mangelnder Mitbestimmung, wird der Mindestlohn oftmals umgangen. In Betrieben mit Tarifbindung und guter Mitbestimmung gibt es weitaus weniger Umgehungen. Lohnsteigerungen im Jahr der Mindestlohn-Einführung ungelernte Arbeitskräfte: +9,1% in Ostdeutschland, +6,7% in Westdeutschland Gastgewerbe: +9,9% Einzelhandel: +11,4% Fleischverarbeitung: +11,6% Bilanz des Mindestlohnes mit Zahlen zu Lohnentwicklungen, verringerter Armut und den zahlreichen Umgehungen: https://www.boeckler.de/pdf/p_wsi_pb_19_2018.pdf sowie im Mindestlohnbericht: https://www.boeckler.de/pdf/p_wsi_report_39_2018.pdf

Missbrauch melden § 3 Mindestlohngesetz: Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Missbrauch melden Missbrauch droht u.a. durch: Verkürzung der offiziellen Arbeitszeit bzw. fehlender Arbeitszeiterfassung bei (Schein-)Selbständigkeit bei „stillschweigendem“ Betrug und Druck durch Arbeitgeber_innen Fehlende Kontrollen Bei Anrechnung vormals freiwillig erbrachter Sachleistungen/Vergünstigungen auf den Lohn Ausgliederung in ‚Ehrenamtliche Arbeit‘ weitere Beispiele sind: Ausgliederung in Ehrenamtliche Arbeit fehlende Erfassung der Arbeitszeit

Missbrauch melden Unterschreibt keine Änderungsverträge! Wendet euch direkt an eure Mitgliedsgewerkschaft. Die Kontrollbehörde ist die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) beim deutschen Zoll

Weitere Informationen

Weitere Informationen www.mindestlohn.de Bürger_innentelefon beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales 030/60 28 00 28 jugend.dgb.de

Weitere Informationen Ansprechpartner_innen vor Ort HIER BITTE EURE KONTAKTDATEN EINTRAGEN

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